OLG Innsbruck 13Ra34/24h

13Ra34/24hCourt of AppealFeb 25, 2025

Full text

OLG Innsbruck 13Ra34/24h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0130RA00034.24H.0225.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Stefan Wanner (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag.a Dr.in Silvia Zangerle-Leberer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Forcher-Mayr Kantner Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B* m.b.H., vertreten durch Mag. Werner Piplits, Rechtsanwalt in Wien, wegen brutto EUR 6.440,59 sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 1.800,-- sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 15.7.2024, **-14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 658,99 (darin EUR 109,83 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

[1]Im Berufungsverfahren nicht mehr strittig ist, dass das mit 21.1.2022 begründete Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen durch berechtigte Entlassung des Klägers am 14.8.2023 endete. Der Bruttomonatslohn des Klägers betrug EUR 1.800,--. Auf das Dienstverhältnis war der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe anwendbar.

[2]Der Kläger machte ausgehend von einer nach seinem Standpunkt unberechtigten Entlassung folgende Entgeltansprüche geltend:

Lohn/KE 08/2023 bruttoEUR1.800,--

Lohn/KE 09/2023bruttoEUR1.800,--

SZ/KE 1.1.2023 - 30.9.2023: 1.800,-- x 2 : 12 x 9

abzügl. UZ/1.800,-- sohin restlichbrutto EUR 900,--

UEL/KE für 20,33 AT: 1.800,-- x 14 : 12 : 22 x 20,33 brutto EUR1.940,59

Gesamtforderung bruttoEUR6.440,59

[3]Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen die Berechtigung der Entlassung ein.

[4]Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren ausgehend von der von ihm als berechtigt angenommenen Entlassung mit einem Betrag von brutto EUR 2.427,03 sA statt und wies das Mehrbegehren von brutto EUR 4.013,56 sA ab. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung errechnete es die Höhe des klagsstattgebenden Betrags aus dem noch offenen Lohn für August bis zum Entlassungstag von brutto EUR 812,90 und der bis zu diesem Tag gebührenden Urlaubsersatzleistung von brutto EUR 1.614,13 für 16,91 Tage.

[5]Während der klagsabweisende Teil der erstinstanzlichen Entscheidung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, richtet sich die rechtzeitige, ausschließlich auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (samt sekundärem Feststellungsmangel) gegründete Berufung der Beklagten gegen die Klagsstattgebung, insoweit diese brutto EUR 627,03 sA übersteigt. Das Berufungsinteresse beläuft sich damit auf EUR 1.800,-- sA.

[6]Der Kläger beantragt in seiner fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

[7]

Nach Art und Inhalt des geltend gemachten Rechtsmittelgrunds war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Diese ist in nicht berechtigt:

[8]1. Die Berufung vertritt den Standpunkt, das Erstgericht hätte von den dem Kläger zuerkannten Entgeltansprüchen den bereits vor der Entlassung ausbezahlten Urlaubszuschuss in der Höhe von brutto EUR 1.800,-- in Abzug bringen müssen, weil nach der entsprechenden, vom Erstgericht auch festgestellten kollektivvertraglichen Regelung im Fall einer berechtigten Entlassung der Anspruch auf Jahresremuneration entfalle.

[9]2. Wie die Berufung richtig ins Treffen führt, ergibt sich schon aus der eigenen Darstellung des Klägers in der Klage, dass er für das Jahr 2023 bereits vor dem Ausspruch der Entlassung einen Urlaubszuschuss von brutto EUR 1.800,-- ausbezahlt erhalten hatte, brachte er diesen doch selbst bei der Berechnung der begehrten Sonderzahlungen in Abzug. Dieser Umstand war zu keinem Zeitpunkt strittig und kann damit der vorliegenden Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden (RIS-Justiz RS0040101).

[10]3. Wenn die Beklagte aber nunmehr erstmals in der Berufung einwendet, dieser unstrittig bereits ausbezahlte Urlaubszuschuss wäre von den vom Erstgericht zum Entlassungstag errechneten Lohnansprüchen in Abzug zu bringen gewesen, ist ihr zu entgegnen, dass sie im Verfahren erster Instanz weder einen entsprechenden Einwand noch eine auf Rückzahlung dieses Betrags gerichtete Gegenforderung auch nur im Ansatz erhoben hat. Die – im Weiteren fallen gelassenen – inhaltlichen Einwände der Beklagten zu den einzelnen vom Kläger geltend gemachten Ansprüche beschränkten sich auf die Urlaubsersatzleistung. Die Beklagte erhob nicht nur ausdrücklich keinen Einwand gegen die Berechnung des Sonderzahlungsanspruchs durch den Kläger (vgl ON 9.1. S 2f und ON 10), sondern wandte zu keinem Zeitpunkt ein, dass der bereits ausbezahlte und vom Kläger selbst in Abzug gebrachte Urlaubszuschuss – aus welchem Rechtsgrund auch immer (vgl RIS-Justiz RS0048332) – zurückzuzahlen oder von allenfalls berechtigten Lohnforderungen in Abzug zu bringen wäre. Ihr Standpunkt, die Entlassung sei berechtigt erfolgt, vermag einen solchen Einwand bzw die Erhebung einer Gegenforderung ebenso wenig zu ersetzen wie die Vorlage von Urkunden (RIS-Justiz RS0037915), wobei die Lohnabrechnung für August 2023 nicht einmal von der Beklagten, sondern vom Kläger als Beilage ./H vorgelegt wurde. Der nunmehr erstmals erhobene Einwand verstößt damit gegen das in § 482 ZPO normierte Neuerungsverbot. Davon sind auch erstmals im Rechtsmittelverfahren erhobene „Einreden“ umfasst, wobei darunter nicht nur Einreden ieS (etwa Verjährung oder laesio enormis), sondern auch Einwendungen iSd Behauptens neuer anspruchshindernder oder anspruchsvernichtender Umstände (zB erstmalig erhobener Mitverschuldenseinwand) fallen (G. Kodek in Kodek/Oberhammer ZPO-ON § 482 Rz 4, 12f). Ein inhaltliches Eingehen auf den Standpunkt der Berufung erübrigt sich daher.

[11]4. Weitere Argumente gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils werden in der Berufung nicht vorgebracht. Dieser kommt damit keine Berechtigung zu.

[12]5. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet auf den §§ 2 Abs 1 ASGG, 50, 41 und 40 ZPO. Die Beklagte hat dem Kläger die rechtzeitig und tarifgemäß verzeichneten Kosten zu ersetzen.

[13]6. Eine erhebliche Rechtsfrage in der von den §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität war im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu lösen. Der weitere Rechtszug an den Obersten Gerichtshof erweist sich daher als unzulässig.

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