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1R176/24b•OLG Innsbruck 1R176/24b
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Nemati als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Rohracher Winkler Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei B*, vertreten durch Mag. Michael Hudec, Rechtsanwalt in Wien, wegen (eingeschränkt) EUR 35.779,95 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 5.000,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 9.279,95) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 11.10.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 1.458,67 (darin enthalten EUR 243,11 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 27.12.2021 ereignete sich um etwa 13.30 Uhr in ** im Großraumskigebiet der C* AG ** auf der blauen Piste Nr 36 (Piste „**“) ein Skiunfall, an dem der in Deutschland wohnhafte Kläger und der Beklagte, ein Tscheche, als Alpinskifahrer beteiligt waren. Bei diesem Unfall kam der Kläger zu Sturz und zog sich dadurch Verletzungen zu.
Im Berufungsverfahren sind nur der Unfallhergang und damit der Anspruchsgrund strittig, nicht mehr jedoch die wie folgt vom Erstgericht der Höhe nach ungekürzt ausgemittelten Schadenspositionen:
• Schmerzengeld EUR 13.000,--
• Haushalts- und PflegehilfeEUR 1.800,--
• Sachschaden (Skiausrüstung)EUR 1.679,95
• unfallkausale NebenkostenEUR 300,--
insgesamtEUR 16.779,95
Der Beklagte anerkannte ein Mitverschulden am Unfall im Ausmaß von 50 %. Vorprozessual wurde daher an den Kläger bereits ein Pauschalbetrag von EUR 10.000,-- für seine Schäden aus dem Skiunfall bezahlt.
Der Kläger begehrte aus diesem Skiunfall zum einen die Zahlung eines Schadenersatzes von eingeschränkt EUR 35.779,95 s.A. (EUR 42.000,-- an Schmerzengeld; EUR 1.800,-- an Haushalts- und Pflegehilfe; EUR 1.679,95 an Sachschaden Skiausrüstung und EUR 300,-- an unfallkausalen Nebenkosten; nach Abzug der vorprozessualen Zahlung errechne sich der begehrte Schadenersatz) und zum anderen die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche zukünftige Schäden aus dem Skiunfall vom 27.12.2021.
Er brachte zum Anspruchsgrund zusammengefasst vor, dass er vor dem Unfall geradeaus im rechten Drittel der Piste talwärts gefahren sei. Der Beklagte sei demgegenüber in großen Schwüngen über dieselbe Piste abgefahren und sei in weiterer Folge von hinten rechts kommend gegen die rechte Körperhälfte des Klägers geprallt. Das Alleinverschulden liege beim Beklagten. Er hätte als von hinten kommender Skifahrer seine Fahrspur und seine Geschwindigkeit so wählen müssen, dass er nicht mit dem vor ihm auf der Piste fahrenden Kläger kollidiere.
Der Beklagte wandte – soweit noch von Relevanz – ein, der Unfall sei nicht von ihm allein rechtswidrig und schuldhaft verursacht worden. Er sei weder hinter bzw oberhalb des Klägers noch schneller abgefahren, er habe den Kläger auch nicht von hinten gerammt oder umgefahren. Die Piste sei zum Unfallzeitpunkt vielmehr völlig leer gewesen. Er habe sich daher getraut, von Rand zu Rand zu „carven“. Beim Ausdrehen eines Linksbogens habe er plötzlich einen Anstoß von hinten gegen seine linke Schulter verspürt. Der Kläger habe die Kollision verursacht, da er den Steilhang mit gerader Skiführung und relativ schneller Geschwindigkeit abgefahren sei. Dieser habe offenkundig den Beklagten übersehen und nicht rechtzeitig reagiert.
Das Erstgericht stellte mit dem angefochtenen Urteil die Haftung des Beklagten für sämtliche zukünftige Schäden des Klägers aus dem Skiunfall im Ausmaß von 50 % fest (Spruchpunkt 1.). Das Feststellungsmehrbegehren sowie das gesamte Leistungsbegehren auf Zahlung von EUR 35.779,95 s.A. wurden dagegen abgewiesen (Spruchpunkt 2.).
