The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
6R23/25g•OLG Linz 6R23/25g
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Karin Gusenleitner-Helm und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. A* B*, geboren am , technischer Angestellter, und 2. C B, geboren am **, Familienbetreuerin, beide ***, , vertreten durch Mag. Pamela Kellermayr, Rechtsanwältin in Micheldorf, gegen die beklagten Parteien 1. D E, geboren am , Pensionist, und 2. F E, geboren am **, Unternehmerin, beide **, *, vertreten durch Mag. Irene Pumberger, Rechtsanwältin in Steyr, wegen Unterlassung (Interesse: EUR 7.700,- und EUR 4.400,-) und Entfernung (Interesse: EUR 4.400,-), über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse: EUR 12.100,-) gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 27. Dezember 2024, Cg-14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien zur ungeteilten Hand die mit EUR 1.799,20 (darin EUR 299,87 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 5.000,-, nicht jedoch EUR 30.000,-.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaft EZ , KG ** F, mit den Grundstücken 447/9, 474/12 (mit der Adresse G H) und 474/14. Die Beklagten sind Eigentümer der Liegenschaft EZ , KG ** F, mit dem Grundstück 474/11 (mit der Adresse G I*).
Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 6. April 1988 haben die Parteien einander wechselseitig ein Geh- und Fahrtrecht eingeräumt und im Grundbuch einverleibt, das sich auf eine Privatstraße (Sackgasse) bezieht, die auf näher umschriebenen Teilflächen der Grundstücke 447/1 (nunmehr ist das Grundstück 447/9 betroffen), 474/12 und 474/11 verläuft. Weiters räumten die Streitteile den Eigentümern des Grundstückes 474/10 (das nunmehr den „Familien J*“ gehört) die Grunddienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts über dieselbe Zufahrtsstraße ein. Im Jahr 1996 wurde der Weg mit Zustimmung beider Streitparteien asphaltiert und am Grundstück der Kläger am „Ende“ des Asphaltbelages ein Leistenstein gesetzt.
Am 7. Juni 2024 errichteten die Beklagten – ohne Zustimmung der Kläger – auf ihrem Grundstück 474/11 am Beginn des Einmündungstrichters jener Privatstraße eine Schrankenanlage, die auch im geschlossenen Zustand nur auf dem Grundstück der Beklagten liegt. Sie wollen mit dem Schranken verhindern, „dass die StVO Geltung entfaltet“. Die Beklagten boten den Klägern zwei „Piepserl“ (Funksender) an, um die Schrankenanlage öffnen zu können, doch die Kläger lehnten dies ab, weil sie viel mehr „Piepserl“ brauchen würden, um die Zufahrt aller berechtigten Personen gewährleisten zu können.
Der Erstkläger hatte der Firma K*, die mit Arbeiten am Nachbarhaus der „Ehegatten L*“ (am Grundstück 447/10) beauftragt war, gestattet, am Grund der Kläger zu parken. Dazu musste die Privatstraße einschließlich des Grundstücks der Beklagten befahren werden. Aus diesem Grund drohten die Beklagten der Firma K* mit einer Besitzstörungsklage.
Die Kläger begehrten (im Hauptverfahren) die Unterlassung der Störung ihres Wegerechts durch Abschrankung oder ein vergleichbares Hindernis (Interesse: EUR 7.700,-) und durch Beeinträchtigung befugter Benutzer wie Lieferanten, Besucher oder Beschäftigte der Kläger durch Behauptung der Unzulässigkeit des Befahrens der Privatstraße und Androhung einer Besitzstörungsklage (Interesse: EUR 4.400,-) sowie die Entfernung des Schrankens (Interesse: EUR 4.400,-).
Die Ausgestaltung des Weges ergebe sich aus dem dem Dienstbarkeitsvertrag angeschlossenen Lageplan. Der Schranken versperre im geschlossenen Zustand die Zufahrt zur Liegenschaft der Kläger und sei mehrmals erst nach Aufforderung geöffnet worden. Die Kläger dürften aufgrund ihres Eigentumsrechts und im Sinne des Servitutsvertrags auch eine Parkberechtigung an Dritte erteilen, die dann zufahren dürften, und zwar jedenfalls in dem von Beklagten behaupteten und von den Klägern zugestandenen Ausmaß von einem einzigen parkenden Fahrzeug an lediglich zwei Tagen. Ein überwiegendes Interesse der Beklagten, das eine Einschränkung der Servitut rechtfertigen könnte, bestehe nicht.
Die Beklagten bestritten und beantragten Klagsabweisung, weil sie den Schranken nur punktuell geschlossen hätten und währenddessen immer anwesend gewesen seien, sodass der Schranken im Bedarfsfall unverzüglich geöffnet worden sei. Der Abschrankung sei ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Kläger vorausgegangen: Die Kläger hätten den „Ehegatten L*“ als Eigentümern des Grundstückes 474/10 (richtig wohl: 447/10) und den von diesen für den Hausbau beigezogenen Unternehmen (etwa der Firma K*) ohne Zustimmung der Beklagten die Erlaubnis erteilt, die Privatstraße zu benützen. Die Kläger hätten somit ihr Servitutsrecht unzulässig erweitert, wobei dem Dienstbarkeitsvertrag bei Unterzeichnung kein Lageplan angeschlossen gewesen sei. Durch den Abtransport von ca 500 Tonnen Erdaushub im Zuge der Bauarbeiten sei es beim Grundstück der Beklagten zu Bodenabsenkungen und Rissen in der Mauer gekommen. Auch den Bewohnern des Grundstücks 474/7, den „Familien J*“, hätten die Kläger erlaubt, ohne Zustimmung der Beklagten deren Grundstück zum Ausparken zu benützen. Dabei stehe der „Familie J*“ lediglich ein Geh- und Fahrtrecht zur Bewirtschaftung des Grundstücks 474/10 zu, nicht aber zum täglichen Ein- und Ausparken (gemeint beim Grundstück 474/7). Die Beklagten hätten daher ein berechtigtes Interesse zur Hintanhaltung der Benützung ihres Grundstücks durch Nichtberechtigte infolge rechtswidriger Erweiterung des Servitutsrechts durch die Kläger. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr, „dass die Kläger in Zukunft gestört werden könnten“.
