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2R1/25t•OLG Linz 2R1/25t
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der Klägerin A* Gesellschaft mbH, FN **, **-Straße **, *, vertreten durch die Dr. Schartner § Mag. Kofler Rechtsanwälte GmbH in Altenmarkt, gegen die Beklagte B GmbH Co KG, **, ** Platz **, **, Deutschland, vertreten durch Dr. Roman Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 16.698,00 s.A., über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 2. Dezember 2024 (signiert am 6. Dezember 2024), Cg-69, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit EUR 1.958,22 (darin EUR 326,37 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Nach der Ausführung von Statikberechnungen durch die Klägerin hielt die Beklagte der Werklohnklage vom 23. Jänner 2023 zusammengefasst entgegen, dass zwischen den Streitteilen kein Vertrag geschlossen, sondern lediglich unverbindliche Gespräche geführt worden seien. Allfällige Unterlagen seien nur deshalb übermittelt worden, weil der Geschäftsführer der Klägerin sich vorab einen Überblick verschaffen habe wollen. Davon, dass er Berechnungen oder sonstiges vornehmen hätte sollen, sei nie die Rede gewesen. Es sei weder schriftlich noch mündlich ein Vertrag zustande gekommen. Letztlich sei auch die Höhe des behaupteten Anspruchs nicht nachvollziehbar.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von EUR 16.698,00 samt unternehmerischen Zinsen. Es traf die auf den Seiten 2 bis 4 des Ersturteils ersichtlichen Sachverhaltsfeststellungen. Für das Berufungsverfahren ist daraus zusammengefasst (soweit bekämpft, kursiv gesetzt) wesentlich:
Zwischen der Klägerin, einem Statikerbüro, und der Beklagten, einem Bauunternehmen, besteht seit 2016 eine Geschäftsbeziehung, wobei die Kommunikation ausschließlich zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und C* D* auf Seiten der Beklagten erfolgte. Die Beklagte plante die Errichtung einer Wohnhausanlage mit Tiefgeschoss und „aufgesetzten“ Häuserblöcken in der Estraße in F. Das Haus 1 sollte im Wesentlichen in Massivbauweise, die Häuser 2 bis 6 jeweils in Holzbauweise errichtet werden.
C* D* ersuchte mit E-Mail vom 9. April 2019 mit dem Betreff „E*straße“ die Klägerin um ein Angebot für das komplette Projekt und um Aufschlüsselung für Tiefgarage und Holzständer. Zugleich übermittelte er der Klägerin Architektenpläne. Die Klägerin legte Anbote aufgeschlüsselt in Tragwerksplanung TG (Haus 1-6) (Beil./B) und Tragwerksplanung Holzhaus 1-6 (Beil./C).
Am 21. Juni 2019 übermittelte C* D* der Klägerin die kompletten Unterlagen für die E*straße und leitete am 24. Juni 2019 Architektenunterlagen zur Erstellung der Bauantragsunterlagen an die Klägerin weiter.
Am 16. Juni 2020 leitete die Beklagte an die Klägerin das Baugrundgutachten von Dr. G* per Mail weiter.
Am 21. Jänner 2021 übermittelte der Architekt Unterlagen zum Bauvorhaben an die Klägerin und setzte unter anderem die Beklagte in „Cc“. Der Architekt nannte in seinem E-Mail die Beklagte als Bauherrin und wies darauf hin, dass sich an der Planung zwar keine Änderungen ergeben haben, allerdings die Bauherrenangaben im Plankopf noch nicht angepasst seien.
Mit E-Mail vom 11. August 2021 ersuchte die Klägerin um Information, ob das Bauvorhaben noch aktuell ist, andernfalls sie ihre bisherigen Leistungen in Rechnung stellen werde. Daraufhin antwortete die Beklagte, dass es noch aktuell ist, allerdings noch keine Baugenehmigung vorliegt. Sie sagte zu, die Klägerin mit der Statik des Bauvorhabens zu beauftragen und sich zu melden, sobald die Genehmigung erfolgt.
Am 14. Oktober 2021 telefonierten der Geschäftsführer der Klägerin und C* D* und beauftragte C* D* die Klägerin mit der Tragswerksplanung. Vereinbart wurde anlässlich dieses Telefonats, dass das Honorar EUR 50.000,00 beträgt, wobei die Hälfte des Honorars EUR 25.000,00 bis zum 25. November 2021 überwiesen wird und der Rest bei der Fertigstellung der Tragswerksplanung fällig wird. Dies hielt die Klägerin im E-Mail vom 19. Oktober 2021 an die Beklagte fest.
