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4R15/25z•OLG Innsbruck 4R15/25z
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Patrick Beichl, LL.M., Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei B* GmbH, vertreten durch Achammer Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Dr. C*, vertreten durch Dr. Horst Lumper, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen EUR 68.529,84 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 10.000) über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 78.529,84) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 14.11.2024, **-68, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen der Beklagtenvertreterin und der Nebenintervenientin zu Handen des Nebenintervenientenvertreters jeweils binnen 14 Tagen EUR 3.820,62 (darin enthalten jeweils EUR 636,77 an Umsatzsteuer) an Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin litt an Endometriose, weshalb Ärzte der Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe der Beklagten, die als Endometriose-Zentrum zertifiziert ist, am 18.2.2022 eine Laparoskopie vornahmen.
Die Klägerin begehrt EUR 68.529,84 an Schmerzengeld, Haushaltshilfe-, Pflege-, Heilungs-, Fahrt- und Unkosten sowie die Feststellung der Haftung für Spätschäden und brachte vor, sie habe seit 2014 an diffusen Unterleibsschmerzen während der Regelblutung gelitten. Die Ärzte der Beklagten hätten eine Ovarialzyste diagnostiziert und fälschlich eine zwingende Operationsindikation gestellt. Der Eingriff sei nicht kunstgerecht in nicht offener Technik erfolgt. Über gleichwertige konservative Behandlungsalternativen oder Komplikationen des Eingriffs sei nicht aufgeklärt worden. Die zertifizierende Stiftung fordere dazu auf, einen Teil der Patienten konservativ zu behandeln, worüber die Klägerin ebenfalls aufgeklärt hätte werden müssen. Seit dem Eingriff leide sie an einer Blasenentleerungsstörung, habe das Gefühl für Harndrang verloren und müsse sich selbst katheterisieren. Sie leide an einer Magen- und Darmentleerungsstörung in Form eines Völlegefühls und diffuser Bauchschmerzen, Blähungen und Übelkeit. Sie sei auf Abführmittel angewiesen. Eine befriedigende Sexualität sei nicht möglich. Die Beschwerden seien psychisch belastend. Lebensqualität sei verlorengegangen.
Die Beklagte wandte ein, es habe keine adäquate konservative Behandlungsalternative gegeben. Dessen ungeachtet sei die Klägerin über diese Option präoperativ aufgeklärt worden. Sie habe sich jedenfalls operieren lassen wollen und hätte auch bei noch weitergehender Aufklärung eingewilligt. Der Eingriff sei kunstgerecht erfolgt. Es hätten sich schicksalhafte Komplikationen verwirklicht. Die Ansprüche seien teils überhöht, die Klägerin sei teils nicht klagslegitimiert.
Die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten bestritt einen Behandlungs- und Aufklärungsfehler ihrerseits.
Das Erstgericht wies die Klage ausgehend von folgendem zusammengefassten Sachverhalt ab. Die von der Klägerin bekämpften Feststellungen sind mit Zahlen in eckigen Klammern gekennzeichnet.
Die Klägerin war zunächst in regelmäßiger Behandlung bei der Nebenintervenientin. Ihr wurden unterschiedliche Hormone zur Verhütung verschrieben und 2014 erstmals eine Eierstockzyste links beschrieben. 2019 kam es wegen Beckenschmerzen zur MRT-Untersuchung mit anschließend unauffälligen Gyn-Kontrollen. Die Nebenintervenientin erwähnte am 22.7.2021 in der Krankengeschichte erstmals Endometriose bei weiterhin hormonellem Therapieversuch mit Sibilla und am 7.10.2021 eine Ovarialzyste mit dringendem Verdacht auf Endometriose samt Überweisung an die Ärzte der Beklagten. Darüber informierte sie die Klägerin. Diese Vorgangsweise ist fachlich korrekt und sorgfältig.
Am 20.10.2021 wurde die Klägerin erstmals in der Ambulanz der Beklagten untersucht und ein Verdacht auf Endometriose im Becken sowie eine Eierstockzyste rechts festgestellt. Die Klägerin gab in der Anamnese starke Regelschmerzen und starke Unterleibsschmerzen seit über einem Jahr an. Die Ärzte klärten die Klägerin über einen Verdacht auf Endometriose und diffuse Adenomyose, peritoneale Endometriose im Douglas, tief infiltrierende Endometriose im Douglas rechts mit Rektuminfiltration auf und empfahlen eine urologische Untersuchung zur Hystoskopie sowie eine chirurgische Vorstellung zur Operationsaufklärung einer möglichen Darmteilresektion. Sie erklärten ihr die Möglichkeit einer Laparoskopischen Endometrioseresektion als sach- und fachgerechte Behandlung, gegebenenfalls mit Darm- und Blasenteilresektion, woraufhin die Klägerin noch unschlüssig war, ob sie ein ein- oder zweizeitiges Vorgehen wünsche. Sie erhielt den Aufklärungsbogen ausgehändigt und einen Termin zur neuerlichen Vorstellung für den 10.1.2022. Anlässlich der Kontrolluntersuchungen am 26.11.2021 und am 21.1.2022 wurde die Klägerin von den Ärzten der Beklagten über die aus medizinischer Sicht notwendige Entfernung der Endometrioseherde aufgeklärt. Ihr wurde erklärt, dass sie an einer tiefinfiltrierenden Endometriose leide. Der Klägerin wurde erklärt, dass diese Diagnose die Wahrscheinlichkeit einer Darmteilentfernung sowie einer Blasenoperation berge.
Der Aufklärungsbogen hatte unter anderem nachstehenden Inhalt:
„Was ist Endometriose?
…
Wie kann behandelt werden?
Nicht jede Frau mit Endometriose muss behandelt werden. Bei anhaltenden Schmerzen, unerfülltem Kinderwunsch oder wenn befallene Organe (zB Eierstock, Darm oder Harnleiter) beeinträchtigt sind, ist eine Behandlung notwendig.
Abhängig vom genauen Befund, dem Lebensalter und der weiteren Familienplanung kann eine reine medikamentöse Behandlung, eine Operation oder eine Kombination aus Medikamenteneinnahme und Operation sinnvoll sein. Die Vor- und Nachteile der verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten sowie die für Sie geeignete Behandlungsstrategie werden wir mit Ihnen besprechen.
Auch vor einer Operation kann die Einnahme von Medikamenten sinnvoll sein, um die Schmerzen bis zur Operation zu lindern. Durch die Medikamente wird der Hormonhaushalt verändert. Während der medikamentösen Behandlung bleibt dann – je nach verordnetem Medikament – gegebenenfalls die Monatsblutung aus; sie setzt aber nach Abschluss der Einnahme normalerweise wieder ein. Auch die Endometriosebeschwerden werden nur während der medikamentösen Therapie gelindert, können jedoch nach Absetzen der Medikamente wieder in unveränderter Stärke auftreten. Häufig werden auch Schmerzmittel verordnet.