Das Erstgericht gab den Unterlassungsbegehren statt, während es das Leistungsbegehren abwies. Es traf neben den eingangs wiedergegebenen unter anderem noch folgende berufungsrelevante Feststellungen (die bekämpften Feststellungen sind kursiv gesetzt):
Der Schranke wurde sodann erstmals am 10.07.2024 geschlossen. Im Sommer 2024 wurde der Schranken regelmäßig geschlossen und wieder geöffnet, wodurch es zu Behinderungen bei der Zu- und Abfahrt zum bzw. vom Grundstück der klagenden Parteien gekommen ist. Die Erstklägerin musste mehrmals vor dem verschlossenen Schranken warten, bis er ihr von den Beklagten wieder mit der Fernbedienung geöffnet wurde. Dies dauerte rund eine bis zwei Minuten. Der Briefträger konnte ebenfalls aufgrund des geschlossenen Schranken nicht zum Haus der Kläger zufahren. Auch am 26.08.2024 um etwa 05.20 Uhr war der Schranken kurze Zeit geschlossen.
Sollten die beklagten Parteien die Schließung des Schrankens für notwendig erachten, wollen sie diesen wieder schließen.
In rechtlicher Hinsicht verwies das Erstgericht zunächst auf höchstgerichtliche Rspr zur Frage, in welchem Ausmaß Dienstbarkeitsberechtigte Erschwernisse zu dulden hätten, und gelangte in Anwendung dieser Grundsätze zum Ergebnis, dass die eigenmächtige Abschrankung mittels des als „versperrt“ zu wertenden Schrankens die Kläger in der Ausübung ihres Rechts in adäquat-kausaler Weise störe. Das Interesse der Beklagten, nämlich die Vermeidung der Geltung der StVO und der Befahrung ihres Grundstücks durch „den Nachbarn J*“, der sich im Übrigen auch auf ein Wegerecht berufen könnte, stünde nicht im Verhältnis zur unzumutbaren Erschwerung der Dienstbarkeit für die Kläger. Die Kläger müssten die Abschrankung auch nicht dulden, wenn ihnen zwei (oder mehrere) „Piepserl“ zum Öffnen des Schrankens ausgehändigt werden sollten, weil so die Zu- und Abfahrt für Lieferanten oder Besucher nicht gewährleistet werde. Eine Wiederholungsgefahr sei anzunehmen, da der Schranken im Sommer 2024 regelmäßig geschlossen und wieder geöffnet worden sei und die Zweitbeklagte angegeben habe, den Schranken – wenn sie dies für notwendig erachte – wieder zu schließen.
Die Entfernung des Schrankens erscheine hingegen nicht zweckmäßig, weil die geöffnete Schrankenanlage das Geh- und Fahrtrecht der Kläger nicht störe.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel) mit dem Ziel einer gänzlichen Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Kläger streben mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1. In der Mängelrüge relevieren die Beklagten unter Hinweis auf § 351 ZPO, dass zur Feststellung des genauen Verlaufs und Umfangs der Dienstbarkeit amtswegig ein Sachverständiger aus dem Bereich Vermessungswesen beizuziehen gewesen wäre. Bei Beiziehung eines solchen Sachverständigen hätte sich herausgestellt, dass die Abschrankung „anhand des tatsächlichen Umfangs und Verlaufs der eingeräumten Dienstbarkeit diese nicht behindert und somit das Klagebegehren auf Unterlassung Abschrankung nicht berechtigt ist“.
1.2. Unter den Berufungsgrund des wesentlichen Verfahrensmangels fallen alle Verfahrensverstöße iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO, die keine Nichtigkeit begründen, aber abstrakt geeignet sind, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 9). Es muss sich dabei aber jedenfalls um einen Gerichtsfehler handeln (Klauser/Kodek18 § 496 ZPO E 10; RIS-Justiz RS0036581). Ein solcher ist dann zu verneinen, wenn gar kein Beweisantrag vorliegt, der vom Gericht abgelehnt wurde. Aus dem das Verfahren nach der ZPO beherrschenden Grundsatz der Parteiendisposition ergibt sich nämlich, dass das Gericht keine Überlegungen darüber anzustellen hat, was eine Partei behaupten und beantragen könnte, sondern es hat über konkret gestellte Anträge, den behaupteten Sachverhalt und die aufgenommenen Beweise zu entscheiden (RIS-Justiz RS0037026 [T8, T9]). Wenn daher einer (anwaltlich vertretenen) Partei der angestrebte Nachweis ihrer Behauptungen durch die von ihr beantragten Beweise nicht gelungen ist, besteht keine Notwendigkeit zur amtswegigen Aufnahme eines Sachverständigenbeweises (Klauser/Kodek18 § 351 ZPO E 2).
