OLG Wien 8Rs100/24w

8Rs100/24wCourt of AppealFeb 26, 2025

Full text

OLG Wien 8Rs100/24w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0080RS00100.24W.0226.001

Kopf

Im Namen der Republik

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richter Mag. Zechmeister und MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.BW Michael Choc und Christian Römer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, gasse */B/, ** C*, vertreten durch die TELOS Law Group Winalek, Weinzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei D*, E* C*, -Straße B, ** C, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 10.9.2024, GZ **-26, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es um folgende Aussprüche zu ergänzen ist:

„Vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten liegt nicht vor. Es besteht kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung.

Es besteht kein Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation.

Es besteht kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.“

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklage sei schuldig, der Klägerin infolge Berufsunfähigkeit Leistungen im gesetzlichen Ausmaß ab dem 1.9.2023 zu zahlen, ab. Es stellte den auf den Seiten 2 bis 6 des Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.

Rechtlich führte es aus: Die Klägerin habe keinen Berufsschutz erworben, daher sei ihre Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 2 ASVG zu beurteilen. Berufsunfähigkeit in diesem Sinn liege nicht vor, weil sie noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin berufstätig sein könne. Auch eine Berufsunfähigkeitspension nach §§ 273 Abs 3 iVm 255 Abs 3 a und 3 b ASVG stehe ihr nicht zu, weil sie nicht nur auf Tätigkeiten verweisbar sei, für die bloß geringstes Anforderungsprofil ausreiche. Für die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension nach §§ 273 Abs 3 iVm § 255 Abs 4 ASVG habe die Klägerin nicht das erforderliche Lebensalter von 60 Jahren erreicht. Die Vorausseztungen für ein Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung samt medizinischer Rehabilitation sowie für berufliche Rehabilitation seien ebenfalls nicht erfüllt.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Verfahrensrüge:

Das Erstgericht traf folgende Feststellung:

„Krankenstände können nicht prognostiziert werden, die Anmarschwege sind gewährleistet.“ (Urteil Seite 4)

Auf diese Feststellung bezogen wirft die Klägerin dem Erstgericht als Begründungsmangel vor, dass es die Ausführungen der Sachverständigen undifferenziert übernommen und dadurch gegen das Gebot des § 417 Abs 2 ZPO verstoßen habe. Sie verlangt eine begründete Feststellung, ob ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere aufgrund ihrer psychiatrischen Leiden (Panikattacken, Angsterwartungen) zumutbar sei. Die Thematik werde auch von den Sachverständigen in deren Gutachten nicht erörtert. Die erstgerichtlichen Feststellungen seien in diesem Bereich nicht ausreichend begründet und dementsprechend nicht nachvollziehbar.

Das Erstgericht stützte die genannte Feststellung auf die Gutachten der Sachverständigen (vgl insb Gutachtenszusammenfassung ON 22, Seite 2). Die von der Klägerin relevierte Frage betrifft das psychiatrische Fachgebiet. Der Fachgutachter hielt in dem von ihm erstellten Leistungskalkül fest: „Die Anmarschwege sind nicht eingeschränkt“ (ON 7, Seite 4). Diese Formulierung ist unmissverständlich. Eie erstgerichtliche Feststellung, wonach die Anmarschwege „gewährleistet“ seien, kann daher nur dahin verstanden werden, dass (auch) bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keinerlei Einschränkung besteht.

Das Erstgericht hat den Inhalt der Beweisaufnahme auch nicht bloß (wie die Berufung meint) wiedergegeben, sondern klar zum Ausdruck gebracht, dass das von den Sachverständigen ermittelte Leistungskalkül festgestellt wird (siehe Urteil Seite 6). Eine Situation wie in der von der Klägerin zitierten Entscheidung 2 Ob 2073/96h, bei der die Tatsacheninstanzen sämtliche mündlichen und schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen zum integrierenden Bestandteil des Urteils erklärt hatten, liegt hier nicht vor.

Das Urteil genügt daher der Anforderung des § 417 Abs 2 ZPO, wonach das Gericht klar und zweifelsfrei aussprechen muss, welche Tatsachen nach seiner Meinung vorliegen (RS0041860).

2. Zur Tatsachenrüge:

2. 1 Gegen die Feststellung, wonach die Anmarschwege gewährleistet seien, richtet sich auch die Tatsachenrüge, mit der die Klägerin folgende Ersatzfeststellung begehrt:

„[…] die Anmarschwege sind aufgrund der diagnostizierten Panikattacken (Beilage ./B, Sachverständigengutachten ON 10) nicht gewährleistet. Dies, da die klagende Partei dazu gezwungen wäre, öffentliche Verkehrsmittel, in denen naturgemäß große Menschenansammlungen aufhältig sind, zu benutzen und diese Angsterwartungen und Panikattacken bei der klagenden Partei auslösen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der klagenden Partei daher unzumutbar.“

Zur Begründung führt die Klägerin an, dass sowohl ihre Ärzte (Befunde ./B und ./E) als auch der psychiatrische Sachverständige in ihren Befunden bzw Gutachten Panikattacken und Ängste diagnostiziert hätten.