Weiters führte die Klägerin an, dass sie für die Bearbeitung die Baugenehmigung sowie die Fußbodenaufbauten und die Dacheindeckung benötige.
Diesem E-Mail wurde seitens der Beklagten zu keinem Zeitpunkt widersprochen.
Die Beklagte übermittelte vielmehr am 20. Oktober 2021 der Klägerin per E-Mail die Baugenehmigung „F*“ und wies darauf hin, dass das Haus 1 in der Baugenehmigung fehlt. Am 28. Oktober 2021 wurde die Baugenehmigung für das Haus 1 erteilt und an die Klägerin übermittelt. Die Baugenehmigung ist die Grundlage für die Berechnung der Statik.
Am 9. November 2021 schrieb C* D* ein E-Mail an die Klägerin mit dem Inhalt, dass er noch auf die Abgeschlossenheitserklärung seitens der Stadt F* warte und er informierte die Klägerin über die weitere Vorgehensweise. Weiters teilte er mit, dass das Zahlungsziel verschoben werden muss. Er stellte dafür Mitte Dezember in den Raum. Gleichzeitig ersuchte er um Verständnis. Dies betraf ausschließlich das Bauvorhaben „F*“, wie sich aus dem Betreff der genannten E-Mail ergibt.
Im gleichen Zeitraum wurde die Klägerin von der Beklagten mit einem weiteren Bauvorhaben beauftragt, nämlich dem Bauvorhaben „**“, bei welchem es um ein Auftragsvolumen von EUR 23.000,00 ging. Am 29. November 2021 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass die (Teil)Rechnung betreffend das Bauvorhaben F* fällig sei.
Erstmals mit E-Mail vom 20. Jänner 2022 teilte C* D* der Klägerin mit, dass die Beklagte erst zahlen wird, wenn sie die Statik anfordert und benötigt. Gleichzeitig teilte er mit, dass er sie nicht erhalten habe und auch nicht in Vorkasse gehen werde. Die Klägerin erhielt von der Beklagten keine Zahlungen für das Bauvorhaben.
Einreichpläne, Baubescheide und geotechnische Gutachten bilden die Grundlage für die statische Bearbeitung. Diese Unterlagen wurden der Klägerin auch übermittelt.
In Deutschland dient die Baugenehmigung als Grundlage für die Berechnung der Statik. Aus dieser sind die Behördenauflagen abzuleiten. Der Behörde ist die fertige Statik vor Baubeginn vorzulegen. Die Statik der Klägerin erfüllt für die Genehmigungsphase den Anspruch einer Vorbemessung des Konstruktionsentwurfs. Aus der Berechnung ist eine Festlegung der Querschnittsabmessungen (Angabe der Konstruktionsstärken) ersichtlich. Die Berechnung hat einen sehr hohen Detaillierungsgrad und sie entspricht schon einer Teilstatik. Aus der statischen Berechnung der Klägerin können Schalungs- und Bewehrungspläne erstellt werden, welche allerdings nicht ausgeführt wurden.
Die statischen Berechnungen der Klägerin entsprechen dem Stand der Technik, den anzuwendenden Normen (EUROCOS mit nationalem Anhang für Deutschland) und sie sind vollständig und nachvollziehbar erstellt.
Die Leistung der Klägerin ist EUR 18.171,36 wert. Das vereinbarte Gesamtvolumen unter Berücksichtigung eines geringfügigen Nachlasses von EUR 600,00 beträgt EUR 50.000,00.
Beweiswürdigend führte das Erstgericht aus, dass die Angaben der Beklagten, wonach sie keinen Auftrag an die Klägerin erteilt habe, nicht nachvollziehbar seien. Die Klägerin sei stets in das Bauvorhaben eingebunden gewesen und es seien ihr sämtliche Unterlagen übermittelt worden und auch darauf hingewiesen worden, dass erst nach Vorliegen der Baugenehmigung der Auftrag erteilt werde.
Rechtlich urteilte das Erstgericht, die Anscheinsvollmacht bezeichne die Rechtsscheinvollmacht, die durch Setzen eines Vertrauenstatbestandes entstehen könne: Der Dritte vertraue bei der Anscheinsvollmacht auf einen dem Geschäftsherrn zurechenbaren Rechtsschein, in der Vergangenheit Vollmacht erteilt zu haben. Das Rechtsgeschäft komme dann mit demjenigen zustande, in dessen Namen gehandelt worden sei. Die Anscheinsvollmacht ersetze die rechtsgeschäftliche Vollmacht, das heißt, der Anscheinsbevollmächtigte könne den Geschäftsherrn im Außenverhältnis wirksam vertreten und der Vertrag komme unmittelbar zwischen dem Geschäftsherrn und dem Dritten zustande.
