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15Ra4/25p•OLG Innsbruck 15Ra4/25p
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats (Senatsbesetzung gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, ohne Angabe von Geburtsdatum und Beschäftigung, *, vertreten durch Forcher-Mayr Kantner Rechtsanwälte Partnerschaft in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei B, ohne Angabe von Geburtsdatum und Beschäftigung, **, wegen brutto EUR 2.210,-- sA, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 229,15) gegen die Kostenentscheidung im Zahlungsbefehl des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 26.11.2024, **-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Kostenrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit der am 26.11.2024 beim Erstgericht eingebrachten Mahnklage begehrt der Kläger vom Beklagten die Zahlung von brutto EUR 2.210,-- sA. In dem am selben Tag erlassenen Zahlungsbefehl erkannte das Erstgericht dem Kläger, der dafür Kosten nach TP 3 RATG in der Höhe von brutto EUR 464,83 verzeichnet hatte, lediglich Kosten nach TP 2 RATG zu. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens begründete es damit, dass für eine Klage auf Gehaltszahlung lediglich Kosten nach TP 2 I 1 lit b RATG gebührten und eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich gewesen sei.
Gegen die im Zahlungsbefehl enthaltene Kostenentscheidung richtet sich der fristgerecht eingebrachte Kostenrekurs des Klägers, in dem er erkennbar eine Rechtsrüge ausführt und einen Kostenmehrzuspruch von EUR 229,15, sohin insgesamt von EUR 464,83, begehrt.
Eine Rekursbeantwortung wurde vom Beklagten nicht erstattet.
1. In seinem Rechtsmittel vertritt der Kläger die Ansicht, die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach für die von ihm eingebrachte Klage nur Kosten nach TP 2 RATG gebührten, sei unrichtig, weil es übersehen habe, dass hier nicht offene Lohnforderungen zu vorliegenden Lohnzetteln einzuklagen gewesen seien. Weil es weder einen Dienstvertrag noch einen Dienstzettel noch Lohnzettel gebe, seien der Lohn, das Entgelt für die Überstunden und die Urlaubsersatzleistung jeweils gesondert zu berechnen gewesen. Diese Arbeit setze qualifizierte Kenntnisse im Arbeitsrecht und in der Lohnverrechnung voraus, weshalb ihm für die Klage richtigerweise Kosten nach TP 3 RATG zuzuerkennen gewesen wären.
Dazu war zu erwägen:
1. 1 Voraussetzung für eine Honorierung nach TP 2 RATG ist, dass die Klage kurz und einfach nach einem schablonenhaften Muster verfasst werden kann, somit durchaus auch von einem Konzipienten am Anfang der Ausbildung oder aufgrund schlagwortartiger Anweisungen von einer geschulten Kanzleikraft. TP 2 RATG ist diese Einschränkung auf die Hilfskraft nicht zu entnehmen; auch wenn die Klage nur ein Rechtsanwalt mit einer kurzen Sachverhaltsdarstellung verfassen kann, fällt sie unter diese Tarifbestimmung. Es kommt also nur auf das Können an: Kann sie kurz verfasst werden und wird sie jedoch tatsächlich lang verfasst, so ist sie dennoch nach TP 2 RATG zu honorieren (kein Schriftsatzlängenzuschlag). Fällt hingegen eine Klage unter einen TP 2 RATG-Typ, kann sie aber – objektiv – wegen der Komplexität im Einzelfall nicht kurz bzw schablonenhaft verfasst werden, ist sie dennoch nach TP 3 RATG zu honorieren. Dies wäre zum Beispiel bei einer Saldoklage objektiv gerechtfertigt, wenn nicht nur der Saldo (die Endsumme) behauptet, sondern seine Zusammensetzung ab dem letzten unstrittigen Verrechnungsstichtag schlüssig und bestimmt dargestellt wird. Auch bei einer Klage des TP 2 RATG-Typs ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verfassung unter Beachtung der Schlüssigkeit der Klagserzählung und der Bestimmtheit des Begehrens (§ 226 ZPO) mit einer kurzen Sachverhaltsdarstellung möglich ist (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.38).
