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7Bs9/25v•OLG Innsbruck 7Bs9/25v
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Auslieferungssache des A* zur Strafverfolgung in die Türkei über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen Punkt 1./ des Beschlusses des Landesgerichts Feldkirch vom 28.3.2024, AZ ** (= GZ B*58 der Staatsanwaltschaft Feldkirch), womit die Auslieferung des Genannten an die türkischen Justizbehörden für nicht zulässig erklärt wurde, nach der am 20.2.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag.Baghdasaryan, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Willam, des Verteidigers RA Dr. Weh jedoch in Abwesenheit des Betroffenen öffentlich durchgeführten Verhandlung am selben Tag beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h t zu (§ 31 Abs 6 dritter Satz ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch behängt zu AZ B* ein Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung des ** geborenen türkischen Staatsangehörigen A* an die türkischen Behörden zur Strafverfolgung. Diesem liegt - nachdem bereits am 29.3.2016 zu AZ ** gegen den Genannten ein Haftbefehl des Schurgerichts ** erlassen worden war - ein Auslieferungsersuchen der Ersten Kammer des Schwurgerichts von ** vom 21.8.2023 wegen der strafbaren Handlung der „Vorsätzlichen Tötung, der Störung der Einheit des Staates und der Integrität des Landes“ zu Grunde, das sich auf Art 53/12, 58/9, 82/I–ag und § 302/1 des türkischen Strafgesetzbuchs sowie auf Art 5 des (Anti-Terror-) Gesetzes Nr 3713 stützt.
Mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 27.11.2023 erklärte dieses – soweit hier von Interesse – die Auslieferung des A* an die türkischen Behörden zur Verfolgung wegen des im Haftbefehl des Schwurgerichts in ** angeführten Sachverhalts für zulässig (ON 33).
Der dagegen vom Betroffenen erhobenen Beschwerde (ON 37) gab dieses Beschwerdegericht mit Beschluss vom 8.2.2024, 7 Bs 301/23g, dahin Folge, dass der Beschluss im Umfang der Zulässigerklärung seiner Auslieferung aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht verwiesen wurde (ON 41).
Nach Vorliegen von im Sinne der Kassationsentscheidung daraufhin vom Erstgericht ergänzend angeforderten Zusicherungen durch die türkischen Behörden mittels Verbalnote vom 13.3.3024 (ON 47) und Durchführung einer Haftprüfungs- und Auslieferungsverhandlung (ON 57) erklärte das Landesgericht Feldkirch – soweit hier relevant – mit Punkt 1./ des angefochtenen Beschlusses die von der Türkei begehrte Auslieferung des Betroffenen zur Verfolgung des im Haftbefehls des Schwurgerichts in ** angeführten Sachverhalts für nicht zulässig. Nach Darlegung des bisherigen Verfahrensgangs und wörtlicher Wiedergabe der Entscheidung des Oberlandesgerichts und der Verbalnote der türkischen Botschaft kam das Erstgericht zusammengefasst zum Schluss, dass in Ermangelung einer entsprechenden Garantie durch die türkischen Behörden dem Betroffenen in dem gegen ihn geführten Strafverfahren eine Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer vorzeitigen bzw bedingten Entlassung drohe, damit ein Auslieferungshindernis im Sinn des § 19 Z 2 ARHG vorliege und daher die Auslieferung für nicht zulässig zu erklären sei (ON 58).
Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Beschwerde angemeldet (ON 57, 2), die sie in weiterer Folge - nachdem der angefochtene Beschluss am 20.12.2024 der Geschäftsabteilung zur Abfertigung übergeben und der Staatsanwaltschaft am 24.12.2024 zugestellt wurde - fristgerecht schriftlich ausgeführt hat und die in den Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Auslieferung wegen vorsätzlicher Tötung zu bewilligen in eventu dem Erstgericht die Fortsetzung und Ergänzung des Verfahrens aufzutragen (ON 61).