Es legte seiner Entscheidung die auf S 6 bis 12 des Urteils enthaltenen Feststellungen (samt drei darin enthaltenen Lichtbildern samt Einzeichnungen des skitechnischen Sachverständigen) zugrunde, auf die zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Folgende für den Unfallhergang wesentliche Urteilsannahmen werden davon – nicht immer wörtlich – hervorgehoben, wobei die vom Kläger bekämpften Feststellungen in Fettdruck (und mit vorangestellten Ziffern) verdeutlicht werden:
„(….)
Der Kläger ist ein sportlicher, guter Skifahrer. Der Beklagte ist hingegen ein mittlerer Skifahrer.
Hinsichtlich des genauen Unfallbereichs wird auf [das erste in den Feststellungen enthaltene] Lichtbild verwiesen, auf welchem der Unfallhang (bergwärts fotografiert) sowie zudem auch eine schematische Darstellung der Kollisionsstelle, der Anfahrten und der Unfallendlagen zu sehen sind:
(….)
Die Distanz zwischen der ersten und der zweiten auf dem Lichtbild ersichtlichen Geländekuppe beträgt 60 m. Die Entfernung von der zweiten Geländekuppe bis zur Kollisionsstelle beträgt 48 m. Insgesamt ist die Distanz von der zweiten Geländekuppe bis zur flachen Piste ca 60 m lang. Die Hangneigung an der Kollisionsstelle bemisst sich mit 17° und geht dann talwärts allmählich auf 0° über. Die Pistenbreite beträgt im Unfallbereich 60 bis 70 m.
(….)
Zum Unfallzeitpunkt herrschten beste Sicht- und Pistenverhältnisse sowie eine mäßige Pistenfrequenz. (….)
Beide Parteien fuhren von der ** aus auf der Unfallpiste.
(1) Der Kläger fuhr auf dem Unfallhang ohne Stopp zügig talwärts. Insgesamt setzte er dabei drei oder vier kurze Schwünge und ging in der Folge, und zwar kurz vor der Unfallstelle, in eine Schussposition über, um bis zum ** zu gelangen. Er blickte dabei geradeaus. Den Beklagten nahm er vor der Kollision nicht wahr.
Der Beklagte fuhr unterdessen den Unfallhang auf der in Fahrtrichtung rechten Pistenhälfte in etwas längeren Parallelschwüngen abwärts. Er fuhr nicht entlang der Hangfalllinie, sondern mit einem deutlichen Drehen aus der Hangfalllinie heraus.
(2) Welche konkrete Fahrlinie er dabei über den gesamten Hang einhielt, kann aber ebenso wenig festgestellt werden wie der Umstand, wo sich der Beklagte jeweils im Verhältnis zum Kläger auf dem Hang befand, insbesondere ob – und wenn ja, ab wann – er sich oberhalb, unterhalb oder unmittelbar rechts in Fahrtrichtung neben dem Kläger auf dem Unfallhang befand.
(3) Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, welche konkreten Geschwindigkeiten der Kläger und der Beklagte in Annäherung an die Unfallstelle einhielten.
Der Beklagte befand sich in Annäherung an die Unfallstelle am Ende eines Linksschwungs in einem Winkel von ca 25 - 30° zur Hangwaagrechten. Wäre er der von oben kommende Skifahrer gewesen, hätte er deshalb den Kläger während seines gesamten Linksschwungs in seinem Blickfeld haben müssen. Der Beklagte nahm den Kläger vor der Kollision aber nicht wahr.
In der Folge kollidierten die Streitteile miteinander. Der Anprall erfolgte an der rechten Schulter bzw rechten Seite des Klägers und der hinteren, linken Schulter des Beklagten.
(….)
