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19Bs49/25g•OLG Wien 19Bs49/25g
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 16. Jänner 2025, GZ **-9, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, die über ihn mit Urteil des Bezirksgerichts Gmünd vom 3. September 2024, AZ **, wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB und des Vergehens der Kindesentziehung gemäß § 195 Abs 1 StGB verhängt wurde.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 28. April 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB sowohl iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG als auch iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 28. März 2025 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 9) versagte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Verurteilten zu beiden Stichtagen aus spezialpräventiven Erwägungen.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Bekanntgabe der Entscheidung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 10), die nicht berechtigt ist.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
A* weist insgesamt 23 bis ins Jahr 2004 zurückreichende Verurteilungen, darunter auch etliche wegen (auch qualifizierten) Diebstahls, auf. Zuletzt delinquierte er mehrmals im äußerst raschen Rückfall innerhalb offener Probezeit beginnend nur rund einen Monat nach Rechtskraft seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Teplice vom 11. September 2023 (Verurteilung 22 der ECRIS-Auskunft ON 5), wie die Anlassverurteilung zeigt. Die solcherart manifestierte ungesäumte Bereitschaft des A* zur fortgesetzten Begehung von Straftaten schließt die erforderliche günstige Verhaltensprognose aus.
Diese aus dem Vorleben des Strafgefangenen erhellende mangelnde Achtung fremder Rechtsgüter spricht gegen die Annahme, dass beim Beschwerdeführer durch die Vollziehung der Freiheitsstrafe bis zu den Stichtagen ein Umdenkprozess eingeleitet wurde. Ziel des Strafvollzugs ist es, Verurteilte durch Bekämpfung von Charakterdefiziten zukünftig zur Unterlassung von Straftaten zu veranlassen. Diese massive persönlichkeitsverändernde Wirkung ist wegen der bei A* verfestigten deliktischen Neigung nur durch einen konsequenten weiteren Strafvollzug zu erreichen, sodass eine bedingte Entlassung – auch unter Berücksichtigung allfälliger unterstützender Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – an den näher dargestellten individualpräventiven Erfordernissen scheitert. An diesem Kalkül vermögen weder eine Wohn- noch (unbestätigt behauptete) Arbeitsmöglichkeit nach der Haft (ON 6) noch eine – ohnehin den Regelfall darstellende – hausordnungsgemäße Führung (ON 2 S 1 ff) etwas zu ändern.
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