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1Bs129/24s•OLG Graz 1Bs129/24s
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Maga. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* B* und weitere Personen wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Beschwerde des C* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 5. September 2024, AZ D* (ON 89 der Akten der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, AZ E*), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zum AZ E* lehnte der Einzelrichter des Landesgerichts Klagenfurt mit Beschluss vom 5. September 2024, AZ D*, den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschuldigten C* B* wegen des Verdachts des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB mangels Vorliegens eines dringenden Tatverdachts ab.
Die dagegen am 19. September 2024 erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit, welcher die antragsgemäße Verhängung der Untersuchungshaft angestrebt wird (ON 97), ist nicht berechtigt.
Die Annahme des von § 173 Abs 1 StPO geforderten dringenden Tatverdachts setzt eine durch konkrete Tatsachen belegte, d.h. auf den bisherigen Beweisergebnissen beruhende hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung bezüglich der dem Beschuldigten angelasteten Taten voraus (RIS-Justiz RS0040284; Mayerhofer, StPO6 § 173 E 5 bis 7 und 18; Kirchbacher/Rami in WK StPO § 173 Rz 3; Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 173 Rz 3 u.v.a.). Dafür bedarf es hinreichender Anhaltspunkte im Sinn einer aktenmäßig gedeckten, der nachvollziehenden Prüfung zugänglichen, qualifiziert substrathaften Indikation und damit einer Grundlage, aus der logisch einwandfrei (prima facie) auf die Begehung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen geschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0107304 [insbesondere T1 und T4] sowie RS0107027 [insbesondere T2]).
Fallbezogen lässt sich nach Überzeugung des erkennenden Beschwerdegerichts aus der Aktenlage aktuell kein Tatverdacht gegen C* B* begründen, wonach dieser in der Nacht vom 7. auf den 8. Februar 2023 in ** F* B* getötet habe.
Aufgrund der aktenkundigen Verfahrensergebnisse kann derzeit folgender Sachverhalt angenommen werden:
Am 8. Februar 2023 um 6.50 Uhr wurde die Polizeiinspektion G* von der Auffindung des Leichnams von F* B* um ca. 6.40 Uhr (ON 9.11,1) im Bereich der Zufahrt der Aufbewahrungshalle in , informiert (ON 66.2,2). F B verstarb an einem Herz-Kreislaufversagen infolge Unterkühlung (Sachverständigengutachten ON 37.2,16). Sie wies zahlreiche Verletzungen auf, wobei jedenfalls jene in der linksseitigen Hinterkopfregion mit massiver Kopfschwartenblutung und geringgradigen Einblutungen der Hirnhäute, die beiden doppelt konturierten, rötlichen Oberhauteinblutungen im Lendenwirbelsäulenbereich, die ausgeprägten Hautein- und Unterblutungen sowie Einblutungen in die oberflächliche Muskulatur überwiegend an den Streckseiten beider Unterarme Folge stumpfer Gewalteinwirkung durch einen stockähnlichen Gegenstand sind. Die durch den Schlag auf den Kopf verursachte Verletzung führte unmittelbar zur Bewusstlosigkeit des Tatopfers, die bis zum Eintritt des Todes durch Erfrierung andauerte (ON 64.2,3).
F* B* war zum Zeitpunkt ihres Ablebens geringgradig alkoholisiert (ON 39.1,4).
Sie lebte gemeinsam mit ihrem Ehemann A* B* und ihrem zur Tatzeit 30-jährigen Sohn C* B* in einem Einfamilienhaus in . Dieses befindet sich in einer Entfernung von 300 m (Luftlinie) vom Auffindungsort des Leichnams (ON 4.2,3). Das Tatopfer besuchte am frühen Abend des 7. Februars 2023 ihren Bekannten H in seinem landwirtschaftlichen Anwesen, welches sich 150 m entfernt vom Auffindungsort des Leichnams befindet. Letzterer liegt auf der direkten und üblicherweise zu begehenden Wegstrecke zwischen dem Wohnhaus des H und der Wohnadresse des Opfers, welches zur Tatzeit zu Fuß unterwegs gewesen ist (ON 4.2,4; Bilder 3 bis 5 der ON 43.17,3f).