(4) Ob der Beklagte den Unfall vermeiden hätte können, kann nicht festgestellt werden.“
In seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Erstgericht zunächst mit zutreffenden Überlegungen (§ 500a ZPO) infolge des in Österreich gelegenen Unfallortes zur Anwendung österreichischen materiellen Rechts. In der Sache selbst führte das Erstgericht aus, dass die zahlreichen Negativfeststellungen, insbesondere zum Annäherungsfahrverhalten der Streitteile und zur Vermeidbarkeit des Unfalls für den Beklagten, zu Lasten des für ein Verschulden des Unfallgegners beweisbelasteten Klägers gingen. Infolge der Anerkennung einer Haftung im Ausmaß von 50 % sei dem Feststellungsbegehren jedoch insoweit Folge zu geben. Das Feststellungsmehrbegehren und das gesamte Leistungsbegehren seien hingegen abzuweisen. Der dem Kläger infolge des Anerkenntnisses der Haftung zu 50 % zukommende Schadenersatz von EUR 8.389,98 sei durch die vorprozessuale Zahlung schon getilgt.
Das Urteil ist in seinem klagsstattgebenden Teil (Feststellung der Haftung des Beklagten zu 50 %) sowie im Umfang der Abweisung des Zahlungsbegehrens in Höhe von EUR 29.000,-- s.A. mangels Anfechtung in Teilrechtskraft erwachsen.
Gegen die Abweisung eines weiteren Betrags von EUR 6.779,95 s.A. sowie gegen die Abweisung des Feststellungsmehrbegehrens richtet sich die Berufung des Klägers. Er strebt, einzig gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung, die Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend an, dass die Haftung des Beklagten für die zukünftigen Schäden des Klägers aus dem Skiunfall im vollen Umfang festgestellt und ihm ein Schadenersatz von EUR 6.779,95 s.A. zugesprochen werden wolle; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Anstelle der oben in Fettdruck wiedergegebenen Urteilsannahmen begehrt der Kläger nachfolgende Feststellungen:
Zu (1): „Am Unfalltag fuhr der Kläger ohne Stopp entlang der Hangfalllinie mit kurzen Schwüngen talwärts. Er ging dabei nicht in eine Schussposition über.“
Zu (2): „Der Beklagte fuhr über den gesamten Hang in etwas längeren Schwüngen als der Kläger auf der in Fahrtrichtung rechten Pistenseite. Kurz vor der Kollision setzte der Beklagte einen scharfen Linksschwung, wonach es kurz darauf zur Kollision mit dem Kläger kam. Der Beklagte befand sich im Verhältnis zum Kläger während der gesamten Fahrt bis zur Kollision oberhalb des Klägers auf dem Hang.“
Zu (3): „Der Kläger erreichte bei seiner Fahrt auf dem Unfallhang eine Geschwindigkeit von ca 30 km/h. Der Beklagte fuhr mit einer höheren Geschwindigkeit als der Kläger.“
Zu (4): „Der Unfall wäre für den Beklagten vermeidbar gewesen.“
Wenn auch der Kläger bei seiner Parteienvernehmung von einer „Schussposition“ gesprochen habe, so habe es sich dabei lediglich um eine „Vermutung“ seinerseits gehandelt. Er habe sich nur daran erinnern können, dass er nicht in die Hocke gegangen sei. Darüber hinaus seien die begehrten Ersatzfeststellungen ausgehend von der Aussage des vom Erstgericht einzig vernommenen Zeugen und auch infolge der gutachterlichen Ausführungen des skitechnischen Sachverständigen zu treffen gewesen.
Ginge man nicht von den angefochtenen, sondern von den begehrten Ersatzfeststellungen aus, so hätte sich das Alleinverschulden des Beklagten am Skiunfall nachweisen lassen, weshalb dem Feststellungsbegehren zur Gänze stattzugeben und ihm ein weiterer Schadenersatz von EUR 6.779,95 zuzusprechen gewesen wäre.
2. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem Erstgericht. Dieses hat nach sorgfältiger Überlegung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, genügt nicht nur die Benennung der bekämpften und die Formulierung der stattdessen begehrten Feststellung. Es muss vielmehr auch dargestellt werden, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung die bekämpfte Feststellung getroffen wurde und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die stattdessen begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835).