Bei einer Endometriose mit Beschwerden oder einer durch die Erkrankung bedingten Unfruchtbarkeit steht die operative Therapie im Vordergrund. Bei ausgeprägten Befunden müssen manchmal auch Teile des Eierstocks, Eileiters oder anderer befallener Organe entfernt werden. Da die komplette Entfernung der Endometrioseherde die beste operative Therapie darstellt, sind oft ausgedehnte Operationen notwendig, die in einer entsprechend spezialisierten Klinik durchgeführt werden sollten. Vor einem Eingriff müssen Risiko und Nutzen gut gegeneinander abgewogen werden, da auch eine ausgedehnte Operation mit vollständiger Entfernung der Endometriose eine Schmerzfreiheit nicht garantieren kann.
Wie wird operiert?
Vor dem Eingriff wird im Allgemeinen die Blase durch Einlegen eines Blasenkatheters entleert. Dieser bleibt einige Stunden oder Tage nach der Operation liegen. Die Operation selbst erfolgt in Allgemeinnarkose, über deren Einzelheiten und spezifische Risiken Sie gesondert aufgeklärt werden.
Je nach Lage und Ausdehnung der Endometrioseherde kann der Eingriff während einer Bauchspiegelung (Laparoskopie) oder durch einen Bauchschnitt (Laparotomie) erfolgen. In beiden Fällen löst der Arzt die Endometrioseherde so weit wie möglich von den befallenen Organen ab und entfernt sie oder zerstört sie mittels Hitzeenergie (elektrischer Strom, Laser).
Normalerweise wird, insbesondere wenn Kinderwunsch besteht, möglichst organerhaltend operiert.
Das volle Ausmaß der Erkrankung ist oft erst während der Operation zu erkennen. Eine Erweiterung des geplanten Verfahrens (zB Umsteigen auf den Bauchschnitt, Entfernung von Darmteilen etc) kann zum Beispiel notwendig werden, wenn Verwachsungen aufgetreten sind oder der Darm befallen ist. Ihr Arzt wird Sie über Vor- und Nachteile, mögliche Risiken und Langzeitfolgen der zusätzlichen Maßnahmen gesondert aufklären, wenn er mit einer Erweiterung des geplanten Eingriffs rechnet. Wird die Erweiterung hingegen erst aufgrund von Komplikationen (zB Darmverletzung) während des Eingriffs medizinisch erforderlich und besteht keine andere Wahl mehr, so darf der Arzt Ihr Einverständnis in diese Maßnahme voraussetzen.
Ist mit Komplikationen zu rechnen?
Trotz aller Sorgfalt kann es zu – unter Umständen auch lebensbedrohlichen – Komplikationen kommen, die weitere Behandlungsmaßnahmen/Operationen erfordern. Die Häufigkeitsangaben sind eine allgemeine Einschätzung und sollen helfen, die Risiken untereinander zu gewichten. Sie entsprechen nicht den Definitionen für Nebenwirkungen in den Beipackzetteln von Medikamenten. Vorerkrankungen und individuelle Besonderheiten können die Häufigkeiten von Komplikationen wesentlich beeinflussen.
Verletzung benachbarter Organe (zB Harnleiter, Blase, Darm, Magen, Blutgefäße), die gegebenenfalls eine operative Versorgung und das Umsteigen auf einen Bauchschnitt notwendig machen, sind möglich. Das Risiko ist erhöht bei Bauchspiegelung, außergewöhnlichen anatomischen Verhältnissen sowie ausgedehnten Entzündungen und Verwachsungen. Kleinere Verletzungen werden manchmal erst später erkannt, dann kann gegebenenfalls eine erneute Operation erforderlich werden.
Bei Darmverletzungen, Absterben von Teilen der Darmwand durch ungenügend Blutzufuhr oder nachdem eine Darmnaht nach Entfernung von Darmteilen undicht wurde, können schwere, lebensgefährliche Komplikationen (zB Bauchfellentzündung, Sepsis, Darmlähmung, Darmverschluss, Fisteln) auftreten, die Nachoperationen, die Anlage eines künstlichen Darmausgangs und intensivmedizinische Behandlung notwendig machen können.
Verwachsungen im Bauchraum können auftreten und zu vorübergehenden oder dauerhaften Schmerzen und zu einem Darmverschluss bzw zu einer Darmlähmung – auch in späteren Jahren – führen. Nachoperationen oder medikamentöse Behandlungen können erforderlich werden.
Falls ein Teil der Harnblasenwand entfernt werden muss oder eine Verletzung der Harnblase auftritt, wird für längere Zeit ein Harnblasenkatheter gelegt. Nach dessen Entfernung kann ein Training der Blase erforderlich sein, um vorübergehend verstärkten Harndrang zu behandeln und die frühere Kapazität der Harnblase wieder zu erreichen. Dauerhafte Blasenentleerungsstörungen sind sehr selten.
Bei Blasen- und Harnleiterverletzungen sowie wenn eine Naht von Blase oder Harnleiter undicht wird, kann es zu Abgang von Urin ins umgebende Gewebe kommen. Dies macht eine Nachoperation erforderlich.
Falls ein Teil des Harnleiters entfernt werden muss oder bei Verletzungen des Harnleiters, wird in der Regel vorübergehend eine Harnleiterschiene eingelegt. Der Harnleiter kann sich gelegentlich verengen oder verschließen. Hierdurch kann eine Stauung der betroffenen Niere auftreten, wodurch starke Schmerzen möglich sind. Der Harn muss dann möglicherweise aus der betroffenen Niere über einen äußerlich zu tragenden Beutel (Nephrostoma) abgeleitet und nach einiger Zeit in einem erneuten Eingriff die Durchgängigkeit des Harnleiters wiederhergestellt werden. In sehr seltenen Fällen kann die Verengung des Harnleiters dauerhaft sein und langfristig zum Verlust der betroffenen Niere führen. …
Bei Bauchspiegelung: Hautschwellungen und Knistern, Druckgefühl (durch Reste des Kohlensäuregases) sowie Schulter-, Hals- und Bauchschmerzen, die kurzfristig auftreten, sich aber meist von selbst zurückbilden. In seltenen Fällen kann das Gas auch in den Brustraum eindringen und vorübergehend die Lunge verdrängen (Pneumothorax). Dann kann es erforderlich sein, eine Saugdrainage einzulegen, um dadurch die Atmung zu verbessern. …
Ist die Scheide betroffen, können nach operativer Entfernung der Endometrioseherde in diesem Bereich narbige Verkürzungen oder Verengungen der Scheide auftreten, die beim Geschlechtsverkehr Beschwerden verursachen können und Nachoperationen erforderlich machen. …
Haut-/Gewebe-/Nervenschäden durch die Lagerung und eingriffsbegleitende Maßnahmen (zB Einspritzungen, Desinfektionen, Laser, elektrischer Strom) sind selten. Mögliche, unter Umständen dauerhafte Folgen: Schmerzen, Entzündungen, Absterben von Gewebe, Narben sowie Empfindungs-, Funktionsstörungen, Lähmungen (zB der Gliedmaßen).