Sachverhaltsannahmen betreffend die Tötung der F* B* durch C* B* können nicht getroffen werden.
Diese hoch wahrscheinlich zu treffenden Sachverhaltsannahmen gründen auf den jeweils in den Klammerzitaten angeführten Ermittlungsergebnissen und folgenden Erwägungen:
C* B* verantwortet sich nicht geständig (ON 4.3; ON 9.4; ON 66.6; ON 85). Bei der Auswertung von über 80 verschiedenen Spurenträgern bzw Abstrichen wurden weder im Bereich des Tatortes, am Leichnam und an der Kleidung des Tatopfers noch an möglichen Tatwerkzeugen DNA-Spuren des C* B* festgestellt (ON 66.2,6f; ON 78.2,2f).
Die am Leichnam festgestellten Verletzungen in der Lendenregion in Form quergestellter Hautverfärbungen sprechen zwar für ein Schuhsohlenprofil. Dieses konnte jedoch keinem der Schuhe des C* B* zugeordnet werden. Vielmehr ergab – von der Staatsanwaltschaft gänzlich unerwähnt gelassen – ein gerichtsmedizinischer Abgleich und eine kriminalpolizeiliche Untersuchung eine mögliche Übereinstimmung mit einem der sichergestellten Schuhprofile des H* (ON 37.2,17; ON 37.3,7).
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl ON 83,4) fanden sich auf der Jacke des Tatopfers keine Verschmutzungen, die „korrespondierend zu den Verletzungsmerkmalen beim Opfer durch einen Tritt“ sind. So ergibt sich aus der kriminaltechnischen Untersuchung der Bekleidung auf Formspuren in Ansehung der Jacke lediglich der Vermerk (ON 65.4,3), wonach am linken unteren (somit in der Höhe des linken Oberschenkels) Rand Blöcke mit Zwischenräumen erkennbar sind, die „eventuell von einem Schuh oder Reifen stammen könnten“. Hingegen befinden sich die quergestellten Hautverfärbungen an der Haut mit dem Zentrum zumindest 6 cm oberhalb der Gesäßfalte (vgl Abb. 16 der ON 37.2,28). Die quergestellten Einblutungen in das Unterhautfettgewebe sind in der rechten Gesäßmuskulatur lokalisiert (vgl Abb. 17 und Abb. 18 der ON 37.2,28f).
Die Untersuchungen der Verschmutzungen der Jacke ergaben auch keine „massive Gewalteinwirkung im Bereich des unteren Rückens (vgl Festnahmeanordnung ON 83,4 mit Verweis auf die ON 65.4). Denn die „Gesamtbetrachtung aller Kleidungsstücke“, dass „der Bekleidung nach davon ausgegangen werden kann, dass die massivste Krafteinwirkung im Bereich des unteren Rückens stattgefunden hat (ON 65.4,5)“, ist bloß als Relationsbeschreibung, nicht aber als Superlativ einer absoluten Größe zu verstehen.