Es sei eine bloße Schutzbehauptung der Beklagten, wenn sie vorbringe, dass C* D* zur Auftragserteilung nicht berechtigt gewesen sein solle. Wegen der gegebenen Anscheinsvollmacht sei der Beklagten das Vertragsverhältnis zurechenbar.
Die Beklagte habe die Klägerin mit der Erstellung der Tragwerksplanung Tiefgeschoss und die Tragwerksplanung Holzhaus für das Projekt „Bauvorhaben Estraße in F“ beauftragt. Diese habe die Leistung mängelfrei erbracht.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Rechtsmittelgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Abweisung der Klage gerichteten Abänderungsantrag. In eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Nichtigkeit und Mängelrüge:
Die Beklagte macht den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO geltend, weil das Erstgericht bei seiner Entscheidung von einer Anscheinsvollmacht ausgehe, ohne in seiner rechtlichen Beurteilung eine Subsumtion vorgenommen zu haben. Es werde nicht dargelegt, inwiefern im Verfahren eine Anscheinsvollmacht vorgelegen habe sowie, inwiefern eine Auftragserteilung erfolgt sei und welche rechtliche Relevanz die von der Klägerin ausbedungene Anzahlung gehabt hätte. Eine unzureichende Beweiswürdigung führe zur Nichtigkeit.
Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO umfasst drei Fälle:
a) die Fassung des Urteils ist so mangelhaft, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann;
b) das Urteil steht mit sich selbst im Widerspruch;
c) für die Entscheidung sind keine Gründe angegeben.
Keiner dieser Fälle liegt hier vor, weil das Erstgericht mit seinen gesamten Urteilsausführungen eine ausreichende Grundlage festgehalten und beschrieben hat, um das Urteil mit Sicherheit überprüfen zu können. So wurde auf Seite 5 des Urteils in der Beweiswürdigung festgehalten, dass der Klägerin von der Beklagten sämtliche Unterlagen übermittelt worden seien, die für den Auftrag notwendig gewesen seien. Aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen den Streitteilen sei ersichtlich, dass C* D* die E-Mail-Adresse @-B*.de verwendet habe und die Beklagte zu keinem Zeitpunkt die Klägerin darüber aufgeklärt habe, dass C* D* keine Aufträge erteilen hätte können. Die E-Mails seien abwechselnd von H* D* (dem Geschäftsführer der Beklagten) und von C* D*, zum Großteil aber von C* D* gezeichnet worden.
Auf Seite 2 des Urteils führte das Erstgericht aus, dass zwischen den Streitteilen seit 2016 eine Geschäftsbeziehung besteht und die Kommunikation bei den Aufträgen ausschließlich zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und C* D* erfolgt sei. Auf Seite drei des Urteils ist festgestellt, dass am 14. Oktober 2021 die gegenständliche Auftragserteilung per Telefon erfolgte. Weiters ist unter Bezugnahme auf Beil ./J (email vom 19. Oktober 2021 an H* D*, dem Geschäftsführer der Beklagten) festgestellt, dass die Klägerin zum Auftrag ein Bestätigungsmail versandte, welchem von der Beklagten nicht widersprochen wurde.
Weiters hielt das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung fest, dass es keine gegenteiligen Anhaltspunkte gegeben habe, wonach die Klägerin davon ausgehen hätte müssen oder ihr bekannt hätte sein sollen, dass C* D* nicht berechtigt gewesen sein solle, den Auftrag zu erteilen. Erst in der Verhandlung vom 14. Juli 2023 habe C* D* erstmals angegeben, nicht der Geschäftsführer der Beklagten gewesen zu sein. Bis dahin sei er stets als Geschäftsführer der Beklagten geführt worden und habe selbst angegeben, die Gespräche mit dem Geschäftsführer der Klägerin geführt zu haben.
Diese Urteilsbegründung macht die Entscheidung des Erstgerichts insgesamt überprüfbar und nachvollziehbar und ergibt sich aus ihr ausreichend die in der rechtlichen Beurteilung erfolgte Subsumtion des Sachverhalt unter die Regelungen der Anscheinsvollmacht (§ 1029 ABGB). Die Nichtigkeitsberufung war daher zu verwerfen.
Darüber hinaus liegt auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, weil entgegen den Berufungsausführungen – wie angeführt - eine ausreichende Begründung der Entscheidung durch das Erstgericht vorliegt, welche eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache ermöglicht.