Über Ihre speziellen Risiken und die damit verbundenen möglichen Komplikationen informiert Sie Ihr Arzt im Aufklärungsgespräch näher. Bitte fragen Sie im Aufklärungsgespräch nach allem, was Ihnen unklar und wichtig erscheint.
Erfolgsaussichten
Häufig können Endometriosebeschwerden durch eine Operation mit Entfernung der Endometrioseherde zunächst beseitigt werden. Trotz erfolgreicher Operation bleiben bei einem Teil der Frauen die Beschwerden jedoch weiter bestehen.
Endometriose tritt häufig zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf, kann erneut Beschwerden verursachen und weitere Behandlungen erfordern. In der Regel lässt sich eine Endometriose nicht vollständig heilen. Da vor allem schwere Formen der Erkrankung die Tendenz haben, immer wieder aufzutreten, ist eine dauerhafte Betreuung durch erfahrene Ärzte nötig.
Je nach Befund und Lebenssituation kann es sinnvoll sein, medikamentös zu behandeln. Nach den Wechseljahren verursacht die Endometriose im Allgemeinen keine Beschwerden mehr.
Betrifft die Endometriose die Gebärmuttermuskulatur und soll die Gebärmutter erhalten bleiben, können möglicherweise mit der Operation nicht alle Ihre Beschwerden beseitigt werden. Bei abgeschlossener Familienplanung kann je nach Lokalisation der Erkrankungsherde die Entfernung der Gebärmutter (Hysterektomie) die effektivste Therapie darstellen.
Bei Frauen mit Kinderwunsch verbessert sich oft die Chance, nach der Operation schwanger zu werden. …
Es kann sich während der Operation herausstellen, dass es nicht möglich ist, die zu starken Verwachsungen neigenden Endometrioseherde größtenteils oder vollständig zu beseitigen. In diesen Fällen wird die Operation abgebrochen und medikamentös behandelt. Eventuell wird dann versucht, in einer zweiten Operation die Endometrioseherde zu entfernen. …“
Vor dem operativen Eingriff litt die Klägerin teilweise unter so starken Schmerzen, dass sie deswegen mehrere Tage im Monat im Krankenstand war und Schmerzmittel einnehmen musste. Weitere Kinder wünschte sie sich nach 2010 keine mehr.
Am 23.1.2022 führte ein Facharzt mit der Klägerin das Aufklärungsgespräch unter Zuhilfenahme des Aufklärungsbogens durch. Er erklärte der Klägerin, was Endometriose ist, welche Organe davon betroffen sein können, welche Eingriffe auf welche Weise durchgeführt werden (Laparoskopie) und welche Risiken damit verbunden sind. Er wies sie darauf hin, dass sie nach der Operation eventuell einen künstlichen Harn-(Blasen)katheter oder Darmausgang brauche könne. Er sicherte ihr nicht zu, dass der Blasenkatheter nur eine bestimmte Zeit lang, bis zu zehn Tage, erforderlich sein werde. Er erläuterte ihr anhand des Aufklärungsbogens die Möglichkeit einer medikamentösen Behandlung, stellte klar, dass konservative Behandlungsoptionen bestünden, unter anderem die Pille im Langzyklus, Physiotherapie, Homöopathie und dass eine Operation nicht zwingend gemacht werden müsse. Im Zuge der Aufklärung wurde ihr vom Facharzt unter anderem erläutert, dass die Ärzte das gesamte Ausmaß der Endometriose erst im Zuge der Operation erkennen können. Er machte sie auf die Möglichkeit eines ein- oder zweizeitigen Eingriffs, wie im Aufklärungsbogen angeführt, aufmerksam. Die Klägerin fürchtete sich zwar vor dem operativen Eingriff, hielt ihn nach der Aufklärung aber für notwendig und willigte ausdrücklich darin ein, nachdem ihr der Facharzt erläuterte, dass allenfalls ein Teil des Darms, der Blase und des Zwerchfells entfernt werden müssten, sofern sie von der Endometriose bereits infiltriert sein sollten.
Ein Gynäkologe, der Komplikationen der operativen Entfernung der Endometriose erklärt, darf auch über das Risiko eines künstlichen Darmausgangs aufklären.
Die Endometriose ist eine häufige, gutartige, aber oft schmerzhafte chronische Erkrankung von Frauen, bei der der Gebärmutterschleimhaut (Endometrium) ähnliches Gewebe außerhalb der Gebärmutterhöhle (ektop) vorkommt. Von Endometriose sind etwa 10 % aller Frauen betroffen. Wie die normale Gebärmutterschleimhaut verändert sich auch das Endometriosegewebe während des Menstruationszyklus und kann Gewebeblutungen, Narbenbildung und Schmerzen bewirken. Endometriose tritt meist im unteren Bauch- bzw Beckenraum auf, zB auf der Gebärmutter oder den Eileitern. Die Eierstöcke sind häufig betroffen. Bei 60 % der Patientinnen ist das Beckenbindegewebe und zu 30 % das Bauchfell (Peritoneum) des Beckens (Douglasraum) mitbetroffen. Man unterscheidet zwischen dem typischen, oberflächlichen und fleckigen Befall der Strukturen und der tiefinfiltrierenden Endometriose, die knotig wächst und in Organe, insbesondere in die Darmwand, vordringen und einwachsen kann. Hauptsymptome sind Beckenschmerzen, vor allem zur Zeit der Menstruation und Schmerzen beim Geschlechtsverkehr. In 50 % der Fälle führt die Endometriose zur Sterilität der Betroffenen.
Es existieren im Wesentlichen zwei etablierte Therapieformen:
Medikamentöse Therapie durch Hormonpräparate, klassischerweise ein Pillenpräparat oder alternativ eine Hormonspirale, so kann der Zyklus der Frau unterbunden werden. Dadurch kommt es meist zu einem Rückgang der Endometriose und einem Rückgang der Beschwerden. Eine andauernde Heilung ist damit nicht möglich. Vielmehr flammt die Endometriose mit Absetzen der Medikamente üblicherweise neu auf. Dies ist insbesondere im Hinblick auf eine erwünschte Schwangerschaft problematisch, weil sie während einer Hormontherapie nicht eintreten kann.