1.3. Hier haben die Beklagten weder einen „genauen Verlauf und Umfang“ des Servitutswegs behauptet, noch ein Sachverständigengutachten beantragt. Es liegt daher kein mit Mängelrüge relevierbarer Gerichtsfehler vor.
2.1.1. Mit Tatsachenrüge wird zunächst folgende Feststellung bekämpft:
Sollten die beklagten Parteien die Schließung des Schrankens für notwendig erachten, wollen sie diesen wieder schließen.
Stattdessen soll festgestellt werden:
Die Beklagten beabsichtigen den Schranken nur dann kurzzeitig um 5:00 Uhr morgens neuerlich zu schließen, wenn Herr J* ihren Grund wieder zum Umdrehen und Reversieren benutzt. Dieses kurzzeitige Schließen in der Früh beeinträchtigt das Geh- und Fahrtrecht der Kläger nicht.
2.1.2. Dies begründen die Beklagten damit, dass die vom Erstgericht für die bekämpfte Feststellung herangezogene Aussage der Zweitbeklagten (ON 13, S 11) die Feststellung nicht hergebe. Diese sei im Kontext so zu verstehen, dass die Beklagten allenfalls beabsichtigten, den Schranken kurzzeitig um 5:00 Uhr morgens zu schließen, was – wie der Erstkläger zugestehe (ON 13, S 5) – die Kläger nicht störe.
2.1.3. Die Berufung zeigt zwar richtig auf, dass die Zweitbeklagte an besagter Stelle ihrer Aussage das erneute Schließen des Schrankens „auch“ für den Fall ankündigte, wenn „Herr J* auch wieder anfangen [würde], in der Nacht regelmäßig auf unserem Grund umzudrehen, zu reversieren“ (ON 13, S 13). Die generalisierende Feststellung des Erstgerichts ist allerdings nicht denkfehlerbehaftet: Immerhin hat die Zweitbeklagte damit nicht ausgeschlossen, den Schranken auch in anderen Situationen im – aus ihrer Sicht gegebenen – Bedarfsfall zu schließen. Außerdem würden die Beklagten wohl ihr erklärtes Ziel, wonach „die StVO wegkommen“ soll (ON 13, S 14), nicht erreichen können, würden sie nur bei nächtlichen „Störaktionen“ eingreifen (vgl dazu die Rechtsausführungen der BH M* im von den Beklagten vorgelegten Schreiben Beilage ./7, Punkt 1). Hinzukommt, dass die Beklagten bis zuletzt (vgl nur Berufung S 7) bestreiten, dass es durch den Schranken zu einer Behinderung der Dienstbarkeit der Kläger kommt, obwohl sich aus ihrem eigenen Vorbringen zum Abstand des Schrankens vom Messpunkt ** (ON 5 S 2; der Messpunkt ist in Beilage ./N gut ersichtlich) ergibt, dass das Befahren der von den Beklagten zum Weg beigesteuerten Fläche durch den (geschlossenen) Schranken de facto verunmöglicht wird. Zu guter Letzt ist hervorzuheben, dass die Zweitbeklagte in ihrer Aussage zuvor auch ankündigt hatte, „Den Schranken will ich nur dann zumachen, wenn wir in diesem Bereich auf unserem Grundstück Arbeiten durchführen, damit wir sicher sind“ (ON 13, S 13). Dass sie das Wort „nur“ selbst nicht ganz ernst nimmt, ergibt schon die folgende Erweiterung des Einsatzes des Schrankens betreffend den reversierenden „Herrn J*“.
Vor allem aber decken die Beweisergebnisse die Ersatzfeststellung in ihrer Gesamtheit nicht: Der Erstkläger hat zwar ausgesagt, die geschlossene Schrankenanlage am 26. August 2024 „um etwa 5:00 oder 5:20 Uhr hat mich nicht beeinträchtigt“, weil er geschlafen habe (ON 13, S 7). Das bedeutet aber nicht, dass nicht die Zweitklägerin gestört gewesen wäre oder dass es nicht an einem anderen Tag zu einer Störung kommen würde, wenn – auch nur im Ausnahmefall – eine Zu- oder Abfahrt in der Nacht nötig wäre. Damit ist eine generelle Feststellung der Tatsache, ein kurzzeitiges Schließen des Schrankens in der Früh störe die Kläger nicht, von den Beweisergebnissen nicht gedeckt.
2.2.1. Außerdem bekämpfen die Beklagten folgende Feststellung:
Der Schranke wurde erstmals am 10.07.2024 geschlossen. Im Sommer 2024 wurde der Schranken regelmäßig geschlossen und wieder geöffnet […] Auch am 26.08.2024 um etwa 5:20 Uhr war der Schranken kurze Zeit geschlossen.
Als Ersatzfeststellung wünschen sie sich:
Der Schranken wurde im Zeitraum vom 10.07.2024 bis 13.07.2024 und zuletzt am 26.08.2024 um ca. 5:20 Uhr kurzzeitig punktuell geschlossen.
2.2.2. Das Erstgericht stütze seine Feststellung auf die Angaben des Erstklägers. Daraus könne aber „die im Sommer 2024 festgestellte regelmäßige Schließung des Schrankens“ nicht abgeleitet werden, sondern nur „dass der Schranken im Zeitraum 10.07.2024 bis 13.07.2024 und zuletzt am 26. August punktuell geschlossen wurde“.