1. 2 Eine Klage auf Zahlung des Entgelts für geleistete Arbeit ist einfacher Art und fällt unter TP 2 RATG. Der von dieser Tarifpost erfasste Begriff des „Entgelts für Arbeiten und Dienste“ muss umfassend verstanden werden, sodass darunter nicht nur Sonderzahlungen und die Abfertigung, sondern auch Urlaubsabfindungen nach § 10 UrlG und Entschädigungen nach § 9 leg cit fallen (SVSlg 50.386). So wurde in der Rechtsprechung eine Mahnklage mit 16 Zeilen Aufzählung offener Monatsentgelte, Urlaubsabfindung und Sonderzahlungen ohne detaillierte Nachvollziehbarkeit der Aufgliederung als eine kurze Sachverhaltsdarstellung und nicht als begründete, umfangreiche und komplizierte Ausführung gewertet (OLG Wien 7 Ra 75/00a). Hingegen wurde eine Klage mit Darstellung von Monatsfälligkeiten der Abfertigung und Darlegung der Anrechnung einer ungewidmeten Teilzahlung iSd § 1416 ABGB nach TP 3 A RATG honoriert (OLG Innsbruck 15 Ra 10/20p).
1. 3 Das Vorbringen des Klägers in der Mahnklage umfasst hier insgesamt 16 Zeilen, wobei die Berechnung der Teilforderungen (Lohn, Überstundenentgelt und Urlaubsersatzleistung) insgesamt nur 3 Zeilen umfasst. Diese beruhen auf Grundlage eines kollektivvertraglich feststehenden Grundlohns und einem lediglich 21 Tage dauernden Beschäftigungsverhältnis auf einfachen Rechenoperationen (Multiplikation und Division). Der in der Mahnklage in Ansatz gebrachte Grundlohn ist ohne weiteres aus der jedermann zur Einsicht offen stehenden Lohnordnung für Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe ersichtlich (hier: Lohngruppe 5); die - ebenfalls sehr einfache - Berechnungsformel für die Urlaubsersatzleistung lässt sich durch eine Einsichtnahme in einschlägige Fachliteratur ermitteln (zB Mayr/Erler UrlG³ § 10 Rz 15 uam). Der Auffassung des Klägers, dass die Berechnung der konkreten Klagsforderung qualifizierte Kenntnisse auf den Gebieten des Arbeitsrechts und der Lohnverrechnung voraussetze, ist daher nicht beizutreten; vielmehr reichen dafür auch einfache einschlägige Kenntnisse aus.
1. 4 Im Übrigen sind außergerichtliche Nebenleistungen, falls sie - wie hier - keinen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe erfordern, vom Einheitssatz des § 23 RATG umfasst (OLG Wien 10 Ra 109/15w). Im Gegensatz zur zitierten Entscheidung, in der Kosten eines beigezogenen externen Lohnverrechners als vorprozessuale Kosten begehrt, jedoch nicht zuerkannt wurden, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht, dass dies auch im hier zu beurteilenden Fall überhaupt erforderlich gewesen wäre, zumal derartige Kosten von ihm nicht verzeichnet wurden. Der hier konkret erforderlich gewordene Berechnungsaufwand ist vielmehr durch die Honorierung der Mahnklage nach TP 2 RATG in Verbindung mit dem doppelten Einheitssatz abgedeckt.
Aus diesen Gründen ist die Mahnklage nicht nach TP 3 RATG, sondern nur nach TP 2 RATG zu entlohnen. Der Kostenrekurs ist daher nicht berechtigt.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 2 Abs 1 ASGG, 40 Abs 1, 41, 50 Abs 1 ZPO.
3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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