Schon 2013 und immer noch gültig ist die leitlinienkonforme Empfehlung, dass die operative Entfernung der Endometrioseherde der „Goldstandard“ zur Symptomkontrolle darstellt, und die Konzeptionsrate erhöht.
Das Ausmaß der Endometriose ist von Patientin zu Patientin unterschiedlich, weswegen auch das Ausmaß der jeweils erforderlichen Operation und die damit verbundenen Komplikationsraten variieren. Die Operationen bei – wie hier – tiefinfiltrierender Endometriose bzw beim Befall bestimmter Beckenregionen (Ligamentum Sakrouterinum) sind insofern heikel, weil hier oft eine enge räumliche Nähe zu wichtigen Organen (Harnleiter, Blase, Darm) oder auch Nerven, insbesondere der Nerven für die Versorgung der Harnblase, vorliegt. Mittels schonender OP-Techniken ist es möglich, das Komplikationsrisiko gering zu halten. Das Auftreten einer postoperativen Blasenlähmung betrifft in etwa 3 bis 10 % aller Patientinnen mit tiefinfiltrierender Endometriose, die Notwendigkeit zur dauerhaften Selbstkatheterisierung liegt bei ca 1 %.
Die Diagnose und Empfehlung zur operativen Sanierung der stark symptomatischen, ex ante wahrscheinlichen tief-infiltrierenden Senkung war lege artis.
[1] Eine alternative Therapie mittels Pille war nicht mehr zu empfehlen, weil die zahlreichen hormonellen Vortherapien Beschwerden bei der Klägerin auslösten und ihre rezenten Bauchschmerzen unter laufender Pillenbehandlung mit Sibilla entstanden.
Zwar entspricht es den Regeln der ärztlichen Kunst, Frauen, die unter Endometriose leiden, primär konservativ zu behandeln, und zwar mittels „Pille“. Wenn die betroffenen Frauen damit zufrieden und im Wesentlichen beschwerdefrei sind, braucht es keine weiteren Maßnahmen.
[3] Bei Unzufriedenheit oder – wie hier – Versagen der hormonellen Therapie empfiehlt sich die operative Entfernung der Endometriose.
Bei hormoneller Therapie mittels Pille besteht ein Risiko für Thrombosen. Darüber hinaus gibt es einen ganzen Komplex an Beschwerden, der bei der Einnahme der Pille auftreten kann, von Gewichtszunahme über Depression und Lustlosigkeit, weshalb eine hormonelle Behandlung immer wieder abgebrochen wird. Wesentliche Risiken sind in der Pillentherapie jedoch ausgesprochen selten. Bei operativer Entfernung ist das Risiko bei lediglich oberflächlichem Befall des Bauchfells oder Bestehens einer Eierstockzyste gering, bei tiefinfiltrierenden Endometriosen bestehen die im Aufklärungsbogen beschriebenen, der Klägerin dargelegten, teils massiven Risiken, darunter jenes, nach dem Eingriff aufgrund eines selbst bei größter Sorgfalt nicht immer vermeidbaren Verletzens von Nerven und daraus folgend die Notwendigkeit eines Blasenkatheters oder künstlichen Darmausgangs.
Maßgeblich für das Risikoprofil ist, wie stark der Befall der Endometriose ist.
Da die Klägerin bereits über Jahre, seit 2014, monatlich während des Zyklus aufgrund der bei ihr bestehenden, fortschreitenden Endometriose unter so starken Beschwerden (Bauch-, Unterleibs- und Rückenschmerzen) litt, dass sie für 3 bis 10 Tage Schmerzmittel einnehmen und fallweise sogar in den Krankenstand gehen musste, ihr von der Frauenärztin während dieses Zeitraums verschiedene Pillen verordnet worden waren, sich die Beschwerden unter dieser hormonellen Therapie jedoch
[4] nicht besserten, entsprach es den Regeln der ärztlichen Kunst, der Klägerin am 20.10.2021, 26.11.2021 und 21.1.2022 eine operative Entfernung der Endometriose zu empfehlen.
Am 18.2.2022 zeigte sich im Rahmen der Operation eine umfangreiche Endometriose im gesamten Becken sowie im Bereich der Eierstöcke. An der rechten Beckenwand war ein großer Endometrioseknoten, der zum Dickdarm (Sigma) eine Verbindung hatte. Es erfolgte die Darstellung der Beckenwandstrukturen beidseits, dann die Entfernung der Endometrioseherde aus dem Becken, die Entfernung des linken endometriotischen Eierstocks und die Entfernung der Gebärmutter fachlich regelrecht. Unter Beiziehung eines Allgemeinchirurgen wurde der durch die Endometriose befallene Darmteil entfernt. Die Operation wurde kunstgerecht durchgeführt. Der histologische Befund bestätigte die intraoperativ gestellten Diagnosen.
Postoperativ gestaltete sich der Verlauf zunächst regelrecht. Der für die Operation liegende Dauerkatheter wurde am 21.1.2022 entfernt. Es wurde jedoch rasch klar, dass bei der Klägerin kein normales Blasengefühl vorhanden und ein spontanes Harnlassen nicht möglich war. Nach mehrfachen vergeblichen Versuchen, auch mit Myocholine als blasenantreibendes Medikament sowie mittels urologischer Abklärung, das spontane Harnlassen zu bewirken, wurde der Klägerin das selbstständige Entleeren der Blase mit Selbstkatheterismus gelernt.
Die Blasenlähmung erwies sich als dauerhaft. Im Rahmen der Endometrioseoperation kam es zur Schädigung von Nerven, die die Blasenfunktion steuern. Dabei handelt es sich um eine bekannte Komplikation, die trotz sorgfältiger Operationstechnik nicht zu verhindern ist. Bei 10 % der ausgedehnten Endometrioseoperationen kommt es zu einer Beeinträchtigung der Blasenfunktion. Bei den meisten der Patientinnen normalisiert sich das Blasengefühl und die Blasenentleerung innerhalb einiger Wochen. Selten, etwa bei 1 % aller Operationen, kommt es zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der Harnblasenfunktion, wobei die Möglichkeit besteht, dass sich die Blasenfunktion über Monate und Jahre verbessert.
Die Klägerin erhielt von ihrer Frauenärztin über Jahre unterschiedliche Hormontherapien, die einerseits verhütend wirkten, aber auch zyklische Beschwerden, wie Schmerzen bei der Regelblutung und Beschwerden seitens einer eventuellen Endometriose bessern sollten. Aufgrund unterschiedlicher Beschwerden unter der Pillentherapie wurde diese immer wieder von der Klägerin beendet.
