OLG Innsbruck 7Bs311/24d

7Bs311/24dCourt of AppealJan 30, 2025

Full text

OLG Innsbruck 7Bs311/24d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0070BS00311.24D.0130.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen 1. A*, 2. B* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Zweitangeklagten B* und der Staatsanwaltschaft Innsbruck jeweils wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 16. Juli 2024, GZ -108 sowie die (implizierte) Beschwerde des Zweitangeklagten gegen den Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe nach der am 30.1.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Melmer, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StA Mag. Steiner, der Verteidiger RA Mag. Thomas Margreiter für den Erstangeklagten und RA Dr. Stefan Kornberger für den Zweitangeklagten jedoch in Abwesenheit der Angeklagten 1. A und 2. B öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene Erstangeklagte A* und der am ** geborene Zweitangeklagte B* jeweils des Verbrechens des Raubes nach [richtig] § 142 Abs 1 StGB (I.1.), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (I.2.) und der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (I.3.) schuldig erkannt.

Danach haben die genannten Angeklagten mit C* und D* am 8.2. [richtig:] 2024 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB)

1. / mit Gewalt gegen eine Person und dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, E* eine Geldtasche (mit 160 Euro und 200 türkische Lira) und einen Ehering weggenommen sowie ein Mobiltelefon wegzunehmen versucht, indem einer von ihnen das Opfer von hinten festhielt und sie sodann mit Fäusten gegen seinen Kopf und seinen Gesichtsbereich schlugen, ihn an den Beinen erfassten und so zu Boden brachten;

2. / Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, nämlich den Aufenthaltstitel der BH Bregenz, den türkischen Personalausweis, die Sozialversicherungskarte und eine PIN-und PUK-Karte des E*, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem sie diese im Zuge der zu I./1./ genannten Tat an sich nahmen;

3. / unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durften, nämlich eine Bankomatkarte und eine Bankkarte des E*, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, indem sie diese im Zuge der zu I./1./ genannten Tat an sich nahmen.

Hiefür verhängte der Schöffensenat über A* in Anwendung der §§ 28 Abs 1 StGB, § 5 Z 4 JGG und 43a Abs 2 StGB nach § 142 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen á EUR 4,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und eine für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von fünf Monaten, über B* auch in Anwendung des „§ 19 Abs 4 [zu ergänzen : Z 1] JGG und des § 39a Abs [zu ergänzen: 1] Z 5 iVm Abs 2 Z 4 StGB" eine Geldstrafe von 480 Tagessätzen á EUR 4,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 240 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und eine für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 16 Monaten, rechnete beim Erstangeklagten aktenkonform die erlittene Vorhaft auf die ausgesprochene Strafe an und verpflichtete beide Angeklagte nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Gleichzeitig wurde - zutreffend gesondert ausgefertigt (RIS-Justiz RS0101841 [T1], RS0126528) - für die Dauer der Probezeit für beide Angeklagte Bewährungshilfe angeordnet (ON 109).

Bei der Strafbemessung ging das Erstgericht beim Erstangeklagten bei einem nach § 5 Z 4 JGG zur Anwendung zu gelangenden Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, beim Zweitangeklagten in Anwendung der §§ 19 Abs 4 Z 1 JGG und § 39a Abs 2 Z 4 (iVm Abs 1 Z 5) StGB von einem solchen von zwei bis zehn Jahren Freiheitsstrafe aus. Mildernd wurde bei beiden Angeklagten der bisher ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass die Tat im Hinblick auf das Handy versucht worden sei, beim Zweitangeklagten zudem das Alter unter 21 Jahren gewertet, erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie die Tatbegehung mit Mittätern.

Ausgehend davon erachtete der Schöffensenat mit Blick auf die Unbescholtenheit der beiden Angeklagten eine Anwendung des § 43a Abs 2 StGB als vertretbar und die referierten Strafenkombinationen als schuld- und tatangemessen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde (nur) beim Erstangeklagten mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen begründet. Die Verurteilung zum Kostenersatz wurde ebenso wie die Vorhaftanrechnung auf die angezogenen Gesetzesstellen gestützt. Ein Vorgehen nach §§ 12 und 13 JGG kam für den Schöffensenat in Anbetracht der Begehungsweise und der als schwer anzusehenden Schuld der Angeklagten, die bis zuletzt von dem gegen sie geführten Strafverfahren sichtlich vollkommen unbeeindruckt gewesen seien, aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Die Anordnung der Bewährungshilfe wurde aufgrund der Massivität der Taten und der Lebensumstände der Angeklagten für notwendig und zweckmäßig erachtet (ON 109).

