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3R165/24t•OLG Wien 3R165/24t
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Guggenbichler und KR MMag.a Dr.in Wittmann in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* und 2. C* B*, beide *, beide vertreten durch Mag. Klaus Ferdinand Lughofer, LL.M., Mag. Ariane Jazosch, Mag. Thomas Moser, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei D AG, FN **, **, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr.in Simone Metz, LL.M., Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 61.000,00), über die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 13.8.2024, **-11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 4.126,98 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin EUR 687,83 USt) zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der E* AG. Diese gewährte den Klägern als Verbraucher mit Kreditvertrag vom 24.7.2008 einen in EUR und Fremdwährung einmalig ausnützbaren Kredit bis zum Gegenwert von EUR 122.000 in der Währung Schweizer Franken (CHF) auf deren Konto ** samt allfälligen Konten in den jeweils erforderlichen Währungen. Gemäß dem Kreditvertrag hat die Rückzahlung endfällig, das heißt bis zum 31.10.2033 zu erfolgen. Bis dahin sind Zinsen und Nebengebühren (beide in CHF) zu den genannten Abschlussterminen zu zahlen; dies bei Deckung zu Lasten des EUR-Girokontos Nr **.
Die Kläger begehren die Feststellung, dass der Kreditvertrag unwirksam sei, hilfsweise die Feststellung, dass die darin enthaltenen Klauseln
a) „Die Rückführung des Kredits erfolgt in der jeweiligen ausgenützten Währung.“
b) „Im Übrigen wird auf die generellen Kredit- und Besicherungsbedingungen laut Anhang verwiesen. Mit der Annahme dieses Kreditvertrages bestätigen Sie gleichzeitig die generellen Kredit- und Besicherungsbedingungen laut Anhang zustimmend zur Kenntnis genommen zu haben.“
c) „Im Übrigen gelten, sofern keine gegenteiligen Bestimmungen vereinbart sind, die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der E* AG“, die durch Aushang in unseren Geschäftsräumen publiziert sind.“
unwirksam seien.
Sie brachten im Wesentlichen vor, dem Kreditvertrag lasse sich weder der anzuwendende Wechselkurs noch die Höhe des nur in EUR bezifferten Kreditobligos in Fremdwährung entnehmen. Der Vertrag enthalte weder Regelungen, in welcher Währung Zahlungen der Kreditnehmer zu leisten seien, noch wie die Umrechnung von in EUR geleisteten Zahlungen in eine Fremdwährung erfolgen solle, noch dazu, ob die Umrechnung der ausbezahlten Kreditsumme zu demselben Wechselkurs erfolgen solle, wie die Umrechnung der Zahlungen der Kreditnehmer.
Die Klausel a) sei iSd § 6 Abs 3 KSchG intransparent.
Überdies enthalte der Kreditvertrag unzulässige Verweisklauseln (b) und c)), welche nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung intransparent seien, weil derartige Pauschalverweise typischerweise dazu führten, dass sich der Kunde aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst jene Regeln heraussuchen müsse, die auch für das mit ihm geschlossene Vertragsverhältnis gelten sollen, wobei im Hinblick auf die Vertragslaufzeit bis 2033 Streitigkeiten über die Frage, welche Bestimmungen auf das gegenständlichen Vertragsverhältnis anzuwenden seien, entstehen könnten.