[2] Gegenüber dem Gerichtsgutachter gab die Klägerin an, dass sie eine weitere Episode einer Pillentherapie nicht durchführen wollte. Somit entsprach die Empfehlung zur chirurgischen Entfernung einem lege-artis-Vorgehen und war aus gutachterlicher Sicht klar indiziert.
Insbesondere bei tiefinfiltrierender Endometriose ist das Versagen der nichtchirurgischen Behandlung über die Jahre zu erwarten. Durch die Operation war mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Beschwerden, vor allem die Schmerzen bei Regelblutung und Geschlechtsverkehr, nachhaltig beseitigt werden. Die Operationsmethode ist kunstgerecht. Im Rahmen der Operation kam es zu keiner ungewollten Darmverletzung. Ein Teil des Dickdarms war durch die Endometriose befallen und wurde, wie vor der Operation mit der Patientin besprochen und geplant, im Beisein eines Allgemeinchirurgen entfernt. Die Blasenlähmung ist nicht zwingend mit der Entfernung des Darmstückes ursächlich in Zusammenhang zu bringen, sondern eher auf das erforderliche Entfernen der Bauchfellanteile (Peritoneum) aus dem Becken. Die Nachsorge erfolgte sach- und fachgerecht.
Rechtlich urteilte das Erstgericht, ein Kunstfehler sei nicht objektivierbar, vielmehr habe sich ein Operationsrisiko verwirklicht, über welches die Klägerin aufgeklärt worden sei. Trotz Hormontherapie sei es zur Progredienz der Endometriose gekommen. Es liege weder ein Kunst- noch ein Aufklärungsfehler vor.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgabe. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. In den rechtzeitigen Berufungsbeantwortungen beantragen die Beklagte und die Nebenintervenientin, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Als Verfahrensmangel macht die Klägerin geltend, dem Ersturteil hafte ein Begründungsmangel an, da das Erstgericht Ausführungen des Sachverständigen seitenlang undifferenziert und wörtlich übernommen habe. Die Feststellungen zur Vorstellung der Klägerin bei den Ärzten der Beklagten würden sich an den im Gutachten abgebildeten Befunden orientieren. Der Text des Aufklärungsbogens sei über vier Seiten wörtlich übernommen worden. Den Inhalt des Aufklärungsgesprächs habe das Erstgericht aufgrund der Angaben des Arztes festgestellt.
Der vorletzte Absatz auf S 11 entspreche bis auf ein Wort genau der Aussage des Sachverständigen. Mit dem letzten Absatz auf S 11 des Urteils beginne die wörtliche Übernahme des Gutachtens, wobei das Erstgericht nur teilweise versucht habe, die Formulierungen des Sachverständigen umzuschreiben oder andere Satzkonstruktionen zu wählen.
Auf S 15 vermenge das Erstgericht Tatsachenfeststellungen mit der Beweiswürdigung, da Angaben der Klägerin gegenüber dem Gerichtsgutachter festgestellt worden seien. Die Feststellungen seien nicht chronologisch. Die Wiedergabe eines Aufklärungsbogens in Gerichtsentscheidungen sei nicht ungewöhnlich und „mache mitunter auch Sinn“. Die Berufungswerberin lässt es dahingestellt, ob es gegenständlich aus ihrer Sicht „notwendig war, damit vier Seiten zufüllen“.
Die Beweiswürdigung des Erstgerichts sei im Wesentlichen nicht mehr als eine bloße Zusammenfassung der jeweiligen Aussagen. Hier und da fänden sich eine rhetorische Frage oder Worthülsen oder völlig unkritische, unbegründete und nicht weiter kommentierte Floskeln. Es sei für die Klägerin nicht erkennbar, warum das Erstgericht aufgrund welcher Beweis- und Verfahrensergebnisse „diese oder jene Feststellung“ getroffen habe. Nachvollziehbare Überlegungen dazu würden im Ersturteil fehlen. Es sei nicht ausreichend, Aussagen einvernommener Personen zu zitieren oder zusammenzufassen. Das Ersturteil enthalte keine klaren und zweifelsfreien Tatsachenfeststellungen und keine nachvollziehbare sowie logisch einwandfreie Beweiswürdigung. Eine überwiegend wörtliche Wiedergabe medizinischer Ausführungen eines Sachverständigen, die eine chronologische Abfassung des Urteils nicht zulassen, führe zu einer solchen Unklarheit. Der Sachverständige habe mehrfach darauf hingewiesen, dass auch bei einer tiefinfiltrierenden Endometriose zunächst eine konservative Behandlung indiziert und nur dann an eine Operation zu denken sei, wenn die Beschwerdesymptomatik weiterhin gravierend sei oder die hormonelle Therapie versagt habe. Hier könne nicht davon ausgegangen werden, dass die hormonelle Therapie, welche die Frauenärztin 2021, also kurz vor der Operation gestartet habe, versagt habe. Die Klägerin habe das Pillenpräparat Sibilla im Sommer 2021 noch so gut vertragen, dass sie auf eine Pelviskopie verzichtet habe. Bis zur Vorstellung bei den Ärzten der Beklagten sei es zu keiner Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik gekommen. Es habe sich nichts derart gravierend verändert, dass eine Operation plötzlich unumgänglich gewesen wäre. Damit habe sich das Erstgericht weder in den Tatsachenfeststellungen noch in der Beweiswürdigung befasst. Aufgrund dieser Mängel sei es der Klägerin verwehrt, das Urteil des Erstgerichts zu überprüfen. Hätte sich das Erstgericht gewissenhaft mit den Verfahrensergebnissen auseinandergesetzt und die Feststellungen sorgfältiger und ausführlich begründet, hätte es davon ausgehen müssen, dass es nicht zu einem Versagen der hormonellen Therapie oder zu einer Zunahme der Beschwerdesymptomatik und damit zu einer Unzufriedenheit bei der Klägerin gekommen sei. Im Ergebnis hätte sich gezeigt, dass eine konservative Behandlung eine zumindest gleichwertige Alternative gewesen wäre. Aus den Feststellungen des Erstgerichts ergebe sich zwar, dass die Klägerin über die Möglichkeit einer konservativen Behandlung aufgeklärt worden sei, jedoch könne aus den Feststellungen nicht abgeleitet werden, dass die Aufklärung dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprochen habe. Es fänden sich keine Feststellungen dazu, dass mit der Klägerin über Vor- und Nachteile, das unterschiedliche Risikoprofil, Erfolgsaussichten oder differierende Fragen gesprochen worden wäre. Ein bloßer Hinweis, dass auch konservative Behandlungsoptionen bestünden, reiche nicht aus, um eine Aufklärung als richtig oder vollständig beurteilen zu können. Bei einem mangelfreien Verfahren wäre das Erstgericht zum Ergebnis gekommen, dass die Klägerin keine echte Wahlmöglichkeit gehabt habe. Eine abschließende Beurteilung und Überprüfung der Entscheidung sei nicht möglich.