Der Verweis auf einzelne für den Kläger als Berufungswerber günstige Beweisergebnisse reicht nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts kann daher nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn der Berufungswerber stichhältige Gründe ins Treffen führt, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht genommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen können (vgl 9 Ob 104/22t Rz 7). Dies gelingt dem Kläger nicht.
3. Der Kläger argumentiert im Wesentlichen mit den Angaben des im Verfahren einzig vernommenen Zeugen, nämlich seines damaligen Skibegleiters. Aus dessen Aussage ergebe sich insbesondere, dass der Beklagte der von oben kommende Skifahrer gewesen sei.
Demgegenüber hat der Beklagte angegeben, den Kläger vor dem Unfall nicht gesehen und nicht wahrgenommen zu haben, obwohl er diesen – wäre er der von oben kommende Skifahrer gewesen – zumindest eine gewisse Zeit in diesem Blickfeld haben hätte müssten (US 9 dritter Absatz).
4. Zum Wesen der Beweiswürdigung gehört, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Das Regelbeweismaß ist aber nicht absolute Gewissheit, sondern hohe Wahrscheinlichkeit. Der Beweis ist erbracht, wenn ein so hoher Grad an Überzeugung vorhanden ist, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse überschauender Mensch noch zweifelt. Dann, wenn für mehrere Sachverhaltsvarianten beinahe gleiches spricht, wenn der geforderte hohe Grad an Überzeugung nicht vorhanden ist, ist im Zivilprozess der Beweis nicht erbracht und aufgrund einer Negativfeststellung eine Beweislastentscheidung geboten.
Berücksichtigt man nunmehr sämtliche Beweisergebnisse, so liegen zum Unfallhergang tatsächlich zwei in gleicher Weise denkbare Varianten vor und sind schon deshalb die vom Erstgericht getroffenen und bekämpften (Negativ-)Feststellungen vertretbar und nicht korrekturbedürftig. Dazu sind nachfolgende weitere Erwägungen heranzuziehen.
5.1. Die zu (1) bekämpfte und die stattdessen begehrte Feststellung unterscheidet sich nur in der Frage, ob der Kläger unmittelbar vor der Kollision in eine Schussposition übergegangen ist. Dazu ist ohne Zweifel auf seine eigene Aussage bei Gericht hinzuweisen. Bei seiner damaligen gerichtlichen Vernehmung hat er angegeben, bei diesem Hang sicher „drei oder vier Schwünge gesetzt“ zu haben und „kurz vor der Kollision in Schussposition gegangen zu sein“ (Protokoll vom 5.2.2024, S 5). Der nunmehrige Versuch, diese eindeutige Aussage in der Berufung als „Vermutung“ abzuschwächen, dient offenkundig einzig dem Prozessziel.
Darüber hinaus hat der Kläger bei Gericht auch ausgesagt, dass er „sportlich zügig talwärts gefahren“ sei. Bei der Polizei hat er insoweit von einer „geraden Skiführung“ gesprochen. Der Kläger wollte offenkundig damit über den später beinahe flachen Bereich zum Zugang eines „**“ auf einem beginnenden Gegenhang gelangen.
Wie im Weiteren darzustellen sein wird, ist es letztlich ohne Belang, zu welchem Zeitpunkt knapp vor der Kollision der Kläger nur mehr mit einer geraden Skiführung oder in Schussposition gefahren ist. Der Kläger hat dem Beklagten ein Fehlverhalten nachzuweisen, was ihm selbst bei Zugrundelegung der zu (1) begehrten Ersatzfeststellung nicht gelingen würde.