Der Kreditvertrag sei somit unvollständig, nichtig und rückabzuwickeln.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, den bereits durch einen Finanzdienstleister betreuten und beratenen Klägern über ihren Wunsch eine Fremdwährungsfinanzierung in Schweizer Franken (CHF) zur Verfügung gestellt zu haben, und zwar einen in EUR und Fremdwährung einmalig ausnützbaren Fremdwährungskredit bis zum Gegenwert von EUR 122.000 in der Währung CHF auf ihrem Fremdwährungs-Kreditkonto ** samt allfälligen Konten in den jeweils erforderlichen Währungen zu den Bedingungen des Kreditvertrags. Sollten die Kläger einen Wechsel in eine der Währungen USD oder JPY vornehmen wollen, sei eine schriftliche Mitteilung an die Beklagte vereinbart worden. Der Kredit habe der Finanzierung des Ausbaus eines Eigenheims sowie der Abdeckung bereits zuvor begründeter EuroVerbindlichkeiten gedient und sei den Klägern bis zum 31.10.2033 zur Verfügung gestellt worden. Die Kläger haben die Beklagte berechtigt, die dem Kreditkonto jeweils angelasteten Zinsen und Kosten zu Lasten des EUR-Girokontos ** der Kläger einzuziehen. Die Streitteile haben die Geltung der AGB der Beklagten sowie die Geltung der Generellen Kredit- und Besicherungsbedingungen laut den Seiten 7 bis 10 des Kreditvertrags vereinbart. Die Streitteile haben vereinbart, dass sich die Kläger im eigenen Interesse selbständig über die aktuelle Entwicklung der Devisenkurse informieren werden.
Die beanstandeten Klauseln seien nicht intransparent. Vielmehr versuchten die Kläger, das Wechselkursrisiko auf die Bank zu überwälzen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht Haupt- und Eventualbegehren ab.
Es traf die auf den Seiten 4 bis 7 des Urteils ersichtlichen, eingangs dieser Entscheidung auszugsweise wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen und folgerte rechtlich, es liege eine echte Fremdwährungsverbindlichkeit vor. Die Streitteile haben die Möglichkeit der Ausnützung des Kredits in EUR und Fremdwährung und die Rückführung des Kredits in der jeweiligen ausgenützten Währung vereinbart. Die Kläger haben sich dafür entschieden, den Kredit in CHF auszunützen. Dieser Betrag in CHF diene als Rechnungsgrundlage für die Rückzahlungsverpflichtung der Kläger. Die weitere Entscheidung, ob die Kläger den Kreditbetrag tatsächlich in der Fremdwährung CHF effektiv ausbezahlt erhalten wollten, zum Beispiel auf ein Fremdwährungsverrechnungskonto, oder ob die Kreditvaluta direkt bei der Beklagten in EUR konvertiert und in Inlandswährung auf ein EUR-Konto der Kläger oder auf ein Treuhandkonto eines Treuhänders überwiesen werde, sei ebenfalls einzig bei den Klägern gelegen.
Die Kläger wollten den CHF-Kreditbetrag nicht in CHF effektiv ausbezahlt, sondern die Kreditvaluta direkt bei der Beklagten in EUR konvertiert und in Inlandswährung auf ihr EUR-Verrechnungskonto überwiesen erhalten, diesem Wunsch habe die Beklagte entsprochen. Diese Gestaltung mit einem Geldwechselvertrag sei nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtssprechung transparent und ändere nichts daran, dass eine Ausnutzung, also eine Ausleihung in Fremdwährung mit Fremdwährungszinsen vorliege.
Zur Klausel a) führte das Erstgericht aus, dass Fremdwährungskredite effektiv, also in der Währung zurückzuzahlen seien, in der sie das Kreditinstitut gegeben habe. Das sei bereits Gegenstand der Entscheidungen 6 Ob 228/16x (dort als Klausel 21a) gewesen, in der der OGH zusammengefasst festgehalten habe, dass diese – für sich allein – weder intransparent noch gröblich benachteiligend sei.
Das Vorbringen der Kläger zu Klausel b) gehe bereits deshalb ins Leere, weil die Generellen Kredit- und Besicherungsbedingungen einen Teil der Kreditvertragsurkunde bilden.
