OLG Linz 9Bs33/25d

9Bs33/25dCourt of AppealFeb 26, 2025

Full text

OLG Linz 9Bs33/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0090BS00033.25D.0226.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und Mag. Kuranda in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe und jene der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Steyr vom 17. Oktober 2024, Hv*-8, nach der in Anwesenheit des Ersten Staatsanwalts HR Mag. Gutmayer als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts und des Verteidigers Dr. Fuchs, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 26. Februar 2025 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung des Angeklagten wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Höhe des Tagessatzes auf EUR 30,00 angehoben wird.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch des Angeklagten enthält, wurde A* B* der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (A./) sowie nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB (B./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 240 Tagessätzen zu je EUR 20,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu 120 Tagen Ersatzfreiheitstrafe verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde der Vollzug eines Teils der Geldstrafe von 120 Tagessätzen unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen.

Nach dem Schuldspruch hat der Angeklagte am 15. Juni 2024 in **

A./ C* B* mit Gewalt zu einer Handlung genötigt, nämlich mit ihm vom Parkplatz des Wohnhauses **straße ** in die Wohnung Nr. 6 zu kommen, indem er sie am Arm ergriff und über den Parkplatz sowie durch das Stiegenhaus bis in die Wohnung zog und schliff;

B./ versucht, D* E* durch gefährliche Drohung mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung, nämlich der sinngemäßen Äußerung „i schlog di a zum Krüppel, solltest du di nu amoi einmischen!“ zu einer Unterlassung zu nötigen, nämlich hinsichtlich dem zu Punkt A./ geschilderten Tatgeschehen keine weiteren Schritte zu setzen.

Während der Angeklagte mit seiner wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe erhobenen Berufung (ON 11) primär einen Freispruch begehrt, strebt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung (ON 10) die Verhängung einer höheren Strafe durch Anhebung der Höhe des einzelnen Tagessatzes sowie unter Ausschaltung des § 43a Abs 1 StGB an, wogegen sich der Angeklagte in seiner Gegenausführung vom 19. Februar 2025 ausgesprochen hat.

Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2025 zusammengefasst, der Berufung des Angeklagten keine Folge zu geben.

Nur die Berufung der Staatsanwaltschaft ist teilweise berechtigt.

Der Rechtsrüge des Angeklagten (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) zuwider ist es für die Annahme einer gefährlichen Drohung iSd § 105 Abs 1 StGB nicht entscheidend, ob das Opfer tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wurde (RIS-Justiz RS0092102; RS0092160).

Die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht berechtigt, weil das Erstgericht in einer durchaus lebensnahen Beweiswürdigung schlüssig dargelegt hat, dass es den entscheidenden Feststellungen insbesondere die Angaben des Zeugen D* E* zugrundelegte und die auch durch die Berufung dokumentierte leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt ansah.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend ist. Dieser unmittelbare, lebendige Eindruck, der sich auch auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann, lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 258 Rz 27 mwN).

Das Erstgericht, das sich sowohl vom Angeklagten als auch vom erwähnten Zeugen einen unmittelbaren Eindruck verschaffen konnte, hat sich mit sämtlichen Verfahrensergebnissen auseinandergesetzt und diese einer durchaus vertretbaren Wertung unterzogen. Damit hat es alles erwogen, was erwägenswert war und kam auf Basis dieser Erwägungen zum Schluss, dass im Hinblick auf das objektive Tatgeschehen den für glaubwürdig befundenen Angaben des Zeugen D* E* zu folgen sei (US 4).

Die primäre Berufungsargumentation, der Zeuge habe ein bloßes Verbringen bzw das teilweise Tragen einer betrunkenen Person lebensfremd bewertet, ändert an dieser Einschätzung mit Blick auf die trotz ausführlicher und kritischer Befragung in der Hauptverhandlung im wesentlichen konsistenten Angaben des Zeugen noch nichts. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung eine Divergenz in den Aussagen des Zeugen E* vor der Polizei und vor Gericht ohnehin eingehend und nachvollziehbar erörtert hat (US 5), weshalb auch mit dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen für den Angeklagten nichts gewonnen ist. Anknüpfend an die Erwiderung der Rechtsrüge macht auch der Einwand einer möglichen milieubedingten Unmutsäußerung in Bezug auf das zu B./ inkriminierte Nötigungsmittel die erstgerichtliche Beweiswürdigung nicht bedenklich, wobei lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt, dass der Angeklagte bis zuletzt selbst den Wortlaut der gefährlichen Drohung geleugnet hat.

Da das Erstgericht auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Geschehen formal einwandfrei getroffen hat, erwecken die eigenständigen Beweiswertüberlegungen des Angeklagten zusammengefasst noch keine Bedenken an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung. Durch den Grundsatz „in dubio pro reo“ wird keine negative Beweisregel geschaffen, die das erkennende Gericht dazu verpflichtet, sich bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0123503).

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die Unbescholtenheit sowie den teilweisen Versuch mildernd und das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie die Begehung einer vorsätzlich strafbaren Handlung nach dem dritten Abschnitt des besonderen Teils gegen einen Angehörigen erschwerend.

Ausgehend davon und vor dem Hintergrund der allgemeinen Kriterien der Strafbemessung nach § 32 Abs 2 und 3 StGB ist das vom Erstgericht gefundene Strafmaß von 240 Tagessätzen bei dem gegebenen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen (§ 105 Abs 1 StGB) tat- und schuldadäquat und der konkreten Täterpersönlichkeit entsprechend.

Die vom Angeklagten angestrebte gänzlich bedingte Strafnachsicht ist schon von Gesetzes wegen nicht möglich. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist insbesondere mit Blick auf die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten beim hier inkriminierten Vorgehen aber auch die Anwendung des § 43a Abs 1 StGB in der vom Erstgericht gewählten Form möglich.

Basis für die Berechnung der ebenfalls von der Staatsanwaltschaft bekämpften Tagessatzhöhe ist ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.600,00, dem anteilig die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt) hinzuzurechnen sind (vgl ON 2.4 iVm dem Ergebnis der Erörterung in der Berufungsverhandlung). Unter weiterer Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht ist dann – dem Einbußeprinzip folgend – der Betrag abzuziehen, den der Angeklagte für eine bescheidene Lebensführung unbedingt benötigt, wobei die in den durch das Bundesministerium für Justiz erlassenen Existenzminimum-Tabellen determinierten Freibeträge des § 291a EO als Orientierungshilfe dienen (Lässig in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 19 Rz 9, 29). Fallbezogen ist das ein täglich abschöpfbarer Betrag von EUR 30,00, weshalb die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Umfang teilweise berechtigt ist.

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