Von seiner Möglichkeit, sich zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft schriftlich zu äußern (§ 89 Abs 5 StPO), machte der Betroffene keinen Gebrauch. In der mündlichen Verhandlung über die Zulässigkeit der Auslieferung vor dem Oberlandesgericht verwies der Verteidiger des Betroffenen dazu auf seine bislang im Verfahren eingebrachten Schriftsätze.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht berechtigt.
Zum anzuwendenden Auslieferungsübereinkommen, zur grundsätzlich gegebenen Auslieferungsfähigkeit der strafbaren Handlung, dem Nicht-Vorliegen von Auslieferungshindernissen nach Art 3 Abs 1 und Abs 2 EuAlÜbk wird auf die Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 8.2.2024, 7 Bs 301/23g, identifizierend verwiesen, ebenso wie auf die im angefochtenen Beschluss vom Erstgericht aktenkonform wiedergegebene Verbalnote der türkischen Botschaft vom 13.3.2024 (RISJustiz RS0124017 [T3, 4 und 6]). Aus Letzterer ergeben sich auf die Person des Betroffenen zugeschnittene türkische Zusicherungen zu Art 6 Abs 3 lit b MRK was sowohl einen unbeschränkten Zugang zu Beweismittel als auch eine ungestörte Kommunikation mit dem eigenen Verteidiger betrifft, aber auch zu Art 3 MRK was seine Anhaltung in einer Strafvollzugsanstalt des Typs ** in ** anbelangt. Demgegenüber geht aus dieser Verbalnote aber auch hervor, dass das türkische Justizministerium – worauf schon das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat – unter Hinweis auf das bislang nicht abgeschlossene Gerichtsverfahren der ersten Kammer des Schwurgerichts ** über keine Kompetenz verfügt, im Falle einer Verurteilung des Betroffenen zu einer lebenslangen unbedingten Freiheitsstrafe zuzusichern, dass diesem die Möglichkeit einer bedingten Entlassung in einer mit Art 3 MRK vereinbaren Form gewährt wird. Ausgehend davon droht dem Betroffenen damit aber nach wie vor wegen des im Haftbefehl des Schwurgerichts ** zu AZ ** unter Anklage gestellten Sachverhalts wegen „Vorsätzlicher Tötung, Störung der Einheit des Staates und der Integrität des Landes“ gestützt auf die Art 53/12, 58/9, 82/I-a-g und 302/1 des türkischen Strafgesetzbuchs sowie auf Art 5 des (Anti-Terror-) Gesetzes Nr. 3713 eine zweifach verschärfte lebenslange Haftstrafe (vgl Verbalnote des türkischen Justizministeriums vom 6.10.2023, ON 26, 3) ohne die grundsätzliche Möglichkeit einer bedingten Entlassung, welcher Umstand mit Blick auf Art 3 MRK einer Auslieferung entgegensteht.
Dem Beschwerdevorbringen, die begehrte Auslieferung sei damit zwar nicht wegen des Verbrechens der Zerstörung der Einheit des Staates und der Integrität des Landes nach § 302 des türkischen Strafgesetzbuches möglich, wohl aber wegen vorsätzlicher Tötung übersieht, dass Gegenstand einer Auslieferungsbewilligung ein konkretes (historisches) nach Zeit, Ort und Objekt individualisiertes Tatgeschehen ist, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung. Eine von der Staatsanwaltschaft anlassbezogen im Fall hier vorliegender Idealkonkurrenz erkennbar abzielende Einschränkung der Auslieferung auf eine bestimmte Subsumtion des Täterverhaltens ist damit aber unzulässig (in diesem Sinn RISJustiz RS0073363; RS0073361).
Dem in der Verhandlung über die Zulässigkeit der Auslieferung vor dem Oberlandesgericht gestellten Antrag des Verteidigers auf Einholung einer aktuellen Länderinformation Türkei war nicht näher zu treten, da dieser keine entscheidenden Tatsachen betraf.
Damit drang die Beschwerde nicht durch.
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