Die vom Zweitangeklagten gegen dieses Urteil ergriffene und auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 13.11.2024, GZ 15 Os 120/24x-5, zurückgewiesen (ON 217.1).

Seine Strafberufung zielt auf einen Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe nach § 13 JGG in eventu eine schuld- und tatangemessene Herabsetzung der Strafe ab (ON 111.2). Die Staatsanwaltschaft wiederum strebt mit dem Vorbringen einer unzureichenden Gewichtung der vorliegenden Erschwerungsgründe eine Erhöhung der über den Erst- und Zweitangeklagten verhängten Strafen allenfalls unter Ausscheidung des Ausspruchs nach § 43a Abs 2 StGB an (ON 110.2).

In ihren Gegenausführungen beantragen der Erst- und der Zweitangeklagte, dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben (ON 129, ON 130).

Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass lediglich die Berufung der Staatsanwaltschaft im Recht sei.

Nur die Berufung der Staatsanwaltschaft dringt hinsichtlich des Erstangeklagten teilweise durch.

Der Beantwortung der Strafberufung voranzustellen ist, dass der am ** geborene Erstangeklagte A* zum Tatzeitpunkt (8.2.2024) das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte, sodass es sich bei den von ihm begangenen Straftaten um keine Jugendstraftaten nach § 5 JGG handelte und das Erstgericht damit irrig von einem durch § 5 Z 4 JGG geänderten Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) ausgegangen ist. Dies begründet Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO, weil damit die Strafbefugnisgrenzen überschritten wurden. Diese Nichtigkeit wurde zwar von der Staatsanwaltschaft als solche nicht geltend gemacht, ist aber aufgrund der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe vom Oberlandesgericht bei seinem Sanktionsausspruch zu berücksichtigen (Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 285i Rz 6). Ausgehend davon ist daher auch beim Erstangeklagten in Anwendung der § 19 Abs 4 Z 1 JGG und § 39a Abs 2 Z 4 (iVm Abs 1 Z 5) StGB (vgl US 6; Flora in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 39a Rz 12) von einem Strafrahmen von zwei bis zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

Mit Blick darauf ist beim Erstangeklagten der Umstand des Alters unter 21 Jahren (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB) als mildernd zu veranschlagen.

Zu Recht moniert die Oberstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in seinem Beschluss vom 13.11.2024, AZ 15 Os 120/24x [Rz 1], dass der Milderungsgrund des Versuchs zu entfallen hat (dazu RIS-Justiz RS0122006 [T3], RS0118720 [T4]; Eder-Rieder in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 142 Rz 6).

Zutreffend weist sie auch darauf hin, dass die vom Opfer erlittenen, mit dem Raub einhergehenden (solcher Art konsumierten: vgl RIS-Justiz RS0092619) leichten Verletzungen des E* erschwerend zu werten sind (vgl US 6; RIS-Justiz RS0092619 [T8]).

Dem Berufungsvorbringen des Zweitangeklagten zuwider hat das Erstgericht trotz des durch § 39a Abs 2 Z 4 (iVm Abs 1 Z 5) StGB veränderten Strafrahmens zu Recht die Mittäterschaft als erschwerend gewertet (RIS-Justiz RS0090930, RS0118773), da es sich bei § 39a Abs 2 Z 4 (iVm mit Abs 1 Z 5) StGB um eine (reine) Strafrahmenvorschrift handelt, sodass kein Verstoß gegen das - lediglich auf subsumtionsrelevante Umstände abzielende - Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB vorliegt.