1. 1 Aus §§ 272, 417 ZPO ergibt sich, dass die Entscheidungsgründe eines Urteils die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen enthalten müssen. Das Gericht muss daher klar und zweifelsfrei – und zwar zunächst in geschlossener Darstellung und nicht mit der Beweiswürdigung vermengt – aussprechen, welche Tatsachen seiner Meinung nach vorliegen (RIS-Justiz RS0040217). Das Erstgericht muss in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum es aufgrund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt oder für den Ausgang des Rechtsstreits erhebliche Tatsachen nicht feststellen kann, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RS0040122 [T1]). Somit kann eine mangelhafte Begründung eines Urteils - sofern nicht eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO vorliegt - einen Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO darstellen, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt (Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4 119). Das Vorliegen einer Mangelhaftigkeit wurde in der Judikatur etwa bejaht bei bloß formelhafter Beweiswürdigung (1 Ob 2368/96h) oder wenn im Rahmen der Beweiswürdigung wesentliche Teile des Prozessstoffs außer Acht gelassen wurden (OLG Wien SVSlg 50.225). Kein solcher Formalfehler des Urteils liegt vor, wenn das Erstgericht nicht sämtliche für nicht glaubwürdig erachtete Beweisergebnisse im Einzelnen nennt (2 Ob 206/99t) oder nicht sämtliche Beweisquellen im Urteil nennt (LG Salzburg EFSlg 98.367). Ein Begründungsmangel kann daher nur bei gravierenden Mängeln der erstgerichtlichen Beweiswürdigung (zB bloß formelhafter Beweiswürdigung) vorliegen. Die Außerachtlassung wesentlicher Verfahrensergebnisse kann nur dann als Begründungsmangel geltend gemacht werden, wenn damit aufgezeigt wird, dass eine bestimmte Feststellung nicht oder völlig unzureichend begründet wurde. Wenn in der Begründung einer Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der erwähnt werden hätte können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können, liegt noch keine Mangelhaftigkeit bei der Entscheidung in Beweiswürdigungsfragen vor. Es muss nur erkennbar sein, aus welchen Erwägungen das Gericht zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen treffen zu können oder aus welchen Gründen es dazu nicht in der Lage war (RS0040165 [T1]).
1. 2 Die behauptete Mangelhaftigkeit haftet dem Ersturteil nicht an. Das Erstgericht hat sämtliche notwendigen Feststellungen getroffen und sich dabei mit allen wesentlichen Beweisergebnissen im Rahmen der Beweiswürdigung auseinandergesetzt. Es brachte klar zum Ausdruck, von welchem Sachverhalt es ausging und wie es zu dieser Sachverhaltsgrundlage gelangte. Es kann manchmal geboten sein, Ausführungen des Sachverständigen umzuformulieren, jedoch begründet die wortwörtliche Übernahme von Textstellen aus dem eingeholten Gutachten keine Mangelhaftigkeit. Wesentlich ist der Inhalt des Urteils. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, warum durch die wörtliche Wiedergabe des Aufklärungsbogens den Parteien oder dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit genommen worden sein soll, eine Überprüfung vorzunehmen. Die Abfassung der Feststellungen in chronologischer Abfolge ist zwar wünschenswert, das Abgehen davon begründet aber keine Mangelhaftigkeit, solange die zeitliche Abfolge - wie hier - unmissverständlich nachvollzogen werden kann. Ebenso wenig schaden wiederholte Feststellungen zum selben Thema, solange sie sich nicht widersprechen, was hier nicht der Fall ist.
Es trifft nicht zu, dass das Erstgericht wesentliche Teile des Prozessstoffs außer Acht gelassen hat, insbesondere dass die Klägerin das Pillenpräparat Sibilla gut vertragen und eine Pelviskopie abgelehnt habe. Das Erstgericht orientierte sich zutreffend vor allem an den Ausführungen des Sachverständigen, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin an einer tiefinfiltrierenden Endometriose litt, welche auch durch die langjährige Pilleneinnahme nicht verhindert wurde. Die Klägerin selbst gab an, regelmäßig unter heftigen Schmerzen gelitten zu haben, sodass sie an drei bis zehn Tagen pro Monat Schmerzmittel einnehmen und teilweise Krankenstand in Anspruch habe nehmen müssen. Die tiefinfiltrierende Endometriose wurde durch MRT und die Erkenntnisse im Rahmen der Operation bestätigt. Operationsindikation war auch nicht die Eierstockzyste, sondern die Endometriose.
2. 1 Im Rahmen der Beweisrüge bekämpft die Klägerin die oben zu [1] hervorgehobene Feststellung und begehrt stattdessen festzustellen, dass die Klägerin das Präparat Sibilla gut vertragen habe und über eine mögliche alternative Therapie mit diesem Medikament informiert hätte werden müssen.
Der Sachverständige habe zwar im Gutachten diese Aussage so getroffen, sie entspreche aber nur der halben Wahrheit. In der mündlichen Erörterung habe der Sachverständige diese Ansicht insofern aufgeweicht, als er erklärte, dass laut Eintrag in der Krankengeschichte die Klägerin das Präparat recht gut vertragen habe. Die Klägerin habe das Präparat sogar so gut vertragen, dass sie sich gegen eine Pelviskopie entschieden habe. Die Klägerin habe zwar verschiedene Pillenpräparate über die Jahre nicht gut vertragen bzw hätten diese verschiedene Nebenwirkungen ausgelöst. Mit dem Präparat Sibilla sei die Klägerin aber zufrieden gewesen. Es habe daher keinen Grund gegeben, der Klägerin die alternative Therapie mittels Pille nicht mehr zu empfehlen. Die getroffene Feststellung finde sich also in den Beweisergebnissen nicht, was auch als Aktenwidrigkeit geltend gemacht werde.
