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9Bs43/25z•OLG Linz 9Bs43/25z
Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und Mag. Kuranda in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen Verlängerung der Probezeit über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Vollzugsgericht vom 13. Februar 2025, BE*-196, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* wurde mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Vollzugsgericht vom 27. Februar 2020 aus der über ihn mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 4. August 2017 zu Hv*, rechtskräftig seit 8. August 2017, ausgesprochenen Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher am 3. März 2020 gemäß § 47 StGB unter Bestimmung fünfjähriger Probezeit und Erteilung mehrerer Weisungen bedingt entlassen (ON 22). Die Probezeit endet damit am 3. März 2025.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. Februar 2025 (ON 196) verlängerte das Landesgericht Steyr als Vollzugsgericht – nach Einholung einer psychiatrischen Stellungnahme der Sachverständigen Dr. B* (ON 191) – die Probezeit um drei Jahre bis 3. März 2028 bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung folgender Weisungen:
1. Inanspruchnahme der mobilen Betreuung bei C*, wählbar im Ausmaß von entweder wöchentlichen Betreuungskontakten wie bislang, oder einem einmaligen Betreuungskontakt jede zweite Woche, und ein Besuch der Nachsorgeeinrichtung in Abstimmung mit seinem Betreuer im Rahmen eines dortigen Mittagessens oder eines Bürobesuchs jede erste Woche;
2. unverzügliche Bekanntgabe jedes Wohnortwechsels im Falle eines Auszugs aus der **straße ** in **;
3. regelmäßige fachärztlich-psychiatrische Behandlung und Kontrollen sowie Einnahme der verordneten psychopharmakologischen Medikation samt Überprüfung mittels Blutspiegelkontrollen (**);
4. Einnahme der psychopharmakologischen Medikation und Nachweis mittels Depotpasses;
5. sich alkoholischer Getränke und anderer berauschender Mittel (darunter auch Suchtgifte und psychotrope Stoffe) zu enthalten (ON 196).
Dagegen richtet sich die bereits am 12. Februar 2025 – nach Zustellung der psychiatrischen Stellungnahme – verfasste und am selben Tag zur Post gegebene Beschwerde des A* (erkennbar) mit dem Ziel, von einer Verlängerung der Probezeit bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Weisungen abzusehen (ON 197).
Die Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft Linz keine Stellungnahme abgegeben hat, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 54 Abs 3 StGB kann das Gericht die Probezeit um höchstens drei Jahre verlängern, wenn gegen Ende der ursprünglichen oder verlängerten Probezeit besondere Gründe zur Annahme bestehen, dass es weiterhin der Androhung der Unterbringung bedarf, um die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, hintanzuhalten. Eine wiederholte Verlängerung ist zulässig. Gemäß § 180 Abs 2 StVG ist vor einer beabsichtigten Verlängerung der Probezeit (ua) nach § 53 Abs 4 StGB ein ärztlicher, psychotherapeutischer oder psychologischer Sachverständiger zu hören.
Nach der psychiatrischen Stellungnahme der Sachverständigen Dr. B*, Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 1. Februar 2025 (ON 191) leidet der Betroffene A* seit dem jungen Erwachsenenalter an einer paranoiden Schizophrenie, bei der Wahn und Halluzinationen im Vordergrund der Symptomatik stehen. Letztere persistieren auch unter laufender Medikation, dennoch kann der Betroffene den Alltag weitgehend selbstständig bewältigen. Formell besteht beim Betroffenen eine Krankheitseinsicht, Sinn und Zweck der antipsychiotischen Medikation kann er allerdings nicht erkennen und schreibt dieser ausschließlich Negativeffekte zu. Er geht davon aus, die Symptome der Erkrankung auf Basis seiner „Erfahrung“ wesentlich kontrollieren zu können. Letzteres wird aufgrund der Schwere der Symptome nach Wegfall der Medikation – wie in der Vergangenheit – nicht möglich sein. Aus psychiatrischer Sicht wird A* mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – wie mehrfach zuvor – nach Wegfall der Weisungen die Medikation absetzen und sich der sozial psychiatrischen Betreuung, die er als Bevormundung wahrnimmt, entziehen. Beides ist notwendig, um den Behandlungserfolg der vergangenen Jahre aufrecht zu erhalten, weil die schizophrene Grunderkrankung andernfalls binnen weniger Wochen exazerbieren wird. Im Hinblick auf die Katamnese ist in diesem Fall mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass A* in eben diesem Zeitraum unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung erneut eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen wird. Dementsprechend bedarf es der Verlängerung der Probezeit und Aufrechterhaltung der Weisungen, um die einweisungsrelevante Gefährlichkeit weiterhin außerhalb des Maßnahmenvollzugs hintanhalten zu können. Eine Änderung der Einstellung des Betroffenen ist nicht zu erwarten, die Probezeit sollte aus psychiatrischer Sicht dementsprechend im längstmöglichen gesetzlichen Rahmen verlängert werden.
Ausgehend davon gelangte das Erstgericht mit der angefochtenen Entscheidung rechtsrichtig zu dem Schluss, dass im konkreten Fall besondere Gründe zur Annahme bestehen, dass es weiterhin der Androhung der Unterbringung bedarf, um die bei A* vorhandene Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, hintanzuhalten. Diese Einschätzung leitete das Erstgericht methodengerecht aus der vorliegenden psychiatrischen Stellungnahme der Sachverständigen sowie den Eingaben des Betroffenen, worin er ein Absetzen der Medikation mit Ablauf der Probezeit ankündigt und seine Betreuung durch die Einrichtung C* als Belastung sieht (vgl ON 131, ON 140, ON 150), ab.
Da die Gefahr besteht, der Betroffene werde nach Ablauf der ursprünglichen Probezeit mit 3. März 2025 und dem damit verbundenen Wegfall der gerichtlichen Weisungen die Medikation gänzlich absetzen, was das Wiederaufleben seiner (bereits das Anlassdelikt begründenden) Gefährlichkeit zur Folge hätte, wobei dadurch wiederum mit hoher Wahrscheinlichkeit strafbare Handlungen mit schweren Folgen zu erwarten sind, erweist sich die Verlängerung der Probezeit um weitere drei Jahre gemäß § 54 Abs 3 StGB bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der bisherigen Weisungen als einziges Mittel, um die einweisungsrelevante Gefährlichkeit weiterhin außerhalb des Maßnahmenvollzugs hintanhalten zu können.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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