OLG Wien 10Rs105/24w

10Rs105/24wCourt of AppealFeb 26, 2025

Full text

OLG Wien 10Rs105/24w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0100RS00105.24W.0226.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Schmoliner sowie die fachkundigen Laienrichter Christoph Guserl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Regina Müller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30.10.2024, **-24, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 20.12.2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 27.2.2023 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab und sprach aus, dass auch keine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe. Es bestehe auch weder Anspruch auf medizinische noch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, die Klägerin sei auf Grund ihrer Erkrankungen nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Die Beklagte wendet ein, die Klägerin sei noch in der Lage, eine zumutbare Verweisungstätigkeit auszuüben; Berufsschutz liege nicht vor.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das auf die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.3.2023 gerichtete Klagebegehren ab und sprach aus, dass keine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege, kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung und kein Anspruch auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.

Es legte dieser Entscheidung die aus den Seiten 2 bis 4 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die verwiesen wird. Daraus wird hervorgehoben:

„Aufgrund ihrer Erkrankungen ist die Klägerin ab Antragstellung nur mehr in der Lage, leichte körperliche Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen mit durchschnittlich geistigem und leichtem psychischen Anforderungsprofil, bei normalem bis drittelzeitig forciertem Zeitdruck, unter Einhaltung üblicher Arbeitszeiten und -pausen, nachzugehen.

Folgende Tätigkeiten müssen vermieden werden:

• Nachtarbeiten

• Arbeiten in sehr engen Räumen ohne Fenster und ohne Möglichkeit, diesen Raum über einen längeren Zeitraum (30 min) verlassen zu können,

• Arbeiten bei Massenveranstaltungen (wie zB ein Festival).

Das Zurücklegen der Anmarschwege zu einer Arbeitsstätte ist der Klägerin derzeit nicht ohne Einschränkungen möglich, da sie aufgrund ihrer Panikattacken, welche 15 bis maximal 25 Minuten dauern, öffentliche Verkehrsmittel nur eingeschränkt nutzen kann. Es ist möglich, dass die Klägerin durchschnittlich eine Panikattacke pro Fahrt während der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels hat, dann teilweise das Verkehrsmittel verlassen muss und erst nach Abklingen der Panikattacke weiterfahren kann. Durch Inanspruchnahme einer verhaltenstherapeutischen Maßnahme (Psychotherapie) ist mit entsprechender Willensanstrengung der Klägerin eine Verbesserung in den nächsten vier bis fünf Wochen erzielbar. Hingegen ist die Klägerin imstande, die Anmarschwege zu einer Arbeitsstätte ohne Einschränkungen zu Fuß zurückzulegen, sofern sie dabei nicht in eine Demonstration oder eine ähnliche Großveranstaltung kommt.

Bei Kalkülseinhaltung sind vermehrte Krankenstände nicht zu erwarten. Der Zustand besteht bei der Klägerin zumindest seit 27.2.2023.

[...]

Mit dem medizinischen Leistungskalkül der Klägerin kann sie weiterhin als Verkäuferin arbeiten. In Gehweite sind mehr als 100 Arbeitsplätze als Verkäufer:in vorhanden. Bereits im Einkaufszentrum **, das etwa 2 km und 27 Gehminuten von der Wohnung der Klägerin entfernt liegt, sind mehr als 100 Arbeitsplätze als Verkäufer:in vorhanden.“

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, dass die Klägerin weiterhin ihren bisher ausgeübten Beruf als Verkäuferin ausüben könne, weshalb sich die Frage, auf welche Tätigkeiten sie verweisbar sei, nicht stelle.

Die Klägerin sei in der Lage, Anmarschwege zu Arbeitsstätten zurückzulegen und insbesondere auch aus diesem Grund nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Sie sei einerseits imstande, die Anmarschwege zu möglichen Arbeitsstätten zu Fuß zurückzulegen, und andererseits sei durch eine Psychotherapie innerhalb weniger Wochen eine dahingehende Verbesserung möglich, dass ihr auch die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wieder möglich sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben bzw dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde.

Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Im Rahmen ihrer einzig erhobenen Rechtsrüge führt die Klägerin aus, das Erstgericht hätte aufgrund der festgestellten massiven Kalkülseinschränkungen zum Schluss kommen müssen, dass die Klägerin am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei.

Dies schon deshalb, weil die Anmarschwege zum Arbeitsplatz aufgrund der unvorhergesehenen Panikattacken massiv eingeschränkt seien. Es sei völlig lebensfremd, dass die Klägerin überhaupt in der Lage sei, Termine pünktlich wahrzunehmen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass jeder Dienstgeber nach mehrfachem Zuspätkommen – wie hier erwartbar – die Klägerin entlassen oder kündigen würde.