2.1. 1 Die Berufungswerberin räumt selbst ein, dass sich der bekämpfte Sachverhalt mit den Ausführungen des Sachverständigen deckt, wobei die Berufungswerberin deren Richtigkeit auch nicht anzweifelt. Es entspricht nicht den Tatsachen, dass der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erörterung seine gutachterlichen Schlüsse aufgeweicht habe. In der Erörterung wies er darauf hin, dass der Klägerin vor dem operativen Eingriff mehrfach die Pille, welche auch die Endometriose ruhigstellt, verschrieben wurde, die Zufriedenheit der Klägerin mit der Therapie gering war und die Symptome trotz der Behandlung fortschritten. Trotz der Hormontherapie sei es zu einer Progredienz der Endometriose gekommen, weshalb der nächste logische Schritt die Empfehlung der chirurgischen Entfernung gewesen sei. Die Wirksamkeit einer Hormontherapie trete rasch und nicht erst nach Monaten ein, insbesondere auch bezogen auf Regelschmerzen (S 6 und 7 in ON 48). Er führte weiter aus, dass unabhängig vom Zweck der Verschreibung jedenfalls eine konservative Therapie vorlag, bei der sich die Endometriose bessern hätte müssen (S 8 in ON 48). Aus den Beweisergebnissen ergibt sich, dass der Klägerin vor dem operativen Eingriff mehrfach die Pille verschrieben worden war, was die Erkrankung nicht aufhielt. Dass die Klägerin außerdem mit der Therapie unzufrieden war und regelmäßig unter starken Schmerzen litt, gab sie selbst an. Ausgehend von den Ausführungen des Sachverständigen war die Empfehlung eines operativen Vorgehens klar indiziert (vgl auch S 9 in ON 48).
2.1. 2 Der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist (RS0043347; 9 Ob 28/12a). Die Aktenwidrigkeit besteht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und dem zu ihrer Begründung angeführten Beweismittel, nicht aber in einem Widerspruch zwischen einer Feststellung und irgendeinem vorhandenen Beweismittel (8 Ob 87/11v). Eine Aktenwidrigkeit ist nicht gegeben. Die getroffene Feststellung lässt sich zwanglos aus den Gutachtensergebnissen ableiten.
2. 2 Anstelle des oben mit [2] hervorgehobenen Sachverhalts begehrt die Klägerin festzustellen, sie hätte sich jedenfalls für die Fortsetzung der Pillentherapie entschieden, wenn sie gewusst hätte, dass diese nicht nur der Verhütung, sondern auch der konservativen Behandlung der Endometriose diene. Sie hätte über die zwei etablierten Therapieformen (chirurgisch und konservativ) aufgeklärt werden müssen.
Die Feststellung des Erstgerichts sei insofern richtig, als die Klägerin die Äußerung gegenüber dem Sachverständigen tatsächlich so getätigt habe. Es sei aber wiederum nur die halbe Wahrheit, weil sie stets beteuert habe, lange nicht gewusst zu haben, dass die Pille auch als konservative Therapie gegen die Endometrioseerkrankung eingesetzt werde. Im Akt finde sich kein Hinweis dafür, dass sich die Klägerin gegen die Pillentherapie entschieden hätte, nachdem sie über dieses Wissen verfügt hatte. Die Ablehnung der Behandlungsmethode könne nur relevant sein, wenn der Patient vor der Entscheidung eine vollständige Aufklärung erhalten habe.
2.2. 1 Die Klägerin räumt selbst ein, die fragliche Äußerung gegenüber dem Sachverständigen getätigt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt war ihr jedenfalls bekannt, dass die Pille als konservative Therapie gegen Endometriose eingesetzt wird, da sie entsprechende Prozessbehauptungen aufgestellt hatte. Darüber hinaus steht unbekämpft – S 11 des Ersturteils – fest, dass die Klägerin über die konservativen Behandlungsoptionen, unter anderem medikamentöse Behandlung mit der Pille, aufgeklärt wurde. Die von der Klägerin angestrebte Ersatzfeststellung stünde dazu im Widerspruch, weshalb sich das Berufungsgericht schon allein deshalb nicht inhaltlich mit der Beweisrüge befassen kann (RI0100163).
2. 3 Anstelle des oben zu [3] hervorgehobenen Sachverhalts beantragt die Klägerin festzustellen, dass sie mit dem Pillenpräparat Sibilla zufrieden gewesen sei und es gut vertragen habe. Im konkreten Fall könne daher nicht von einem Versagen der hormonellen Therapie ausgegangen werden.
Der Einschub „wie hier“ sei schlicht falsch und finde in den Beweisergebnissen keine Deckung. Die konservative Therapie habe nicht versagt. Der Sachverständige habe darauf verwiesen, dass die Ovarialzyste auch unter Pillentherapie größer geworden sei. Diese Zyste habe es nicht gegeben, was der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Streitverhandlung eingeräumt habe. Die Ärzte der Beklagten fanden keine Ovarialzyste. Nur wenn eine solche vorhanden und größer geworden wäre, könne von einem Versagen der konservativen Therapie gesprochen werden. In diesem Zusammenhang werde ebenfalls Aktenwidrigkeit geltend gemacht, da die Feststellungen unrichtig seien.
2.3. 1 Die Behauptung der Berufungswerberin, die konservative Therapie habe nicht versagt, widerspricht klar den Gutachtensergebnissen. Die Berufungswerberin argumentiert mit dem Nebenbefund einer Ovarialzyste, der für die Operationsindikation irrelevant war. Die Entscheidung zur Operation wurde aufgrund der ausgeprägten Endometriose getroffen, die sich trotz jahrelanger hormoneller Therapie entwickelte und der Klägerin heftige Schmerzen verursachte. Die Ausführungen des Sachverständigen im Zusammenhang mit der hormonellen Therapie und der Operationsindikation bezogen sich auf die Endometriose und nicht auf die Ovarialzyste. Dementsprechend ist weder die Feststellung des Erstgerichts zu beanstanden, noch liegt eine Aktenwidrigkeit vor, wozu auf die obigen Ausführungen verwiesen wird.
2. 4 Anstelle des oben zu [4] hervorgehobenen Sachverhalts begehrt die Klägerin festzustellen, dass sich die Beschwerden ab Sommer 2021 gebessert hätten, weshalb es nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen habe, der Klägerin die operative Entfernung der Endometriose zu empfehlen.