2.2.3. Die Berufung negiert, dass die Feststellung auch auf die Aussage der Zweitbeklagten gestützt wurde, die bei ihren Schilderungen keinerlei Einschränkung in Richtung der nun begehrten Ersatzfeststellung machte (ON 13, S 12: „Wir haben den Schranken in diesem Sommer einige Male geschlossen gehabt, weil wir draußen gearbeitet haben“; „Es hat sich ja dann in der Gegend einen Hype gegeben wie der Schranken gewesen ist. Es sind dann die Leute ganz anders gefahren als vorher. Jetzt sind sie ordentlich gefahren. Nach der Zeit ist es aber wieder so gekommen, dass die Leute wieder fahren wie vorher. Ich habe aber den Schranken mit dem Piepserl immer aufgemacht, wenn jemand zum Schranken gefahren ist. Die Beteiligten mussten teilweise ein bisschen warten, weil ich etwa die Arbeitshandschuhe ausziehen musste. Dies war aber nur eine halbe Minute oder so. Den Schranken habe ich in der Nacht deshalb geschlossen, weil J* wieder angefangen hat auf unser Grundstück zurückzuschieben und ich ihm zeigen wollte, dass ich das bemerke“). Da auch der Erstkläger nicht aussagte, der Schranken sei nur von 10. bis 13. Juli 2024 und am 26. August „punktuell“ geschlossen gewesen, gelingt es der Berufung insgesamt nicht, Zweifel an der bekämpften Feststellung zu wecken.
2.3.1. Weiters wird folgende Feststellung bekämpft:
Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 06.04.1988 haben sich die Parteien ein wechselseitiges Geh- und Fahrrecht auf den Grundstücken 447/9 und 474/11 entsprechend eines bei der Unterfertigung des Dienstbarkeitsvertrages vorhandenen Lageplans, in den die gemeinsame Zufahrt eingezeichnet war, eingeräumt und im Grundbuch wechselseitig einverleibt.
Ersatzweise soll festgestellt werden:
Im Dienstbarkeitsvertrag vom 06.04.1988 haben sich die Parteien ein wechselseitiges Geh- und Fahrrecht auf den Grundstücken 447/9 und 474/11 eingeräumt und im Grundbuch einverleibt, wobei nicht festgestellt werden kann, dass bei Unterfertigung des Dienstbarkeitsvertrags bereits ein Lageplan, in den die gemeinsame Zufahrt eingezeichnet war, vorhanden war.
2.3.2. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts trägt nach Ansicht der Beklagten deren Bedenken gegen die Richtigkeit der Beilage ./C (Dienstbarkeitsvertrag samt Lageplan) zu wenig Rechnung: Aus der den Beklagten vom Notar übermittelten, beglaubigten Abschrift des Dienstbarkeitsvertrages ohne Lageplan (Beilage ./8) gehe aus Seite 8 hervor, dass die aus zwei Bögen (= 8 Seiten) bestehende Abschrift dem Originalvertrag entspreche „(= Beilagen ./8 und ./9)“. Sohin sei zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung die Seite 9 des Vertrages „(= Lageplan)“ noch nicht vorgelegen. Die Seite 9 der Beilage ./C sei überdies „nachgeklebt und nachgebunden“ worden, wie sich aus der Augenscheinnahme der Beilage ./C im Original (ON 13, S 5) ergebe. Die Zweitbeklagte schildere glaubhaft, dass sie sich aufgrund nicht vorhandener Messpunkte darauf verlassen habe, dass die Dienstbarkeit so verlaufe wie in der Natur abgesteckt. Die im Lageplan eingezeichnete Zufahrtsstraße verlaufe durch eine damals bereits vorhandene Senkgrube, was den Beklagten aufgefallen wäre. In Ausübung seiner juristischen Sorgfalt sei auch davon auszugehen, dass der Notar einen bereits vorliegenden Plan von den Streitparteien unterschreiben hätte lassen.
2.3.3. Auch in diesem Punkt ist ein Beweiswürdigungsfehler des Erstgerichts nicht zu erkennen: Die Beweiswürdigung verweist zunächst auf den Text des Vertrages, wo es unter Punkt I. heißt: „Diese gemeinsame Privatstraße besteht aus einem entlang der Südostgrenze des Grundstückes 447/1 Garten […] verlaufenden, im vorerwähnten Lageplan als Zufahrt bezeichneten Teil dieses Grundstückes 447/1 Garten, aus zwei dreieckigen Flächen des Grundstückes 474/11 Garten der Ehegatten D* und F* E* an der Nordwestgrenze dieses Grundstückes und aus einer dreieckigen Fläche der Ostspitze des Grundstückes 474/12 LN der Ehegatten Ing. A* und C* B*; [...] die gesamte vorerwähnte gemeinsame Privatstraße ist in einer Kopie der Naturaufnahme des vorerwähnten Lageplanes des Dipl.Ing. N* in M* vom 15.9.1986 rot eingezeichnet; dieser Lageplan erliegt hg. zu TZ **. Die angeführte Kopie wird dem gegenständlichen Vertrag angeschlossen und bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages“. Das Erstgericht bedachte auch, dass sich „aus der von den Klägern vorgezeigten Ausfertigung des Vertrages […] jedenfalls ebenso eine Bindung durch den Notar vom Vertrag mit acht Seiten und zusätzlich angeschlossenem Lageplan, wie er auch im Grundbuch erliegt“ ergab (US 6). Schließlich erwog das Erstgericht, dass das Nichtvorhandensein eines Planes auch jeder Lebenserwartung widersprechen würde, weil niemand einen derartigen Vertrag unterschreiben würde, wenn ein Lageplan zwar erwähnt, aber nicht vorhanden wäre.