Mit Blick auf die obigen Ausführungen können die staatsanwaltschaftlichen Beweiserwägungen zu den Deponaten des Beschuldigten C* B* betreffend die Jacke des Tatopfers („ich kann nicht ausschließen, dass auf der Jacke meiner Mutter Abdruckspuren von meinen Schuhen sichtbar sind. Meine Mutter hat ihre Jacke nämlich oft über die Stuhllehne gehängt und dabei könnte es leicht vorgekommen sein, dass die Jacke am Boden gefallen und ich darauf getreten sei“; ON 4.3,5; ON 85,7.), vom Beschwerdegericht nicht geteilt werden. Es kann nicht einmal mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich auf der Jacke überhaupt Spuren eines Schuhabdrucks geschweige denn jene des Beschuldigten C* B* befinden. Sohin geht das Argument der Beschwerdeführerin, wonach das Untersuchungsergebnis der Jacke nicht mit den Deponaten des Beschuldigten in Einklang zu bringen sei, ins Leere. Relevanz könnte den zitierten Aussagedetails „lediglich“ unter dem Aspekt allgemeiner Glaubwürdigkeitserwägungen zukommen. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist jedoch die „hypothetische“ Schilderung des C* B* mit der allgemeinen Lebenserfahrung zwanglos in Einklang zu bringen. Im Übrigen wird diese auch durch die Aussagen der Zeugin I* B* und des Beschuldigten A* B* (ON 100.3,3;ON 100.4,3) bestätigt.
Als weiteres den Beschuldigten C* B* belastendes Beweisergebnis nennt die Staatsanwaltschaft an der Kapuzenjacke der Marke ** (ON 80,4) vorgefundene Blutspuren von F* B*. Richtig ist, dass die genannte Jacke graue Jacke der Größe L mit einer ca 4,5 cm x 1 cm großen Blutantragung am linken Ärmel im Unterarmbereich und einer ca 1 x 1 cm großen Blutantragung auf der Vorderseite im Zuge der freiwilligen Nachschau im Wohnhaus der Familie B* sichergestellt wurde (ON 56.2,4). Nach der molekularbiologischen Untersuchung stammen diese zwei Spuren von F* B* (ON 56.2,7). Bei der Blutspur auf der Vorderseite wurden zur Aufdeckung eines männlichen Spurenanteils weiterführende Y- chromosomale Untersuchungen durchgeführt. Deren molekularbiologischen Untersuchungen der Y-chromosomalen Systeme führten jedoch zu keinen verwertbaren Resultaten im Sinne eines Merkmalmusters. Es ergaben sich vereinzelte, sehr niedrige Signale, die sich im Direktvergleich durch Merkmale des Y-chromosomalen Merkmalmusters sowohl von C* als auch von A* B* erklären lassen. Eine biostatistische Bewertung ist hier jedoch auf Grund der niedrigen Signalhöhen nicht möglich (ON 56.2,8f). Das Alter der Blutanhaftungen kann nicht ermittelt werden (ON 96,1). Entgegen den Ausführungen (ua) im Abschlussbericht des Landeskriminalsamts ** (ON 66.2,13) wurde die Kapuzenjacke jedoch nicht „in den Räumlichkeiten des C* B*“, sondern im ersten Stock des Wohnhauses am Stiegengeländer aufgefunden (siehe dazu das Ergebnis der vom Beschwerdegericht veranlassten Aufklärung nach § 89 Abs 5 erster Satz StPO iVm dem Bild Nr 58 der ON 81.5). Soweit nachvollziehbar wurde sohin im Ermittlungsverfahren ohne nähere Begründung angenommen, dass es sich um die Jacke des C* B* handle (vgl dazu ON 81.6,19; Spurenbericht ON 43.24,42). Erstmals konkret dazu im Rahmen seiner Vernehmung am 31. Jänner 2024 befragt, gab C* B* nach Vorhalt eines Lichtbildes an, dass ihm diese Jacke überhaupt nichts sage und er nicht wisse, ob sie ihm gehöre. Seine Mutter habe aber öfter Sachen von ihm angezogen (ON 66.6,4). Inwiefern sich bei dieser Aussage die „Frage stelle, wieso er dies nicht bereits bei seiner