Das Erstgericht habe die Aussage der Klägerin nicht berücksichtigt, sie sei nicht über konservative Therapieoptionen aufgeklärt worden. Das Erstgericht halte diese Möglichkeit offensichtlich für gänzlich ausgeschlossen. Das Gericht erwähne die Aussage zwar, beschäftige sich aber nicht damit und lasse sie unberücksichtigt. In diesem Zusammenhang lohne es sich, sich den Aussagen der Ärzte zu widmen. Im Arztbrief über die Behandlung vom 20.10.2021 sei keine Rede davon, dass mit der Klägerin über eine konservative Therapie gesprochen worden sei. Dasselbe gelte hinsichtlich der Beilage 6, wozu die Ärzte angegeben hätten, dass die Aufklärung damals nicht abgeschlossen hätte werden können, weil noch Untersuchungen ausständig gewesen seien. Aus der Aussage des Facharzts im Zusammenhang mit dem Arztbrief könne nicht darauf geschlossen werden, dass die Klägerin kunstgerecht aufgeklärt worden sei. Es möge sein, dass üblicherweise über konservative Therapiemöglichkeiten gesprochen werde, aus den Aussagen oder den Arztbriefen lasse sich aber nicht ableiten, dass dies auch im Fall der Klägerin so gewesen sei. Vielmehr ergebe sich daraus, dass bereits ein Operationstermin angesprochen worden sei. Der Facharzt sei offensichtlich davon ausgegangen, dass eine Aufklärung über konservative Therapiemaßnahmen bereits durch die andere Ärztin stattgefunden habe, was aber nicht der Fall gewesen sei. Dies lasse sich aus der Erklärung des Facharzts zu seinem Eintrag, dass eine konservative Option erneut besprochen worden sei, ableiten. Es möge sein, dass die Ärztin die konservative Option bereits angesprochen habe, eine kunstgerechte Aufklärung scheine aber äußerst unwahrscheinlich zu sein, da der Facharzt davon ausgegangen sei, dass die Klägerin ohnehin schon extrem genau über die konservative Therapie aufgeklärt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Facharzt die konservative Option maximal erwähnt oder angesprochen habe, ohne darauf näher einzugehen. Ansonsten hätte er dies in seinem Arztbrief festgehalten. Tatsächlich hätte der Facharzt davon ausgehen können, dass eine umfassende Aufklärung bereits stattgefunden habe, andernfalls nicht schon ein Operationstermin vereinbart worden wäre. Damit sei es aber äußerst unwahrscheinlich, dass er dieselbe vermeintliche Aufklärung ein zweites Mal durchgeführt habe. Es sei keine ausführliche und sorgfältige Aufklärung zu einem konservativen Therapieweg durchgeführt worden, sodass die Klägerin keine echte Wahlmöglichkeit gehabt habe.
2.4. 1 Obwohl die bekämpfte Feststellung die Operationsindikation behandelt, beschäftigt sich die Klägerin in der Begründung der Beweisrüge lediglich damit, dass sie nicht über eine konservative Therapieoption aufgeklärt worden sei. Erneut ist darauf zu verweisen, dass das Erstgericht dazu Feststellungen getroffen hat, welche die Berufungswerberin nicht bekämpfte. Die Ausführungen stehen im Widerspruch zu diesem unbekämpften Sachverhalt und sind alleine deswegen schon keiner weiteren Behandlung zugänglich.
Darüber hinaus kann der Beweisrüge nicht entnommen werden, warum die bekämpfte Feststellung unzutreffend sein soll, weshalb sie auch deswegen nicht gesetzesgemäß ausgeführt ist. Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise das Erstgericht unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären. Die Ausführungen müssen eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichende Feststellungen angestrebt werden (RS0041835). Die Ausführungen der Berufungswerberin beschäftigen sich mit der Aufklärung der Klägerin (ohne die entsprechenden Feststellungen zu bekämpften) und nicht mit der Operationsindikation.
Schließlich hat das Erstgericht an anderer Stelle (Seite 13, Ende zweiter Absatz) unbekämpft festgestellt, dass die Empfehlung zur operativen Sanierung kunstgerecht war. Die begehrte Ersatzfeststellung stünde dazu im Widerspruch, sodass der Beweisrüge allein deswegen auch kein Erfolg beschieden sein kann (vgl RI0100163).
3. Im Rahmen der Rechtsrüge argumentiert die Berufungswerberin, der Arzt sei beweispflichtig für den Nachweis der rechtswirksamen Zustimmung des Patienten, also die erfolgte Aufklärung. Nach den Feststellungen sei zunächst einer konservativen Therapie der Vorzug zu geben, worüber die Klägerin nicht aufgeklärt worden sei. Dennoch gehe das Gericht in den Feststellungen davon aus, dass die Empfehlung einer operativen Entfernung der Endometriose kunstgerecht gewesen sei, weshalb der Sachverhalt widersprüchlich sei.
Als sekundären Feststellungsmangel macht die Klägerin geltend, es hätte zusätzlich festgestellt werden müssen, dass sie sich bei regelhafter Aufklärung über die Möglichkeit einer konservativen Therapie gegen die Operation entschieden hätte. Dies ergebe sich aus ihrer Einvernahme.
3. 1 Die Klägerin geht davon aus, dass sie über Behandlungsalternativen, insbesondere eine mögliche konservative Therapie nicht aufgeklärt worden sei, der konservativen Therapie der Vorzug zu geben gewesen wäre und die Feststellungen des Erstgerichts dahingehend widersprüchlich seien. Damit geht die Berufungswerberin nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt aus, weshalb die Rechtsrüge keiner weiteren Behandlung zugeführt werden kann (RS0043603). Nach den Feststellungen wurde die Klägerin über die konservative Behandlungsalternative mittels Pille aufgeklärt, die Empfehlung zur Operation war klar indiziert und entsprach den Regeln der ärztlichen Kunst. Die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichts sind auch nicht widersprüchlich.
3. 2 Ebenso wenig besteht der von der Klägerin behauptete sekundäre Feststellungsmangel. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind. Wurden – wie hier – zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen, mögen diese auch den Vorstellungen der Rechtsmittelwerberin zuwiderlaufen, kann der Vorwurf eines Feststellungsmangels nicht mehr erfolgreich erhoben werden (RS0043320 [T18], RS0043480 [T15], RS0053317 [T1]). Es steht fest, dass die Klägerin über die Möglichkeit einer konservativen Therapieoption aufgeklärt wurde und sie sich in Kenntnis aller relevanten Umstände für den operativen Eingriff entschied. Dabei ist darauf zu verweisen, dass diese Entscheidung auch nicht kurzfristig zu treffen war. Die Erstdiagnose bei der Beklagten und Aufklärung fand im Oktober 2021 statt und es folgten Kontrolluntersuchungen am 26.11.2021 und 21.1.2022. Nach einem weiteren Aufklärungsgespräch am 23.1.2022 erfolgte der Eingriff am 18.2.2022. Es lagen also mehrere Monate zwischen der Aufklärung über die Behandlungsmöglichkeiten und Aushändigung des Aufklärungsbogens, in dem die Behandlungsoptionen ebenfalls beschrieben sind, und dem Operationstermin. Wäre die Behandlung mit dem letztverschriebenen Hormonpräparat erfolgreich und für die Klägerin zufriedenstellend gewesen, hätte sie sich kaum für die Operation entschieden.
4. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
5. Ein Bewertungsausspruch konnte unterbleiben, da bereits das Leistungsbegehren EUR 30.000 übersteigt.
6. Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
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