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2R18/25x•OLG Graz 2R18/25x
Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch den Richter Dr. Kirsch (Vorsitz), die Richterin Maga. Schiller und den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Mag. Max Verdino, Mag. Gernot Funder, Mag. Eduard Sommeregger, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei B GmbH, *, vertreten durch die Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Dr. C, **, vertreten durch Dr. Arno Lerchbaumer, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 20.075,00 sA und Feststellung (Steitwert: EUR 5.000,00), über den Rekurs der klagenden Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 14. November 2024, **-48, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird abgeändert, dass sie in ihrem Punkt II. 1. lautet:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 5.789,52 (darin EUR 964,92 USt) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen“.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 303,02 (darin EUR 50,50 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit dem nur im Kostenpunkt hinsichtlich der Kostenersatzpflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten - Spruchpunkt II. 1. - angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin gegenüber der Beklagten zum Kostenersatz über EUR 6.890,04 (darin EUR 1.148,34 USt).
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Kostenrekurs der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass sie gegenüber der Beklagten nur zum Ersatz ihrer Kosten von EUR 5.789,52 verpflichtet werde.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt.
Bei dem von der Klägerin angestrebten Minderzuspruch an Verfahrenskosten handelt es sich um die Honorierung des Schriftsatzes vom 14. April 2023, mit dem die Beklagte Dr. C* den Streit verkündete.
Sämtliche Kosten sind generell gemäß § 41 Abs 1 erster Satz ZPO nur unter der Voraussetzung ersatzfähig, dass sie notwendig und zweckmäßig aufgewendet wurden (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.240). Ist es daher möglich, mit kostensparenderen Handlungen das gleiche sachliche oder formelle Ergebnis zu erzielen, können nur jene Kosten beansprucht werden, die einen gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (RIS-Justiz RS0035774; RS0082636; Obermaier aaO Rz 1.241). Bei Schriftsätzen ist dabei generell zu erfragen, ob das darin enthaltene Vorbringen oder Beweisanbot ohne Nachteil bereits in der vorangegangenen Tagsatzung, in einem früheren Schriftsatz oder in der nächsten Tagsatzung hätte erstattet werden können (OGH 2 Ob 41/15s; 3 Ob 172/97h).
Gegen diese – für Schriftsätze in § 22 RATG ausdrücklich normierte – kostenrechtliche Verbindungspflicht (Obermaier aaO Rz 1.247; Rz 3.68) hat die Beklagte verstoßen. Ein Grund dafür, dass die Streitverkündung vom 14. April 2023 nicht bereits mit der Klagebeantwortung oder dem Schriftsatz vom 20. April 2023 erfolgen hätte können, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte brachte vor, dass sich die Klägerin auf die von Dr. C* nicht lege artis durchgeführte Operation vom 19. Februar 2020 im Krankenhaus der Beklagten gestützt habe. Sofern der behauptete Operationsfehler vorliegen sollte, hätte die Beklage gegen den Operateur Rückgriffs- und Regressansprüche. Die Rolle des nunmehrigen Nebenintervenienten, die die Klägerin bereits in ihrer Klage entsprechend dargestellt hatte, musste der Beklagten schon zu Prozessbeginn bekannt gewesen sein. Jedenfalls hätte die Streitverkündung aber gemeinsam mit dem ohnehin am 20. April 2023 eingebrachten vorbereitenden Schriftsatz verbunden werden können, sodass - auch angesichts des ohnehin überschaubaren Sachvorbringens in diesem Verfahren - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nur ein nach TP3A RATG zu entlohnender Schriftsatz (Schriftsatz vom 20. April 2023) notwendig war (Obermaier aaO Rz 1.247; OLG Graz 4 R 213/24m; OLG Wien 33 R 132/24k).
Dem Rekurs war daher Folge zu geben und die Kosten der Beklagten wie beantragt zu korrigieren.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO, § 11 RATG.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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