The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
3Ob20/25z•OGH 3Ob20/25z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* T*, geboren am , vertreten durch Mag. Bertram Schneeberger, Rechtsanwalt in Hartberg, gegen die beklagte Partei P T*, geboren am *, vertreten durch Mag. Claus Schützenhöfer, Rechtsanwalt in Hartberg, wegen Ehescheidung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 9. Dezember 2024, GZ 2 R 280/24x78, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 1. Oktober 2024, GZ 24 C 43/23i68, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies die – in einem Ablehnungsverfahren im Rahmen eines Verfahrens auf Ehescheidung – gestellten Anträge des Beklagten, einerseits die ihm erteilte Bewilligung der Verfahrenshilfe (wegen Unzufriedenheit mit dem bestellten Verfahrenshelfer) zu widerrufen und andererseits ihm die Verfahrenshilfe in vollem Umfang unter Beigebung eines Rechtsanwalts (neuerlich) zu bewilligen, zurück.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
[3] Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Beklagten ist absolut unzulässig.
[4] Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Damit sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0036078 [T8]; RS0044213 [T5]; RS0052781 [T3]). Dies bedeutet, dass der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen ist, gleichgültig, ob sie bestätigend oder abändernd sind und ob es sich um Formalentscheidungen oder meritorische Entscheidungen der zweiten Instanz handelt (RS0044213 [T1]; RS0052781 [T4]).
[5] Der Revisionsrekurs des Beklagten erweist sich damit als unzulässig und ist daher zurückzuweisen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.