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7Bs54/25m•OLG Innsbruck 7Bs54/25m
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 27.1.2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung:
Der ** geborene Strafgefangene verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** die über ihn zum Verfahren ** des Landesgerichts ** wegen des (richtig:) Vergehens des schweren gewerbsmäßigen und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Der Hälftestichtag fällt auf den 28.2.2025, der Drittelstichtag wird mit 28.6.2025 erreicht sein.
Beim Strafgefangenen handelt es sich um einen ** Staatsangehörigen, der über einen gültigen Reisepass (ON 2.8) und über ausreichend Barmittel für seine Heimreise in den Heimatstaat verfügt (GGV-Kontoauszüge ON 2.9 und ON 2.10). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat über ihn mit Bescheid vom 6.6.2024, IFA-Zahl: **, nach § 67 Abs 1 und 2 FPG ein für die Dauer von neun Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet erlassen, das in Rechtskraft erwachsen ist (Mitteilung Justizanstalt und Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ON 2.5 und ON 2.6).
Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag wurde zu ** des Landesgerichts Innsbruck aus spezial- und generalpräventiven Gründen abgelehnt. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Vollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG abgewiesen und dies mit der besonderen Tatschwere der dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegenden Taten begründet. Dies stehe fallbezogen über den Hälftestichtag hinausgehend ausnahmsweise aus generalpräventiven Erwägungen (§ 133a Abs 2 StVG) einem Vorgehen nach § 133a Abs 1 StVG entgegen (ON 7).
Gegen diese Entscheidung richtet sich eine rechtzeitig ergriffene und sodann auch schriftlich ausgeführte Beschwerde des Verurteilten, die darauf abzielt, die angefochtene Entscheidung im Sinne eines vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach § 133a Abs 1 StVG abzuändern (ON 8 und ON 9).
Die Oberstaatsanwaltschaft hat sich einer Stellungnahme zu dieser Beschwerde enthalten, die nicht im Recht ist.
Hat ein Verurteilter nach § 133a Abs 1 StVG die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn
1. gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (BGBl I 2013/2),
2. er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und
3. der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen stehen.
Diese allgemeinen Voraussetzungen würden vorliegen. Hat aber ein Verurteilter nach § 133a Abs 2 StVG zwar die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken.
Die Einschätzung des Erstgerichts, dass es sich bei den dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegenden Taten um solche handelt, die im Hinblick auf ihre Tatschwere aus generalpräventiven Erwägungen einem Vorgehen nach § 133a Abs 1 StVG schon zum Hälftestichtag entgegenstehen, trifft zu und wird vom Beschwerdegericht ausdrücklich geteilt. Dem Strafgefangenen liegt das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB zur Last. Er hat nach dem hier im Wesentlichen zusammengefassten Schuldspruch im Verfahren ** des Landesgerichts ** seit Herbst 2023 bis Ende Februar 2024 österreichweit als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung von anderen Mitgliedern dieser kriminellen Vereinigung, in wechselnder Beteiligung, gewerbsmäßig und überwiegend unter Einsatz besonderer Tatmittel (Störsender, Magnet und spezielle Anzüge zum Verstecken von Diebesgut) überwiegend Verfügungsberechtigten von Drogerien bzw Baumärkten fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,-- übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Der Strafgefangene weist keine Beziehungen zum Inland auf. Er ist wiederholt allein deswegen in das Bundesgebiet eingereist, um hier die ihm angelasteten Taten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und gewerbsmäßig zu verüben (Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ON 2.6). Die darin zum Ausdruck kommende hohe Sozialschädlichkeit der wiederholten Zugriffe (Pieber in Höpfel/Ratz, WK2 StVG § 133a Rz 18) steht nach § 133a Abs 2 StVG aus Gründen der positiven wie negativen Generalprävention einem Vorgehen nach § 133a Abs 1 StVG trotz Vorliegens der dort genannten allgemeinen Voraussetzungen bis zum Drittelstichtag (am 28.6.2025) entgegen. Daran vermögen die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde hervorgehobenen ausschließlich spezialpräventiv bedeutsamen Umstände (prekäre familiäre Situation in **, dort vorhandener sozialer Empfangsraum) und seine Besserungsbeteuerungen nichts zu ändern.
Ausgehend davon musste die Beschwerde erfolglos bleiben.
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