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23Bs27/25a•OLG Wien 23Bs27/25a
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 17. Dezember 2024, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in derJustizanstalt * eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. November 2024, AZ ** (ON 4), wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängte neunmonatige Freiheitsstrafe. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 12. Juni 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 27. Jänner 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 12. März 2025 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) und jener der Anstaltsleitung (ON 2.1, 4) - die bedingte Entlassung des Strafgefangenen sowohl zum Hälfte- als auch zum Zweidrittelstichtag (ohne dessen Anhörung) ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussausfolgung erhobene (ON 9 S 1), in Folge nicht näher ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Mit der Neufassung der Voraussetzungen der bedingten Entlassung durch das StRÄG 2008 verfolgte der Gesetzgeber die Zielsetzung, erhöhte Sicherheit bei gleichzeitiger Zurückdrängung der Haftverbüßung zu erreichen. Der Schwerpunkt der Änderung liegt vor allem in der verstärkten Betreuung und Kontrolle nach der Haftentlassung, wobei mögliche Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB in den Vordergrund gerückt werden, um in der für Rückfälle kritischen Phase nach der Haftentlassung und Reintegration in die Gesellschaft ein Gegengewicht zu der breiteren Formulierung der Kriterien für die bedingte Entlassung zu schaffen und durch zu erstellende Prognosen darüber zu befinden, inwieweit durch solche Maßnahmen eine zukünftige Deliktsfreiheit erreicht bzw die Gefahr der Begehung strafbarer Handlungen substituiert werden kann (EBRV 302 BlgNR 23. GP, 7). Demnach soll auch die Anwendung des § 46 Abs 1 StGB nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe aus Sicht des Gesetzgebers der Regelfall sein, die vollständige Verbüßung hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (Jerabek/Ropper, WK2 StGB § 46 Rz 17).
Von solch einem Ausnahmefall evidenten Rückfallrisikos ist gegenständlich jedoch auszugehen:
Der Beschwerdeführer weist neben der vollzugsgegenständlichen eine weitere Verurteilung im Bundesgebiet auf, und zwar wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. August 2024, AZ *, des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt und zu einer neunmonatigen teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, deren einmonatigen unbedingten Strafteil er bis 27. August 2024 verbüßte. Der in Schwebe gehaltene Strafteil (von acht Monaten) vermochte ihn jedoch ebensowenig von neuerlicher Delinquenz abzuhalten wie der Strafvollzug, vielmehr beging er nur etwas mehr als zwei Wochen nach der Haftentlassung abermals einen gewerbsmäßigen Diebstahl, woraus die vollzugsgegenständliche Verurteilung (ON 4) resultiert. Überdies lässt sich der im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien eingeholten slowakischen ECRIS-Auskunft (dort ON 47) entnehmen, dass A in seinem Heimatland im Jahr 2023 bereits zwei Mal wegen (teils qualifizierten) Diebstahls zu Freiheitsstrafen verurteilt und ihm einmal die Rechtswohltat bedingter Strafnachsicht zuteil wurde.
Angesichts der neuerlichen spezifisch einschlägigen Delinquenz im sofortigen Rückfall trotz des bereits verspürten Haftübels und der gewährten Rechtswohltaten (teil-)bedingter Strafnachsichten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der durch den bisherigen Strafvollzug eingeleitete Umdenkprozess ausreichend ist, um den Rechtsmittelwerber im Fall seiner bedingten Entlassung (selbst unter Anordnung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB) ebenso wirksam vor einem Rückfall in einschlägige Delinquenz zu bewahren wie der weitere Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe. Vielmehr lässt eine Gesamtwürdigung der angesprochenen Aspekte die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose negativ ausfallen, woran die im Antrag auf bedingte Entlassung behauptete Wohnmöglichkeit bei seiner Mutter (ON 2.2) nichts zu ändern vermag.
Einer Anhörung bedurfte es nicht, da die Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt (RIS-Justiz RS0131225).
Somit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
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