Weiters herrsche in der Verkaufsbranche hoher Zeitdruck, dem die Berufungswerberin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht mehr standhalten könne.

2. Bei der Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist zuerst das medizinische Leistungskalkül des Versicherten, also das Ausmaß der Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit, zu erheben (RS0084398, RS0084399, RS0084413).

Danach ist das in Frage kommende Verweisungsfeld zu prüfen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit dem Berufsanforderungsprofil der möglichen Verweisungstätigkeiten ist sodann die Frage zu lösen, ob der Versicherte zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist (RS0084413).

Während für Versicherte mit Berufsschutz sowohl § 255 Abs 1 ASVG als auch § 273 Abs 1 ASVG auf „ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten“ abstellen, ist bei ungelernten Arbeitern ohne Berufsschutz das Verweisungsfeld iSd § 255 Abs 3 ASVG bzw § 273 Abs 2 ASVG mit dem allgemeinen, gesamten Arbeitsmarkt ident (RS0084605, RS0084505), sodass schon die Möglichkeit der Ausübung eines einzigen Berufs der Gewährung einer Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension entgegen steht (RS0108306, RS0084983).

3. Bei der Klägerin zeigt ein Vergleich ihres festgestellten medizinischen Leistungskalküls mit dem festgestellten Berufsanforderungsprofil einer Verkäuferin, dass sie noch in der Lage ist, diesen Beruf auszuüben.

Zum von der Berufungswerberin ins Treffen geführten Element des Zeitdrucks ist darauf hinzuweisen, dass zum Berufsanforderungsprofil einer Verkäuferin feststeht, dass es sich dabei um Arbeiten handelt, für die ein durchschnittlich geistiges und leichtes psychisches Anforderungsprofil mit normalem/durchschnittlichem bis drittelzeitig forciertem/überdurchschnittlichem Zeitdruck ausreicht.

Zusätzlich könnte die Klägerin mit ihrem festgestellten Leistungskalkül etwa auch die Tätigkeit einer Portierin, deren Berufsanforderungsprofil offenkundig ist (RS0040179 [T 16]), ausüben.

4. Zu den Anmarschwegen ist auszuführen, dass der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, unabhängig davon, ob der körperliche und geistige Zustand des Versicherten noch den mit der Berufstätigkeit selbst verbundenen Anforderungen entspricht, auch dann eingetreten ist, wenn der Versicherte nicht mehr im Stande ist, in zumutbarer Weise einen Arbeitsplatz zu erreichen.

Grundsätzlich ist ein Versicherter solange nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, als er ohne wesentliche Einschränkung ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und vorher sowie nachher ohne unzumutbare Pausen und mit angemessener Geschwindigkeit eine Wegstrecke von jeweils zumindest 500 m zu Fuß zurücklegen kann (RS0085049).

Beim Zurücklegen der Wegstrecke kommt der bloßen Gehgeschwindigkeit für sich allein keine entscheidende Bedeutung zu; maßgeblich ist vielmehr der Zeitaufwand für die zurückzulegende Strecke zur und von der Arbeitsstätte (RS0085049 [T16], RS0085099 [T1]). Eine zeitliche Einschränkung von 30 Minuten bei der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes bewirkt allein noch keinen Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt (RS0085049 [T2]).

Allfällige Angstzustände auf dem Weg zur Arbeit (im Sinn einer Agoraphobie, die medikamentös behoben werden können) bewirken keinen Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt (RS0085049 [T9]). Können durch psychotherapeutische Behandlungsmethoden (Verhaltenstherapie) in absehbarer Zeit die Hindernisse für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf Dauer beseitigt werden, stellen Angstzustände des Versicherten ebenfalls kein Hindernis für eine Berufstätigkeit dar (RS0085049 [T11]).

Dementsprechend ergibt sich auch unter diesem Aspekt keine Berufsunfähigkeit der Klägerin.

Das Berufungsvorbringen, die Anmarschwege zur Arbeit seien für die Klägerin aufgrund ihrer Panikattacken massiv eingeschränkt, übersieht, dass die Klägerin – aufgrund ihres Wohnortes im * Wiener Gemeindebezirk und der lokalen Arbeitsplatzsituation (Protokoll ON 22, Seite 3) – eine ausreichende Zahl an Arbeitsplätzen ohne Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu Fuß erreichen kann.

5. Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 ASGG. Für einen Kostenzuspruch an die zur Gänze unterliegende Klägerin nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 2 Z 1 lit b ASGG ergaben sich keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat daher die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing.

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