2.1. Die Beklagte bekämpft zunächst die Feststellung betreffend das Telefonat zwischen den Streitteilen zur Auftragserteilung und zur Erstellung der Statik sowie den weiteren Vereinbarungen zur Honorarzahlung. Sie wünscht stattdessen die Negativfeststellung, dass es zu einer Auftragserteilung gekommen sei. Dafür führt sie ins Treffen, dass im Ersturteil keine Beweiswürdigung zu den klägerischen Angaben vorliege.
Die Beklagte übersieht, dass sich gerade aus dem Zusammenhang mit den angeführten Urkunden aus einem Gegenschluss die – von ihr als fehlend gerügte -Beweiswürdigung des Erstgerichts ableitet, warum es den Angaben der Klägerin folgte und es zur Feststellung einer Auftragserteilung gelangte. Sie ist in Richtung Glaubhaftigkeit der klägerischen Beweisergebnisse insofern logisch nachvollziehbar, wenn die exakt das Gegenteil beinhaltenden Angaben der Beklagten als nicht nachvollziehbar beurteilt werden.
Soweit die Beklagte ausführt, die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin seien widersprüchlich, weil er entgegen seiner Aussage, die Arbeit nur bei Überweisung der Anzahlung zu erledigen, nun doch – ohne Anzahlung - umfangreiche Arbeiten seitens der Klägerin durchgeführt worden seien, ist dies nicht berechtigt. Die Beklagte übergeht bei dieser Argumentation die unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts, wonach C* D* am 9. November 2021 der Klägerin mitteilte, dass das Zahlungsziel für die Anzahlung verschoben werden müsse. Er stellte für die Anzahlung Mitte Dezember in den Raum und ersuchte gleichzeitig um Verständnis. Wenn sich die Klägerin nun zu einer Verschiebung des Termins für die Anzahlung bereit erklärt hat, darf ihr nicht zur Last fallen, dass sie dennoch entsprechend der festgestellten Auftragserteilung mit den Arbeiten zur Erstellung der Statik begann und sich durch die Verschiebung des Zahlungstermins eine Vorleistung ergab. Die Vorgangsweise des Geschäftsführers der Klägerin ist aufgrund der schon länger bestehenden Geschäftsbeziehung zum einen verständlich und zum anderen aufgrund des bekanntermaßen im Baugewerbe durchaus vorherrschenden Zeitdrucks auch nachvollziehbar.
Auch liegt eine erstgerichtliche Begründung für die Erteilung des Auftrags vor, weil festgestellt ist, dass dem Bestätigungsmail der Klägerin zum Auftrag (./J) von der Beklagten nicht widersprochen wurde. Diese Feststellungen werden von der Beklagten zwar bekämpft, wie noch zu zeigen sein wird, sind aber auch diese Feststellungen unbedenklich (dazu unten 2.2.).
Vor dem Hintergrund der vom Erstgericht festgestellten Korrespondenz und den im Verfahren vorgelegten Beilagen ist in der Beweiswürdigung des Erstgerichts nichts zu erkennen, was sie bedenklich machen könnte. Die bekämpfte Feststellung ist vom Beweisverfahren ausreichend gedeckt.
2.2. Wie bereits angesprochen, bekämpft die Beklagte die Feststellung zum Bestätigungsmail über den Auftrag vom 19. Oktober 2021 und, dass diesem Mail seitens der Beklagten zu keinem Zeitpunkt widersprochen worden sei.
Die Beklagte wünscht stattdessen die Feststellung, dass ein Widerspruch zum Bestätigungsmail vom 19. Oktober 2021 durch ihr Mail vom 20. Jänner 2022 vorliege. Dies ergebe sich klar aus dem Inhalt der Beilage ./2.