Das Gericht ist auf das Fachwissen des gerichtlich beeideten Sachverständigen angewiesen. Es muss sich darauf beschränken, ein eingeholtes Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und den besonderen im Zuge der Sozialgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnissen auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Aufgrund der den gerichtlichen Sachverständigen treffenden Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht kann das Gericht auch davon ausgehen, dass gutachterliche Schlussfolgerungen auf der Basis vorhandener Erkenntnisse und vorhandenen Wissens erfolgen (SVSlg 62.249).

Der psychiatrische Sachverständige berücksichtigte die anamnestischen Angaben der Klägerin, wonach sie an Panikattacken leide, und zitierte auch den von ihr beigebrachten Arztbrief, der ua ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten im Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsmitteln anführt (vgl ON 7, Seite 1 f). Auch die von der Klägerin weiter vorgelegten Befunde hat er berücksichtigt (vgl ON 22, Seite 2).

Wenn der Sachverständige, der im Rahmen der Befundaufnahme den psychiatrischen Status der Klägerin auch selbst erhob (ON 7, Seite 3) und somit über eine vollständige Beurteilungsgrundlage verfügte, aufgrund seiner Fachkenntnis zum Schluss kam, dass keine Einschränkungen der Anmarschwege vorliegen, so bestehen dagegen keine Bedenken. Dass das Erstgericht im Rahmen der in der Beweiswürdigung vorzunehmenden Prüfung des Gutachtens (vgl RS0113643; RS0043163) dieses als vollständig und schlüssig betrachtete, ist daher nicht zu beanstanden.

Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die bereits in erster Instanz anwaltlich vertretene Klägerin die Gelegenheit gehabt hätte, weitere Aufklärung vom Sachverständigen zu verlangen, wenn ihr etwas an seinem Gutachten erörterungsbedürftig erschienen wäre (vgl ON 7, Seite 2).

2. 2 In der Begründung ihrer Tatsachenrüge beantragt die Klägerin die weitere Ersatzfeststellung:

„Sowohl die die klagende Partei behandelnden Ärzte (Befunde der Beilagen ./B und ./E), als auch der psychiatrische SV Dr. F* (Seite 4 in ON 10) diagnostizieren in ihren Befunden bzw. Gutachten Panikattacken und Ängste der klagenden Partei.“

Dabei handelt es sich aber um keine Ersatzfeststellung zur bekämpften Feststellung, wobei anzumerken ist, dass das Fehlen einer solchen Feststellung auch keinen sekundären Feststellungsmangel begründet.

Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten ist die auf Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann. Die vom Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihm zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose keinerlei Schlussfolgerungen ableiten, zumal je nach dem Schweregrad eines Leidens bei gleicher Diagnose der Umfang der Einschränkungen bezüglich der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich sein kann. Wesentlich ist daher nur die Feststellung des Leistungskalküls (RS0084399).

Aus diesem Grund lassen sich auch im Rahmen der Beweiswürdigung aus der bloßen Diagnose keine Zweifel an den vom Sachverständigen daraus gezogenen Schlussfolgerungen ableiten.

Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellugnen des Erstgerichts (§ 498 ZPO).

3. Zur Rechtsrüge:

3. 1 Die Klägerin rügt sekundäre Feststellungsmängel. Das Erstgericht habe es unterlassen, „einige für Billigkeitserwägungen“ iSd § 255 Abs 3 ASVG erforderliche Feststellungen zu treffen. Darunter versteht die Klägerin die Feststellungen zur Krankenstandsprognose und zur (Un-)Zumutbarkeit der Anmarschwege.

Dass für die in der Berufung angesprochene Zumutbarbeitsprüfung iSd § 255 Abs 3 bzw § 273 Abs 2 ASVG (Verweisung „unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten“) erforderliche Feststellungen fehlen würden, zeigt die Klägerin nicht auf. Durch diese Zumutbarkeitsformel soll vor allem verhindert werden, dass sich der Versicherte höher qualifizierte Berufe oder gar selbständige Erwerbstätigkeiten entgegenhalten lassen muss, die er bei seinem Gesundheitszustand noch ausüben könnte, obwohl hierfür eine grundlegende Umschulung nötig wäre, die er oft gar nicht absolvieren könnte (RS0084991 [T6]).

Die Klägerin hat als Apothekenhelferin und bei der Post sowie zuletzt als Kindergartenassistentin gearbeitet. Aspekte, die eine Ausübung der festgestellten Verweisungsberufe (als Hilfsarbeiterin in der Werbemittelbranche bzw in Adressverlagen oder als Verpackungsarbeiterin in diversen Branchen) unzumutbar erscheinen ließen, wurden nicht vorgebracht und sind auch sonst nach der Aktenlage nicht indiziert.