Zur Klausel c) sei festzuhalten, dass der OGH im Versicherungsvertragsrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die Kombination aus Polizze, Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen hege. Diese Judikatur sei auch auf Bankgeschäfte zu übertragen, sei doch kein Grund ersichtlich, wieso Bankkunden schutzbedürftiger als Versicherungsnehmer wären. Abgesehen davon würde selbst eine Unwirksamkeit dieser Verweisklauseln nicht zu einer Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Kreditvertrags führen. Nach herrschender Ansicht entfalle bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln nur die jeweilige (einzelne) Klausel; der Restvertrag bleibe bestehen. Zur Lückenfüllung sei gegebenenfalls auf dispositives Recht zurückzugreifen. Zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags komme es nur dann, wenn die jeweilige Verbotsnorm die Gesamtnichtigkeit anordne, was jedoch einen absoluten Ausnahmefall darstelle und im heimischen AGB-Recht gerade nicht vorkomme.
Insgesamt stelle die Klagsführung nach Ansicht des erkennenden Gerichtes einen unzulässigen und nicht zu billigenden Versuch dar, das Wechselkursrisiko (von dem die Kläger durch niedrige Fremdwährungszinsen eine Zeit lang durchaus profitiert haben) auf die kreditgebende Bank zu überwälzen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in dem Klagebegehren stattgebendem Sinn abzuändern.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Das Erstgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der gegenständlichen Vertragslage eine echte Fremdwährungsschuld vorliegt, weil der Kredit in einer anderen Währung als in EUR gewährt wurde und die fremde Währung die – vor allem für die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers – maßgebliche Grundlage bildet. Das Erstgericht stellte auch fest, dass die Kläger vereinbarungsgemäß die Wahlmöglichkeit hatten, sich den (Fremdwährungs)Kredit in EUR auszahlen zu lassen. Ein solches Wahlrecht bzw die Auszahlung des Kredits in EUR schließt einen echten Fremdwährungskredit gerade nicht aus (1 Ob 164/23h, Rz 7; 4 Ob 4/23a, Rz 14).
2. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl 8 Ob 37/20d, Pkt II.2 f; 4 Ob 15/22t, Rz 8; 1 Ob 9/22p, Rz 9; 1 Ob 164/23h, Rz 7; 1 Ob 29/24g, Rz 3 uva), dass bei Vereinbarung der Wahlmöglichkeit für den Kreditnehmer, sich den (Fremdwährungs)Kredit in EUR auszahlen zu lassen, ein Angebot der Bank vorliegt, zusätzlich zum Kreditvertrag einen Geldwechselvertrag abzuschließen („Trennungsmodell“). Diesem Modell liegt – wenn sich der Kreditnehmer den Kredit in EUR ausbezahlen lässt – damit das Hinzutreten eines (entgeltlichen) Geldwechselvertrags zum Kreditvertrag zugrunde, was auch einer typischen nicht juristisch geschulten Person erkennbar ist (zuletzt: 5 Ob 14/24f; 4 Ob 4/23a).
3. Die von den Klägern als missbräuchlich und intransparent bezeichnete Klausel, wonach die Rückzahlung des Kredits in der jeweils ausgenutzten Währung erfolgt, ist vor dem Hintergrund der individuellen Vereinbarung weder unklar noch unverständlich, daher also nicht intransparent. Die Vereinbarung, den Fremdwährungskredit in derselben Fremdwährung zurückzuzahlen, ist nach der Rechtsprechung auch nicht gröblich benachteiligend oder missbräuchlich (6 Ob 228/16x, Pkt 2.17; 9 Ob 66/21b, Rz 10; 8 Ob 81/22b, Rz 24; 9 Ob 83/22d, Rz 7; 4 Ob 4/23a Rz 21). Selbst wenn die beanstandete Rückführungsklausel entfiele und auch eine Anwendung des dispositiven Rechts (§ 907b Abs 1 ABGB) nicht in Betracht käme, bliebe es nach der Rechtsprechung (vgl auch 1 Ob 47/21z, Rz 5) dabei, dass die Kreditrückzahlung (ohne Konvertierung) in der Fremdwährung zu erfolgen hätte. Der Kreditvertrag wäre auf dieser Basis zu erfüllen und könnte auch ohne die beanstandete Klausel fortbestehen. Der Kreditnehmer müsste sich die von ihm in fremder Währung zu leistenden Beträge dann – nicht notwendigerweise beim Kreditgeber – selbst besorgen (1 Ob 173/21d, Rz 13; 4 Ob 4/23a Rz 22 ua).