Ein Denkfehler in diesen Erwägungen ist nicht ersichtlich: Dass die beglaubigte Abschrift nur den Vertragstext, nicht aber die zum integrierenden Bestandteil erklärte Beilage umfasst, ist bedauerlich, kann aber die aus dem Vertragstext selbst abgeleitete Argumentation nicht infrage stellen. Schließlich wurde der Lageplan nicht bloß einmal erwähnt, sondern die Beschreibung des Vertragsgegenstandes knüpft mehrmals daran an, was ein „Überlesen“ ebenso wenig plausibel erscheinen lässt, wie dass dieser Lageplan den Beklagten bei Vertragsunterzeichnung nicht vorgelegen wäre. Aus der Honorarnote des Notars vom 30. Jänner 1989 (Beilage ./9) kann das Berufungsgericht überhaupt kein Argument ableiten. Vielmehr ergibt sich aus Beilage ./C, dass auch die Seite mit dem Lageplan (wie die anderen ungeraden Seiten des Vertrags) mit der TZ 3737/88 gestempelt ist. Ein Motiv, warum jemand den Vertrag schon 1988 „manipulieren“ hätte sollen, ist nicht zu erkennen.
Soweit die Beweisrüge Angaben der Zweitbeklagten als „glaubhaft“ bezeichnet, unterlässt sie es darzustellen, woraus diese Glaubhaftigkeit abzuleiten sein soll. Im Übrigen findet sich weder eine konkrete Aussage der Beklagten (noch ein sonstiges Beweisergebnis), woraus sich ergeben würde, dass der im Lageplan eingezeichnete Dienstbarkeitsweg über eine vorhandene Senkgrube verlaufen würde (vgl ON 13, S 4, 9; das diesbezügliche erstinstanzliche Vorbringen [ON 10, S 3] wurde nur auf „PV; vorzulegende Urkunden“ gestützt – aus der Beilage ./O, die im Urkundenordner des Gerichtsaktes mit „Lichtbildbeilage Hausbau Kläger 09/1987 und 05/1988“ bezeichnet ist, ist das Behauptete jedenfalls nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ableitbar).
Warum es die juristische Sorgfalt gebieten sollte, bei einem Dienstbarkeitsvertrag auch die Beilage unterschreiben zu lassen, kann auch die Berufung nicht erklären.
2.4.1. Schließlich wenden sich die Beklagten gegen die Feststellungen
Der Schranken versperrt (nur) im geschlossenen Zustand die Zufahrt zur Liegenschaft der klagenden Parteien.
[…] wodurch es zu Behinderungen bei der Zu- und Abfahrt zum bzw. vom Grundstück der klagenden Parteien gekommen ist. Die Erstklägerin musste mehrmals vor dem verschlossenen Schranken warten, bis er ihr von den Beklagten wieder mit der Fernbedienung geöffnet wurde. Dies dauerte rund eine bis zwei Minuten. Der Briefträger konnte ebenfalls aufgrund des geschlossenen Schrankens nicht zum Haus der Kläger zufahren.
Sie beantragen als Ersatzfeststellung:
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Schranken im geschlossenen Zustand das eingeräumte Geh- und Fahrtrecht zur Liegenschaft der Kläger versperrt und dadurch behindert.
2.4.2. Die Beklagten behaupten, die Beweiswürdigung könne sich nicht auf die Einvernahme des Erstklägers sowie die Lichtbilder Beilage ./D stützen, weil die Lichtbilder zwar die örtliche Situation, nicht aber den Servitutsverlauf wiedergeben würden. Die vom Gericht ins Treffen geführten Angaben der Zweitbeklagten seien zu vage, um damit eine „allfällige Servitutsfläche“ begründen zu können.
2.4.3. Die Kläger haben nicht nur die Beilage ./D mit durchaus aussagekräftigen Lichtbildern vorgelegt, sondern auch den dem Servitutsvertrag angeschlossenen Lageplan (Beilage ./C, S 9, iVm Beilage ./M; dazu bereits oben). Daneben erliegt auch eine „Überlagerungsskizze“ (Beilage ./N) im Akt, deren Richtigkeit die Beklagten nicht substantiiert infrage stellten. Diese Skizze zeigt auch den im Beklagtenvorbringen enthaltenen Messpunkt *, der nur 10 cm Abstand zum Beginn des Schrankens aufweist (ON 5 S 2). Damit bestehen aber in der Gesamtschau nicht die geringsten Zweifel daran, dass den Klägern nicht einmal die Hälfte der vertraglich vereinbarten Durchfahrtslichte verbleibt. Im Übrigen übergeht die Berufung ein weiteres Argument des Erstgerichts (US 6): So heißt es in der Aussage der Zweitbeklagten: „Auf der Beilage ./2 ist der Bereich in einem kleinen Dreieck eingezeichnet, von den ich davon ausgehe, dass dort die Dienstbarkeit für die Ehegatten B besteht. Auch dieser Bereich ist vom Schranken betroffen“ (ON 13, S 15). Auch wenn sich diese Darstellung einer erheblich zu klein dargestellten Dienstbarkeitsfläche nicht mit den bereits erwähnten, überzeugenden Beweisergebnissen deckt, gesteht doch die Zweitbeklagte selbst eine Einschränkung der Kläger zu.
