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20Bs26/25g•OLG Wien 20Bs26/25g
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., in der Strafsache gegen A* und weitere Beschuldigte wegen §§ 127, 129 Abs 2 StGB über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Oktober 2024, GZ *-3 (Punkt 1.), den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1.) des Beschlusses, mit welchem der Antrag auf Fortführung zurückgewiesen wird, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Wien das zu AZ ** gegen A* und weitere Beschuldigter wegen §§ 127, 129 Abs 2 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 1 StPO mit der Begründung ein, dass es sich um eine Auslandstat eines Ausländers handle, weshalb keine österreichische Zuständigkeit gegeben sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag auf Fortführung des Verfahrens unter Punkt 1.) als unzulässig zurückgewiesen und der Fortführungswerberin mit Spruchpunkt 2. gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags in Höhe von EUR 90,-- aufgetragen.
Gegen beide Spruchpunkte richtet sich die als „Einspruch“ titulierte Beschwerde der B* (ON 5.1).
Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1.) erweist sich als unzulässig.
Gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 196 Abs 1 StPO), worauf das Erstgericht auch hingewiesen hatte (vgl Rechtsmittelbelehrung ON 3, 4).
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Über die Beschwerde gegen Punkt 2.) des bekämpften Beschlusses wird gesondert entschieden.
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