4. Den Klägern ist zuzugeben, dass der Kreditvertrag keine CHF-Beträge nennt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des OGH ist das aber gar nicht notwendig: Der Kreditvertrag muss den Kreditbetrag in der Fremdwährung und damit die Geldschuld des Kreditgebers nicht ziffernmäßig bezeichnen, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 869 ABGB zu entsprechen. Es reicht aus, wenn der Kreditbetrag vertraglich an den „Gegenwert“ eines ziffernmäßig bezeichneten (maximalen) EUR-Betrags gebunden wird, ein dem Kreditnehmer anlässlich der Zuzählung zur Verfügung gestellter Kontoauszug den Kreditbetrag in der Fremdwährung konkretisiert (4 Ob 15/22t, Rz 9; 1 Ob 9/22p, Rz 10; 2 Ob 198/21p, Rz 12; 7 Ob 183/22w, Rz 4) und der Kreditnehmer über den ihm zugezählten Betrag disponiert, ohne den ausgewiesenen Fremdwährungsbetrag zu beanstanden. Dieses Verhalten des Kreditnehmers lässt nur den Schluss zu, dass er mit einem Kredit in der Höhe jenes Fremdwährungsbetrags einverstanden ist, mit dem das Fremdwährungskonto belastet wurde (6 Ob 51/21z, Rz 26; 1 Ob 173/21d, Rz 11; 9 Ob 66/21b, Rz 14; 1 Ob 9/22p, Rz 11; 7 Ob 58/22p, Rz 8; 8 Ob 81/22b, Rz 19; 7 Ob 223/22b, Rz 8). Unter diesen Voraussetzungen ist die Fremdwährungsschuld mit jenem Betrag, der auf dem Fremdwährungskonto ausgewiesen ist, ausreichend bestimmt.
Könnte sich der Kreditnehmer auch in solchen Fällen auf eine ursprüngliche Unbestimmtheit des Kreditvertrags berufen, könnte er das fehlerfrei übernommene Wechselkursrisiko nachträglich auf die Bank abwälzen. Das ist vom Zweck des Bestimmtheitserfordernisses nicht gedeckt (2 Ob 198/21p, Rz 12; 2 Ob 54/22p, Rz 12; 1 Ob 88/22f, Rz 12; 4 Ob 196/22k, Rz 15; 4 Ob 4/23a Rz 24).
5. Selbst allfällige Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Wechselkurses bei der Zuzählung des Kredits führen nicht zur Ungültigkeit des gesamten Vertrags wegen mangelnder Bestimmtheit, wenn durch die zeitnahe Information des Kunden über den zugrunde gelegten Schweizer-Franken-Betrag ausreichende Bestimmtheit eingetreten ist und der Kreditnehmer offenkundig das Vorliegen eines ausreichend bestimmten Kreditvertrags akzeptiert hat (2 Ob 198/21p [12]).
Die Beurteilung des Erstgerichts, der Fremdwährungskreditvertrag sei ausreichend bestimmt, steht daher in Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden.
6. Insoweit die Kläger vorbringen, die Begriffe „ausnützen“ bzw „ausnützbar“ seien im Zusammenhang mit einem Kredit intransparent, so hat sich der OGH auch dazu bereits geäußert. In der in einem Verbandsverfahren ergangene Entscheidung 1 Ob 93/21i wurde eine vergleichbare Klausel zwar als intransparent beurteilt, weil allein nach dieser Bestimmung unklar bleibe, dass eine zumindest als Verrechnungswährung dienende Fremdwährung die „ausgenützte Währung“ im Sinn des Vertragstexts sein solle, wenn die Bank die Kreditsumme nicht in der Fremdwährung, sondern in EUR auszahle.