ersten Einvernahme angemerkt habe (Festnahmeanordnung ON 83,5)“, erschließt sich dem Beschwerdegericht nicht. So findet sich in dem Protokoll dieser Vernehmung doch lediglich der ohne nähere Konkretisierungen oder Bezugnahme auf ein Lichtbild getätigte Vorhalt, dass „sich auf einem Pullover und einer Hose von ihm Blutanhaftungen befinden (ON 4.3,6)“. Dies erklärte C* B* mit einer beim Kochen zugezogenen Schnittverletzung am Finger und schloss aus, dass das Blut von seiner Mutter stamme (ON 4.3,6). Hinzugefügt sei, dass im Wohnhaus der Familie ua eine „Jogginghose des C* B*“ sichergestellt wurde, auf der sich tatsächlich kleine Blutanhaftungen von diesem befinden (ON 40.3,11). Zusammengefasst kann aus dem genannten Vorfinden einer kleinen Blutanhaftung des Tatopfers unbestimmten Alters an einem Kleidungsstück, das sich im Stiegenhaus des von dieser gemeinsam mit A* und C* B* bewohnten Wohnhauses befand, kein Rückschluss auf die Täterschaft des C* B* gezogen werden. Selbst unter Annahme, dass es sich um dessen Kapuzenjacke handelt, erscheinen die Aussagen von den Familienmitgliedern zu den Bekleidungsgewohnheiten der F* B* glaubhaft und erklären so schlüssig die Herkunft der Blutanhaftungen.
Was den allenfalls als Tatwaffe in Betracht kommenden Holzstock (ca 141 cm lang, braun mit grau-braunen Antragungen und Auflagerungen über den gesamten Spurenträger verteilt, mit rissigen Holzstrukturen; ON 61.2,4; Bild Nr 44 der ON 81.4.2,23) betrifft, so wurde C* B* als Verursacher der ausgewerteten Spuren ausgeschlossen (ON 61.2,12). Die von der Anklagebehörde beschriebene „Vergleichbarkeit“ des genannten Holzstockes mit im Keller des Wohnhauses der Familie B* befindlichen Stecken (Festnahmeanordnung ON 83,3) kann – mangels weiterer dazu vorhandener Ermittlungsergebnisse – bei einem Vergleich der Lichtbilder Nr 14 der ON 81.5,9 (Keller) und der Nr 44 der ON 81.4.2,23 (Tatort) nicht geteilt werden. Im Übrigen sagte auch A* B* aus, dass er solche Stöcke nie zu Hause lagere und den Stock noch nie gesehen habe (ON 100.3,4).
Aus der Sicht des Beschwerdegerichts finden sich in den Akten auch keine relevanten Divergenzen in den Deponaten des C* B* (vgl dazu ON 85,6 betreffend das Verlassen des Hauses durch das Tatopfer). Vielmehr sind seine Schilderungen durchaus schlüssig. Anzumerken bleibt dazu ferner, dass auf dem Mobiltelefon des C* B* eine Health App installiert ist, welche die zurückgelegte Distanz aufzeichnet, sofern das Mobiltelefon vom Nutzer mitgeführt wird. Auch das Auswertungsergebnis dieser Daten im möglichen Tatzeitraum entspricht den Aussagen des C* B* (ON 100.6,5; ON 100.5,2), was wiederum für dessen Glaubwürdigkeit spricht.
Mit Blick auf die genannten Beweisergebnisse, vermag das Beschwerdegericht in den Handlungen des Beschuldigten auch keine Absicherung eines Alibis zu erkennen (vgl dazu auch ON 100.6) und ist die von der Anklagebehörde zutreffend relevierte Persönlichkeit des C* B* auch mit Blick auf den von ihm selbst geschilderten Vorfall betreffend seine Wut über nicht passende Leintücher auch bei vernetzter Betrachtungsweise der Ermittlungsergebnisse nicht geeignet, einen Tatverdacht zu begründen.
Zusammengefasst kann das Beschwerdegericht den vorliegenden Verfahrensergebnissen sohin kein Substrat entnehmen, das gegen C* B* die Annahme des in Rede stehenden Verdachts tragen würde.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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