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19Bs50/25d•OLG Wien 19Bs50/25d
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 4. Februar 2025, GZ **-13.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Oktober 2024, AZ **, wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB verhängt wurde.
Das Strafende fällt auf den 3. Oktober 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 13. März 2025 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 13. Mai 2025.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 13.1, 2; ON 13.2) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht nach erfolgter Anhörung des Genannten am 4. Februar 2025 (§ 152a Abs 1 StVG; ON 13.1) die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Die dagegen vom Strafgefangenen unmittelbar nach Beschlussverkündung erhobene (ON 13.1), nicht ausgeführte Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg.cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus (Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper aaO).
Dem Erstgericht ist zuzustimmen, dass spezialpräventive Bedenken einer bedingten Entlassung des Strafgefangenen unüberwindbar entgegen stehen.
So weist A* insgesamt fünf Vorstrafen (von den sechs Eintragungen im Strafregister stehen zwei im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB) vornehmlich wegen Gewaltdelikten, aber auch wegen Vermögensdelinquenz, strafbaren Handlungen gegen die Freiheit, gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden, gegen die Staatsgewalt, gegen die Rechtspflege sowie Suchtmitteldelinquenz auf (Strafregisterauskunft ON 4). Resozialisierungschancen in Form von (teil)bedingter Strafnachsicht, Anordnung von Bewährungshilfe, Probezeitverlängerung und bedingter Entlassung wusste er nicht zu nutzen (Punkt 1 bis 3 der Strafregisterauskunft), sondern delinquierte stets aufs Neue. Vor dem aktuellen Strafvollzug verspürte er bereits wiederholt das Haftübel und zwar in einer Dauer von insgesamt mehr als sieben Jahren. Dessen ungeachtet verstand sich der Beschwerdeführer jedoch völlig unbeeindruckt davon nur rund 15 Monate nach seiner letzten Haftentlassung zu neuerlicher Delinquenz, wie der Anlassverurteilung zu entnehmen ist (vgl Punkt 6 der Strafregisterauskunft und den Protokoll- und Urteilsvermerk ON 12). Der Äußerung des Anstaltsleiters ist zu entnehmen, dass er eine der Hausordnung entsprechende Arbeitsleistung im Anstaltsbetrieb Tischlerei erbringt. Bisher sei keine Therapiemotivation betreffend eine indizierte Anti-Gewalttherapie fassbar gewesen.
Vor diesem Hintergrund zeigt sich eine beträchtliche Negativeinstellung des Strafgefangenen gegenüber den rechtlich geschützten Werten der Gesellschaft, aber auch eine gleichgültige Einstellung betreffend die Aufarbeitung seines aus dem Großteil seiner bisherigen Verurteilungen erhellenden Gewaltpotentials. Dieses stark getrübte Vorleben und die Wirkungslosigkeit der bisherigen Resozialisierungschancen und Strafvollzüge sprechen gegen die Annahme, dass A* nunmehr durch eine bedingte Entlassung (auch) iVm Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Weder die anlässlich seiner Anhörung abgegebenen Läuterungsbekundungen noch dessen Wohn- und (unbescheinigt behauptete) Arbeitsmöglichkeit (vgl ON 2) nach der Haft vermögen diese gravierenden spezialpräventiven Bedenken auch nur ansatzweise in den Hintergrund treten zu lassen.
Eine Gesamtwürdigung all dieser Aspekte lässt demnach die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose sehr negativ ausfallen. Der Kritik des Verurteilten (Anhörungsprotokoll ON 13.1), die über ihn verhängte Freiheitsstrafe sei zu hoch ausgemessen worden, steht die Rechtskraft des Urteils entgegen und ist ihm insoweit auch in Erinnerung zu rufen, dass die Rückfallsvoraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB vorlagen (vgl ON 12).
Der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde des A* ein Erfolg zu versagen.
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