Wie der OGH zu 8 Ob 81/22b [23] ausgesprochen hat, ist dies jedoch nicht einschlägig, wenn sich die Kläger unmissverständlich dafür entschieden haben, den Kredit in CHF aufzunehmen, womit eben ein (echter) Fremdwährungskredit vorliegt (vgl zu ähnlichen Sachverhalten: 1 Ob 173/21d; 9 Ob 66/21b mwN). Steht aber im Individualprozess wie hier fest, dass die Kläger den Kredit in CHF aufgenommen haben, folgt schon aus der Definition des Fremdwährungskredits, dass sie die Zurückzahlung in dieser Währung zu leisten haben. Die von den Klägern als missbräuchlich und intransparent bezeichnete Klausel, wonach die Rückführung des Kredits in der jeweils ausgenutzten Währung erfolgt, ist vor dem Hintergrund der individuellen Vereinbarung weder unklar noch unverständlich. Die Vereinbarung, den Fremdwährungskredit in derselben Fremdwährung zurückzuzahlen, ist nach der Rechtsprechung auch nicht gröblich benachteiligend oder missbräuchlich (6 Ob 228/16x). Wie schon das Erstgericht ausführt, bliebe es, selbst wenn die beanstandete „Rückführungsklausel“ entfiele und auch – wie die Kläger meinen (ON 13 S 4) – eine Anwendung des dispositiven Rechts (§ 907b Abs 1 ABGB) nicht in Betracht käme, nach der Rechtsprechung (1 Ob 47/21z; 1 Ob 163/21h; 9 Ob 62/21i) dabei, dass die Kreditrückzahlung (ohne Konvertierung) in der Fremdwährung zu erfolgen hätte. Der Kreditvertrag wäre auf dieser Basis zu erfüllen und könnte auch ohne die beanstandete Klausel fortbestehen. Der Kreditnehmer müsste sich die von ihm in fremder Währung zu leistenden Beträge dann – nicht notwendigerweise beim Kreditgeber – selbst besorgen (1 Ob 173/21d ua [13]).
Die Kläger haben über viele Jahre weder die im Kontoauszug angegebene CHFSumme noch den Umrechnungskurs beanstandet. Aus diesem Verhalten ist daher auch im vorliegenden Fall auf das Einverständnis der Kreditnehmer mit dem ihnen auf diese Weise bekanntgegebenen Schweizer FrankenBetrag zu schließen. Damit ist der Kreditbetrag in CHF und somit die – echte – Fremdwährungsschuld ausreichend „bestimmt“ und der Vertrag mit dieser Kreditsumme zustande gekommen.
7. Auch die Klausel c) ist nicht zu beanstanden. Der Verweis auf die AGB bezieht sich unzweifelhaft auf die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anwendbare Fassung. Der Aushang in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten ist in § 35 Abs 1 Z 2 BWG vorgesehen und schon deshalb unproblematisch.
Der Berufung war damit nicht Folge zu geben.
8. Zur Anrufung des EuGH im Sinne der in der Berufungsschrift enthaltenen Anregung der Kläger sieht der erkennende Senat keinen Anlass. Die unionsrechtlichen Überlegungen der Kläger zu den Fragen der Bestandkraft des Kreditvertrags und zur Schließung der durch Wegfall einer Vertragsklausel entstehenden Lücke durch das dispositive Recht können dahinstehen, weil nicht von einer (Gesamt-)Nichtigkeit des Kreditvertrags auszugehen und eine Lückenfüllung nicht erforderlich ist. Unionsrechtlich ist zudem weiters maßgebend, dass die KlauselRL 93/13/EWG in ihrem Anhang nach Z 2 lit c iVm Z 1 lit j und lit l Verträge zum Kauf oder Verkauf von Fremdwährungen von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt (zuletzt 4 Ob 4/23a, Rz 70; 3 Ob 79/24z, Rz 13).
9. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
10. Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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