Dem Vorbringen in seiner Gegenausführung zuwider ist mit Blick auf die zusammengefasste Verantwortung des Erstangeklagten (vgl ON 72, 4 f), „wonach er das Opfer zwar festgehalten, es zu einer Schupferei gekommen, aber niemand [das Opfer] geschlagen habe und [diesem] auch nichts weggenommen worden sei“, von keiner auch nur teilweisen geständigen Verantwortung auszugehen, sodass das Erstgericht zu Recht den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht herangezogen hat.

Sein weiteres Vorbringen, wonach er seiner Verantwortung zufolge nicht geschlagen und nichts weggenommen habe, ignoriert die dazu gegenteiligen Urteilsannahmen (US 6).

Auch das weitere Argument, der Erstangeklagte sei zum Tatzeitpunkt ohne soziale Bindungen und ohne den Einfluss Erwachsener gewesen, spricht keinen mildernden Umstand an.

Warum nach den Urteilskonstatierungen, „wonach die Angeklagten zu viert E* nacheilten, einer ihn festhielt und versuchte, diesen zu Boden zu bringen, sodann alle Angeklagten mit den Fäusten gegen dessen Kopf und Gesichtsbereich schlugen, ihn an den Beinen erfassten, wodurch er schließlich zu Boden kam und ihm dann die in seiner Hosentasche eingesteckte Geldtasche samt Bargeld und Ehering wegnahmen und auch versuchten, ihm sein Handy zu entreißen“, „dieser dadurch auch Schürfwunden am rechten Bein und eine Beule am Hinterkopf erlitt“, (vgl erneut US 6), eine geringe Schuld vorliegen sollte, legen die Gegenausführungen des Erstangeklagten nicht dar.

Ausgehend von den so korrigierten Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB ist bei einem bei beiden Angeklagten nach § 142 Abs 1 StGB zur Anwendung zu gelangenden Strafrahmen von zwei bis zehn Jahren Freiheitsstrafe die beim Erstangeklagten ausgemittelte Strafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB, die einer Freiheitsstrafe von acht Monaten entspricht, eine zu milde Sanktion, während jene beim Zweitangeklagten einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten entspricht und sich damit als noch schuld- und tatangemessen erweist.

Es war daher beim Erstangeklagten die Freiheitsstrafe auf 24 Monate anzuheben. In diesem Ausmaß werden die Strafen sowohl spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen - denen auch beim jungen Erwachsenen eingeschränkte Bedeutung zukommt (vgl Schroll/Oshidari in Höpfel/Ratz, WK2 JGG § 5 Rz 9) - gerecht.

Aufgrund des Zusammentreffens eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und der Art der Tatbegehung scheidet aber bei beiden Angeklagten eine gänzlich bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB schon aus spezialpräventiven Gründen aus und würde im Übrigen auch hier die nicht gänzlich in den Hintergrund tretende Generalprävention der Anwendung der genannten Bestimmung entgegenstehen.

Mit Blick auf die Unbescholtenheit der im Tatzeitpunkt 18- und 19-jährigen Angeklagten bestehen aber keine Bedenken gegen die Anwendung des § 43a Abs 2 StGB im spruchgemäßen Ausmaß.

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes entspricht den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Angeklagten im maßgeblichen Zeitpunkt (§ 19 Abs 2 StGB) und ist nicht zu beanstanden.

Ein vom Zweitangeklagten ausdrücklich gefordertes Vorgehen nach § 13 JGG scheitert schon daran, dass in der abgeurteilten Tat eine erhebliche kriminelle Energie und eine geringe Hemmschwelle gegenüber der Begehung von (auch) gegen die körperliche Integrität anderer gerichteter Straftaten zu Tage tritt, sodass (schon) spezialpräventiver Sanktionsbedarf besteht (Schroll/Oshidari aaO § 13 Rz 4 f).

Insgesamt drang daher von den Strafberufungen lediglich jene der Staatsanwaltschaft teilweise durch.

Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angeführten Gesetzesstelle.

Zur (implizierten) Beschwerde:

Auch diese dringt nicht durch, weil die Anordnung der Bewährungshilfe in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Jugendschöffensenats insbesondere aufgrund des Berichts der jeweiligen Jugenderhebungen (ON 11 bzw ON 13) sowohl notwendig als auch zweckmäßig im Sinn des § 50 Abs 1 StGB ist.

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