3. 2 Die Berufung argumentiert, nach den Feststellungen sei unklar, inwieweit die Klägerin bei Kalkülseinhaltung weniger als sieben Wochen im Krankenstand sein würde. Die Feststellung, dass der zu erwartende Krankenstand nicht prognostizierbar sei, lasse diese Frage offen.

Das Erstgericht hat eine Negativfeststellung zum Ausmaß der zu erwartenden Krankenstände getroffen. Damit liegt keine Unvollständigkeit der Feststellungsgrundlage zu diesem Beweisthema vor (vgl RS0053317, auch [T 6]), vielmehr ist eine Beweislastentscheidung zu treffen (vgl RS0039903 [T5]).

Mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von jährlich sieben Wochen und darüber schließen einen Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (RS0113471; RS0084429). Die objektive Beweislast, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit mit jährlichen Krankenständen in diesem Ausmaß zu rechnen ist, trifft den Versicherten (vgl RS0086045 [T2]; RS0086050 [T6]). Die getroffene Negativfeststellung geht somit zu Lasten der Klägerin.

3. 3 In erster Instanz brachte die Klägerin vor, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder große Menschenansammlungen erzeugten bei ihr Angsterwartungen. Sie sei daher gezwungen, derartige Situationen zu meiden, und könne diese nur in Begleitung bewältigen (ON 1, Seite 3).

Ein Versicherter ist nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, solange er ohne wesentliche Einschränkung ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und vorher sowie nachher ohne unzumutbare Pausen und mit angemessener Geschwindigkeit eine Wegstrecke von jeweils zumindest fünfhundert Metern zu Fuß zurücklegen kann (RS0085049).

In ihrer Rechtsrüge vertritt die Klägerin den Standpunkt, dass die Feststellung, wonach Anmarschwege gewährleistet seien, diese Frage zumindest offen lasse. Die Feststellung sei auch nicht als Negativfeststellung formuliert. Insbesondere habe das Erstgericht zur Frage, ob der Klägerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund ihrer Panikattacken bei großen Menschenmengen möglich sei, keine Feststellungen getroffen. Bei unzumutbar langer Dauer der Anmarschwege (beispielsweise, wenn man für 500 Meter deutlich länger als 25 Minuten brauche, was bei einer Panikattacke wohl der Fall wäre) seien Personen nach stRsp schon eo ipso künftig vom gesamten Arbeitsmarkt ausgeschlossen.

Ob ein Versicherter in der Lage ist, den Anmarschweg zurückzulegen, ist eine Rechtsfrage, die ausgehend von den Tatsachenfeststellungen über die körperlichen und geistigen Einschränkungen des Versicherten zu klären ist (RS0085098 [T1]). So ist die Zumutbarkeit zu verneinen, wenn der Arbeitsweg nicht ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden kann (RS0084929 [T2]); sie ist hingegen zu bejahen, wenn etwa durch Agoraphobie bewirkte Angstzustände auf dem Arbeitsweg medikamentös behoben werden können (vgl RS0085049 [T9]) oder wenn Hindernisse für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln durch psychotherapeutische Behandlungsmethoden (Verhaltenstherapie) in absehbarer Zeit auf Dauer beseitigt werden können (RS0085049 [T11]).

Wie bereits anlässlich der Verfahrensrüge ausgeführt, ist die erstgerichtliche Feststellung zu den Anmarschwegen eindeutig dahin zu verstehen, dass keine Einschränkung (auch) aus psychiatrischen Gründen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel besteht, wie sich auch aus den medizinischen Sachverständigengutachten ergibt (vgl 10 ObS 137/21a).

Da somit nach dem festgestellten Sachverhalt weder das Erfordernis einer Begleitung der Klägerin bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel noch die Notwendigkeit einer Unterbrechung des Arbeitsweges wegen Panikattacken anzunehmen sind, stellen sich auch keine weiteren Fragen nach dem Ausmaß solcher Einschränkungen und der Behandelbarkeit.

Die gerügten sekundären Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.

3. 4 Im Übrigen wendet sich die Berufung nicht gegen die (zutreffende) rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, auf die somit gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann.

Die Berufung ist daher nicht erfolgreich.

3. 5 Das angefochtene Urteil war mit der im Spruch der Berufungsentscheidung ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen. Aufgrund der Klage ist der gesamte Bescheid gemäß § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft getreten. Im Fall der Verneinung des gegen den Bescheid erhobenen Klagebegehrens ist der Bescheidinhalt im Urteil zu wiederholen. Dies war mit der Maßgabebestätigung zu berichtigen (vgl zB OLG Wien 8 Rs 55/23a uva).

4. Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte (vgl RS0085829, auch [T1]), weshalb die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.

5. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen. Die Auslegung der Feststellungen zur Frage, ob ein Versicherter in der Lage ist, den Anmarschweg zurückzulegen, wirft in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf (10 ObS 43/23f; 10 ObS 137/21a).

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