Wenn das Erstgericht hier davon spricht, dass dem Bestätigungsmail vom 19. Oktober 2021 zu keinem Zeitpunkt seitens der Beklagten widersprochen worden sei, ist dazu einerseits der zeitliche Verlauf der Korrespondenz zwischen den Streitteilen zu berücksichtigen, andererseits der ohnehin festgestellte Inhalt des emails von C* D* vom 20.1.2022 (./2). Insbesondere gab die Beklagte noch am 9. November 2021 einseitig eine Verschiebung des Zahlungsziels für die Anzahlung auf „vorsichtshalber bis Mitte Dezember“ bekannt. Sie übermittelte davor noch sämtliche Unterlagen, insbesondere die für den Start der Berechnungen der Statik entscheidungswesentliche Baugenehmigung zum Projekt. Aus der Beilage ./2 ist ersichtlich, dass es offenkundig erst nach dem Jahreswechsel trotz der von der Beklagten selbst einseitig veranlassten Verschiebung des Zahlungsziels und offenbar wegen der - durch den dennoch mehrwöchigen Verzug mit der Anzahlung bedingten - Urgenz seitens der Klägerin zur Verschlechterung der Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen kam. Diese Kommunikation mehr als drei Monate nach der Auftragserteilung ordnet das Berufungsgericht nicht so ein, dass es als unmittelbarer Widerspruch zum im Oktober 2010 telefonisch erteilten Auftrag zu werten wäre; vielmehr wäre aufgrund der schon länger bestehenden Geschäftsverbindung ein unmittelbar zeitnaher Widerspruch zu erwarten gewesen. Indem das Erstgericht die bekämpfte Feststellung ohnehin durch nachfolgende relativiert, erweist sie sich als unbedenklich.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Berufung nicht gelingt, die für die rechtliche Beurteilung relevanten Feststellungen zu erschüttern. Sie werden daher der Entscheidung des Berufungsgerichts als unbedenklich zugrunde gelegt.
Wenn die Beklagte meint, sie hätte keine Umstände gesetzt, die auf eine Anscheinsvollmacht und ein rechtsgeschäftliches Tätigwerden-dürfen durch C* D* hingewiesen hätten, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich aus der Korrespondenz der vorgelegten E-Mails ein ausreichendes Handeln ihrerseits ergibt, welches für die Subsumtion unter eine Anscheinsvollmacht ausreicht. Nach der ständigen Rechtsprechung genügt es, wenn einem Angestellten Firmenpapier und Firmenstempel zur Verfügung gestellt wird (P. Bydlinski in KBB7 Rz 11 zu § 1029 ABGB mwN). Hier wurde C* D* die E-Mail-Adresse der Beklagten zur Kommunikation zur Verfügung gestellt. Weder er noch die Beklagte wies in der Korrespondenz bis zur Verhandlung vom 14. Juli 2023 darauf hin, dass er nicht die ausreichende Vertretungsmacht innerhalb der Beklagten aufweise. Unbekämpft steht fest, dass seit 2016 in der Geschäftsbeziehung die Kommunikation auf Seiten der Beklagten ausschließlich C* D* führte.
Die Beklagte, vertreten durch den Geschäftsführer H* D*, muss sich vielmehr zurechnen lassen, dass sie auf das an H* D* gerichtete Bestätigungsmail über den Auftrag der Klägerin vom 19. Oktober 2021 keine rechtzeitige verneinende Antwort oder einen Hinweis, dass die Auftragserteilung von Seiten der Beklagten nicht zustande gekommen sei, übermittelte. Vielmehr reagierte die Beklagte, gezeichnet durch C* D*, mit der Bekanntgabe der Verschiebung des Zahlungsziels (./K). Diese Reaktion kann von einem verständigen Erklärungsempfänger nur so verstanden werden, dass auf Beklagtenseite intern von deren Geschäftsführer eine Kommunikation an C* D* erfolgt sein muss; die Geschäftsführung der Beklagten also über das Handeln des C* D* betreffend Auftragserteilung an die Klägerin eingebunden ist.
Wenn die Beklagte weiters darauf verweist, dass bisher Aufträge nur durch H* D* unterfertigt worden seien, ändert dies gerade nichts an den hier gegenteiligen erstgerichtlichen Feststellungen über die Auftragserteilung, die einer gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge zugrunde zu legen sind.
Die Beklagte argumentiert, es wäre der Klägerin zuzumuten gewesen, Erkundigungen über die Vertretungsbefugnis im Handelsregister oder auf der Homepage einzusehen. Eine solche Einsicht würde jedoch dennoch nicht die Annahme einer konkreten Anscheinsvollmacht ausschließen.
Auch die gewünschten sekundären Feststellungen, wonach Aufträge der Beklagten bisher nur von H* D* unterfertigt wurden, ändern an der hier getroffenen Feststellung nichts, wonach die gesamte Korrespondenz im streitgegenständlichen Fall von C* D* geführt wurde, er telefonisch den Auftrag erteilt hat und vor allem, weil die Reaktion auf das an den Geschäftsführer der Beklagten gerichtete Bestätigungsmail wiederum von C* D* kam. Diese Feststellungen sind der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen und führen zur Stattgabe der Klage.
Die Berufung bleibt erfolglos.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil keine über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfragen zu klären waren.
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