2.5. Insgesamt hat es daher bei den beanstandeten Feststellungen zu bleiben.
3.1.1. In der Rechtsrüge wird zunächst bemängelt, dass das Erstgericht einen genauen Umfang und Verlauf „der wechselseitig eingeräumten Dienstbarkeit“ nicht festgestellt habe. Dass der Schranken im geschlossenen Zustand die Zufahrt zur Liegenschaft der Kläger versperre und es dadurch zu Behinderungen bei der Zu- und Abfahrt zum bzw vom Grundstück der Kläger gekommen sei, sei nicht ausreichend, um in rechtlicher Hinsicht Störungshandlungen bejahen zu können.
3.1.2. Das Erstgericht hat in tatsächlicher Hinsicht ein Wegerecht „entsprechend eines bei Unterfertigung des Dienstbarkeitsvertrages vorhandenen Lageplanes“ zugrundegelegt. Dieser Lageplan liegt im Gerichtsakt auf, insbesondere ist er in der vom Erstgericht zitierten Urkunde Beilage ./C enthalten. Aufgrund der unstrittigen Situierung des Schrankens und seiner von den Beklagten zugestandenen Reichweite in geschlossenem Zustand (10 cm vom Messpunkt ** entfernt; vgl auch Beilage ./4, S 2) bedarf es weiterer Feststellungen zum Verlauf des Weges und dem genauen Ausmaß der Inanspruchnahme der im Eigentum der Beklagten stehenden Grundfläche nicht.
3.2.1. Weiters meint die Berufung, die Öffnung eines Schrankens mittels einfach zu bedienender Funksender stelle für einen „Bezugsberechtigten“ keine unzumutbare Erschwernis dar. Grundsätzlich sei anzunehmen, dass dann, wenn Lieferanten oder Besucher zur Liegenschaft der Kläger zufahren wollten, die Kläger ohnehin zu Hause seien. „Piepserl“ dürften ohnedies nicht beliebig an (nichtberechtigte) Dritte weitergegeben werden.
3.2.2. Dass Postboten oder Paketzusteller oftmals zu einem Gebäude zufahren, wenn der Eigentümer nicht zu Hause ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Auch (allenfalls unangekündigte) Besucher können zum Haus zufahren und etwa eine Nachricht im Postkasten hinterlassen, sollten die Kläger nicht zu Hause sein. Weder sämtliche Besucher, noch sämtliche Post- und Zustelldienste können (sinnvollerweise) mit Funksendern oder Zugangscodes ausgestattet werden, wobei die Beklagten selbst zugestanden haben, dass sie den Klägern nur zwei „Piepserl“ angeboten haben (ON 5, S 3).
Im Übrigen setzt sich die Berufung mit den beiden vom Erstgericht in diesem Kontext genannten Entscheidungen OGH 10 Ob 83/16b und 1 Ob 150/14m nicht auseinander. Diese Entscheidungen knüpfen an jene Rspr an, derzufolge die Errichtung eines selbst unversperrten Tores an Natur und Zweck der eingeräumten Dienstbarkeit zu messen ist, mit anderen Worten auch hier jedenfalls eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des belasteten Eigentümers und denen des Dienstbarkeitsberechtigten vorzunehmen ist (OGH 3 Ob 2338/96m).
Hier wohnen die Kläger am Ende des Privatweges. Der Zweck der gegenständlichen Dienstbarkeit ist zweifellos, dass eine Zufahrt zur Liegenschaft mit ihrem Haus uneingeschränkt „jederzeit und ungehindert“ (US 4 entsprechend Beilage ./C, S 4) möglich ist. Auch Einsatzfahrzeuge sollen stets zufahren können und nicht etwa durch einen Schranken an der Zufahrt gehindert werden. Dass die angebotene Aushändigung von zwei Funksendern zum Öffnen des Schranken an der Rechtslage nichts ändert, hat schon das Erstgericht dargelegt (US 8: die Zu- und Abfahrt für Lieferanten oder Besucher kann so nicht gewährleistet werden). Diesem Argument hält die Rechtsrüge nichts Substanzielles entgegen. Im Übrigen deckt sich die erstgerichtliche Rechtsansicht mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0011744: Der Fahrberechtigte muss sich die Errichtung eines versperrten Gattertors nicht gefallen lassen, selbst wenn Schlüssel in entsprechender Zahl übergeben wurden).
Welches Interesse die Beklagten konkret daran haben, dass die StVO nicht gelten soll, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht. Allein der Umstand, dass manche Personen unter Hinweis auf die StVO (fälschlicherweise) Rechte behaupten (vgl PV Zweitbeklagte, ON 13, S 10: „Sie meinen, dass dort die StVO gilt und ich auf einer Straße nichts verloren hätte. Ich dürfte auch dort nicht meine Gartenmauer streichen oder den Zaun streichen“; S 11 f: „Es ist rücksichtslos von ihm, wenn er sagt, er hält sich an die StVO und schiebt bei uns zurück und verwendet unser Grundstück, obwohl er das nicht darf“; S 12: „Es geht uns nur um die StVO. Aus der StVO leiten die Nachbarn Rechte ab, die uns massiv beeinträchtigen“), begründet kein hinreichendes Interesse der Beklagten an einer Einschränkung des Wegerechts der Kläger. Immerhin ist der StVO zu unterstellen, das sie sinnvolle Regeln zur Gewährleistung der Sicherheit aller Straßenbenutzer enthält.