5.2. Hinsichtlich des in diesem Verfahren einzig vernommenen Zeugen, nämlich des Begleiters des Klägers, ist ebenso auf seine gerichtliche Aussage zu verweisen. Er hat damals angegeben, zum Zeitpunkt der Kollision ca 100 m unterhalb der Kollisionsstelle gestanden zu sein und den Blick bergwärts gerichtet zu haben. Diese Aussage erfolgte am selben Tag, an dem der Zeuge zuvor bei der Befundaufnahme mit dem skitechnischen Sachverständigen an der Unfallstelle vor Ort war. Bei der Polizei beschrieb er diese Stelle, von der er den Unfall aus beobachtet hat, mit dem Einstiegsbereich zum **. Es ist beim Zeugen somit zu berücksichtigen, dass er nicht etwa das Geschehen seitwärts beobachten konnte und demnach mit Sicherheit wahrnehmen musste, ob einer der beiden Streitteile der von oben Kommende war. Vielmehr hat er sich, nachdem er an seiner Beobachtungsposition angekommen war, umgedreht, um offenbar nach seinem Begleiter, dem Kläger, zu schauen. Zu diesem Zeitpunkt hatte er – der Unfall war noch nicht geschehen – keine Veranlassung, bewusst auf andere Pistennutzer wie den Beklagten konkret zu achten. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Geschehnisse vom Zeugen erst zum tatsächlichen Kollisionszeitpunkt oder relativ knapp zuvor wahrgenommen worden sein könnten.
5.3. Wesentlich sind jedoch die gutachterlichen Schlüsse des skitechnischen Sachverständigen. Dieser kam zum Ergebnis, dass dann, wenn man die Angaben des Zeugen zugrundelegen würde, der Beklagte vor dem Unfall mit ca 62 km/h fahren hätte müssen. Der Beklagte, den der Sachverständige als nur mittel-durchschnittlichen Skifahrer einschätzte, hätte damit deutlich schneller als der Kläger fahren müssen. Die Einhaltung einer derartigen Geschwindigkeit hat ihm der Sachverständige nicht zugetraut.
Wenn daher ausgehend von diesen Unwägbarkeiten das Erstgericht zur konkreten Fahrlinie des Beklagten und insbesondere zum Umstand, ob sich dieser vor der Kollision oberhalb, unterhalb oder unmittelbar rechts neben dem Kläger befunden habe, Negativfeststellungen traf, genauso wie auch zu den von beiden eingehaltenen Geschwindigkeiten, so sind die Ausführungen der Beweiswürdigung des Erstgerichts und die darauf beruhenden Negativfeststellungen nicht zu beanstanden.
5.4. Der Kläger konnte somit nicht derartig stichhaltige Gründe ins Treffen führen, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen zum Unfallgeschehen rechtfertigen können. Das Berufungsgericht verkennt dabei nicht, dass der Kläger im Rahmen seiner Beweisrüge durchaus Überlegungen und Argumente vorbringt, die auch die begehrten Ersatzfeststellungen rechtfertigen könnten. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt jener Partei, die sich gegen eine Feststellung richtet, sprechen, reicht jedoch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Es ist vielmehr darzulegen, dass bedeutend überzeugendere Ergebnisse für eine andere Feststellung vorliegen (9 Ob 104/22t).
5.5. Die Beweisrüge des Klägers ist daher insgesamt nicht berechtigt.
Aus diesen Erwägungen musste die Berufung des Klägers insgesamt versagen.
6.1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die Bestimmungen der §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten seiner erfolgreichen Berufungsbeantwortung richtig und tarifgemäß verzeichnet.
6.2. Da der Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren nicht nur in einem Geldbetrag bestand, war gemäß § 500 Abs 2 ZPO eine Bewertung vorzunehmen. Dabei bestand kein Anlass, von dem vom Kläger angegebenen Wert seines Feststellungsinteresses, das vom Beklagten nicht beanstandet wurde, abzugehen. In Verbindung mit dem im Berufungsverfahren strittig verbliebenen Zahlungsbegehren ergibt sich daher ein Entscheidungsgegenstand von mehr als EUR 5.000,--, jedoch nicht mehr als EUR 30.000,--.
6.3. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO waren bei der vorliegenden, ohnedies nur die Tatfrage betreffenden Berufungsentscheidung nicht zu lösen. Die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision liegen somit nicht vor.
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