3.3.1. Im Sinne eines sekundären Feststellungsmangels wünschen sich die Beklagten folgende Zusatzfeststellungen:
Die Kläger erlaubten im Zuge von Bauarbeiten den Ehegatten L* und den von ihnen beauftragten Unternehmen das Grundstück der Beklagten zu befahren, wodurch es durch große landwirtschaftliche Maschinen am Grundstück der Beklagten zu Bodenabsenkungen und Rissen in der Mauer gekommen ist.
Weiters erlauben die Kläger der Familie J*, die gegenüber den Beklagten wohnt, das Grundstück der Beklagten zum täglichen Ein- und Ausparken zu benutzen, wodurch es durch diese Fahrmanöver immer wieder zu gefährlichen Situationen kommt.
Hinzu kommt, dass auf dem nicht asphaltierten Teil der den Klägern gehörigen Wegparzelle 447/9 seit 20.03.2024 Pfosten eingeschlagen sind und zudem seit 06.04.2024 Erdaushub abgelagert ist. Dadurch wird nicht nur das den Beklagten auf diesem Grundstück zustehende Geh- und Fahrtrecht massiv beeinträchtigt, sondern behindern sich die Kläger selbst am Zu- und Abfahren zu ihrer eigenen Liegenschaft. Ohne die genannten Hindernisse wäre ein Zu- und Abfahren auch bei versperrten Schranken problemlos möglich.
Das Erstgericht habe diese Feststellungen aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht getroffen. Zweck des Wegerechtes sei es, dass die Kläger in privater Nutzung zu ihrem herrschenden Grundstück zufahren könnten. In die Interessensabwägung sei daher auch einzubeziehen, ob vorausgehend von den Klägern Handlungen gesetzt worden seien, die dem Interesse der Beklagten auf eine zweckgebundene und einschränkende Nutzung entgegenstünden. Die Weitergabe des Wegerechts an nichtberechtigte Dritte (§ 485 ABGB) führe zu einer Mehrbelastung des dienenden Grundstücks, überschreite den Zweck der Dienstbarkeit und stelle somit ein überwiegendes Interesse der Beklagten an der Abschrankung der Zufahrtsstraße zum Schutze ihres Eigentums dar, insbesondere zur Hintanhaltung der weiteren Benützung ihres Grundstücks durch nichtberechtigte Dritte. Dies vor allem in Anbetracht des Umstands, dass den Klägern die Aushändigung von Funksendern zum Öffnen des Schrankens angeboten worden sei.
Was die Familie J* betreffe, beziehe sich deren Dienstbarkeit (nur) darauf, das Grundstück der Beklagten zur Bewirtschaftung des Grundstücks 474/10 zu benutzen, nicht aber zum täglichen Ein- und Ausparken von ihrem Grundstück 474/7.
3.3.2. Richtig ist zwar, dass die Beklagten zum ersten Absatz der begehrten Zusatzfeststellungen eine entsprechende Prozessbehauptung in erster Instanz aufgestellt haben (ON 5, S 2; ON 10, S 2). Das Beweisanbot wurde aber zu verschiedensten Tatsachen- und Rechtsfragen völlig undifferenziert erstattet.
Woraus nun die Beklagten schließen, die Feststellung wäre aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung unterblieben, legen diese nicht näher dar. Tatsächlich wurde die Zweitbeklagte zwar zu diesem Beweisthema befragt; sie gab aber an: „Ich habe nie gehört, dass Herr B* der Fam. L* gesagt hat, dass sie auch über unseren Grund fahren dürfen“ (ON 13, S 13). Auch die von der Berufung zitierten Beilagen ./4 bis ./6 beweisen keine diesbezügliche Gestattung durch die Kläger. Das Beweisverfahren hat also überhaupt kein Substrat in diese Richtung ergeben, sodass davon auszugehen ist, dass sich das Erstgericht schlichtweg nicht in der Lage sah, eine Feststellung im Sinne der in Rede stehenden Prozessbehauptung zu treffen – immerhin hat das Erstgericht andere Feststellungen betreffend die Arbeiten am Haus der „Ehegatten L*“ (was die Firma K* anlangt) getroffen.
3.3.3. Die Zusatzfeststellung betreffend die „Familie J*“ ist deshalb nicht möglich, weil das Erstgericht bereits eine entgegenstehende Feststellung getroffen hat: „Der Erstkläger hat den Familien J* gestattet, den Servitutsweg insoweit zu nutzen, als er in seinem Eigentum steht“ (US 5). Diese Feststellung ließen die Beklagten unbekämpft.
3.3.4. Die im dritten Absatz begehrten Zusatzfeststellungen sind in der Tat rechtlich irrelevant. Dass abseits der mit Leistensteinen in natura abgegrenzten Wegfläche, sohin im unbefestigten Erdreich – von wem auch immer – Pfosten eingeschlagen wurden und – von wem auch immer – Erdaushub abgelagert wurde, ändert nichts daran, dass die Kläger ein Wegerecht auf dem asphaltierten Zufahrtsweg haben (festgestellt ist, dass der Zufahrtsweg asphaltiert wurde; nicht festgestellt ist, dass ein Teil des Zufahrtsweges nicht asphaltiert wurde: US 4). Ein hinreichender Grund, von den Klägern zu verlangen, dass diese (und ihre Besitzmittler) über den Leistenstein auf unbefestigtes Erdreich fahren müssten, nur damit die Beklagten aus nicht hinreichend dargelegten Gründen ihren Schranken schließen können, ist nicht ersichtlich.
3.4.1. Zuletzt argumentieren die Beklagten, es entspreche zwar dem Zweck der Servitut, dass von dem Recht auch ein Befahren durch Lieferanten und Besucher gedeckt sei. Genau das treffe aber auf die Firma K* nicht zu, die Arbeiten am Haus der „Ehegatten L*“ durchgeführt habe. Die den Klägern eingeräumte Dienstbarkeit könne nicht beliebig an Eigentümer eines anderen Grundstücks weitergegeben werden, sodass die Kläger der Firma K* nicht erlauben hätten dürfen, das Grundstück der Beklagten zu befahren. Die Beklagten hätten daher berechtigterweise eine Besitzstörungsklage angedroht.
3.4.2. Das Ausmaß der Dienstbarkeit und der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere Natur und Zweck der Dienstbarkeit zu beachten sind (RIS-Justiz RS0011720). Gemäß § 492 S 1 ABGB begreift das Recht des Fußsteiges auch das Recht in sich, andere Menschen zu sich kommen zu lassen. Im Zweifel ist auch die Benützung eines Fahrweges durch dritte Personen daher zuzulassen, sofern damit nur den haus- oder landwirtschaftlichen Betriebserfordernissen des herrschenden Gutes entsprochen wird (RIS-Justiz RS0011747).
Hier handelt es sich beim herrschenden Gut nicht um einen Betrieb, sondern um das Wohnhaus der Kläger. Die Erfordernisse des herrschenden Guts erstrecken sich demnach nicht nur auf hauswirtschaftliche Aspekte, sondern auch auf das Privatleben der Grundeigentümer. Dass der Rechtsbesitz der Kläger am Dienstbarkeitsweg nicht nur von den Klägern höchstpersönlich, sondern – im Sinne einer Besitzmittlung – insbesondere auch von deren Lieferanten, Handwerkern, aber auch Gästen ausgeübt werden kann, stellen die Beklagten demnach mit Recht nicht infrage. Wenn die Kläger nun (an zwei Tagen) einem Fahrer der Firma K* erlaubt haben, auf ihrem Grundstück zu parken, um dann Arbeiten am Nachbargrundstück zu verrichten, so haben sie ihr Recht nicht beliebig an einen anderen Grundstückseigentümer weitergegeben. Es handelte sich vielmehr um einen Aspekt der Gestaltung ihres Privatlebens: Die Gestattung stellt sich als nicht unübliches Entgegenkommen zur Etablierung oder Aufrechterhaltung eines gutnachbarschaftlichen Verhältnisses dar. Für eine Schädigungs- oder Rechtsmissbrauchsabsicht der Kläger zum Nachteil der Beklagten oder auch nur für eine sonstige Beeinträchtigung von rechtlich geschützten Interessen der Beklagten fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt im Sachverhalt. Die Gestattung des Parkens und damit auch des Zufahrens im in Rede stehenden Ausmaß ist damit vom Recht der Kläger gedeckt.
3.5.1. Mehrmals schneidet die Berufung ferner das Thema der Wiederholungsgefahr an. Nach stRspr hat der Beklagte, der bereits gegen eine Unterlassungspflicht verstoßen hat, jene Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich gewichtige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (OGH 1 Ob 150/14m uHa RIS-Justiz RS0037661; RS0012087). Als Indiz für das Vorhandensein einer Wiederholungsgefahr ist es zu werten, wenn der Beklagte im Prozess seine Unterlassungspflicht bestreitet und keine Gewähr dafür besteht, dass er Eingriffe in das Eigentum des Klägers in absehbarer Zeit unterlässt – ein Beharren auf dem bisherigen Standpunkt indiziert Wiederholungsgefahr (RIS-Justiz RS0012055 insb [T1]). Für die Wiederholungsgefahr spricht die Vermutung, dass derjenige, welcher gegen das Recht verstoßen hat, hiezu neuerlich geneigt sein wird; er hat daher jene Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (RIS-Justiz RS0080065 [T27]; vgl auch RIS-Justiz RS0005402).
3.5.2. Die Beklagten bestreiten hier das Unterlassungsbegehren sogar noch im Berufungsverfahren, argumentieren aber gleichzeitig, es sei keine Wiederholungsgefahr gegeben. Feststellungsgemäß werden die Beklagten den Schranken wieder schließen, wenn sie es für nötig erachten (sei es etwa, wenn sie Arbeiten durchführen wollen, oder wenn nachts ein Dritter auf dem Weg reversiert). Damit ist ihnen der Beweis des Wegfalls der Wiederholungsgefahr nicht gelungen.
3.6. Demnach kommt auch der Rechtsrüge keine Berechtigung zu.
4.1. Die Berufung bleibt daher erfolglos.
4.2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
4.3. Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes orientierte sich das Berufungsgericht an der in erster Instanz unbeanstandet gebliebenen Bewertung durch die Parteien.
4.4. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren. Die Auslegung des Ausmaßes und Umfangs der Dienstbarkeit ist ebenso wie die dabei vorzunehmende Interessenabwägung eine Frage des Einzelfalls (vgl RIS-Justiz RS0011720 [T7, T17]). Ob die Benützung des Weges durch einen Dritten dem Zweck der Dienstbarkeit entspricht, ist gleichfalls nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (OGH 10 Ob 151/97x).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.