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10Bs68/25p•OLG Graz 10Bs68/25p
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Wieland und Maga. Tröster in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 17. Februar 2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene nigerianische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt B* eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, die aus der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Graz vom 4. September 2023, AZ **, wegen je eines Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB resultiert. Im Detail wird dazu auf das Urteil (im Beilagenordner des elektronischen Akts) verwiesen.
Errechnetes Strafende ist der 17. Oktober 2025. Zwei Drittel der Strafzeit werden am 17. Mai 2025 verbüßt sein (ON 2.4, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag konform der Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) – auch der Leiter der Justizanstalt ging in seiner Äußerung (ON 2.3) nicht von einer bedingten Entlassung des Strafgefangenen aus – aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 5).
Die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8.1), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Graz inhaltlich nicht äußerte, ist nicht erfolgreich.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die weiteren Verurteilungen des Beschwerdeführers, die Stellungnahmen des Anstaltsleiters, der Staatsanwaltschaft und des Strafgefangenen sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend festgestellt, weshalb darauf (BS 2 ff) identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0119090 [T4]).
Auch die vom Erstgericht erstellte (negative) Prognose ist nicht korrekturbedürftig.
Der Strafgefangene weist seit dem Jahr 2006 – bereinigt um die im Zusatzstrafenverhältnis stehenden Verurteilungen – samt der Anlassverurteilung zwölf Abstrafungen auf, wovon neun einschlägig sind, weil sich die Taten gegen die körperliche Integrität sowie die Willensfreiheit anderer richteten. Der Strafgefangene befand sich in der Vergangenheit bereits mehrfach in Strafhaft und verbüßte zuletzt einen Strafblock von zweieinhalb Jahren (siehe ON 2.5 im elektronischen Akt AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz). Bei der Begehung der vollzugsgegenständlichen Taten lagen beim Strafgefangenen bereits die Voraussetzungen für eine Strafschärfung nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB vor. Obwohl sich bei ihm insgesamt eine erhöhte Impulsivität und Gereiztheit zeigt, er sich schnell provoziert und benachteiligt fühlt und daher eine Therapieindikation für ein Antigewalttraining nach dem Vollzugsplan gegeben scheint (ON 2.5, 2), konnte eine Zuteilung zu einem solchen – entgegen der Beschwerdeausführung – nicht erfolgen, da er dafür zu geringe Deutschkenntnisse aufweist. Der Umsetzung seiner in der Beschwerde vorgebrachten Beteuerung, nunmehr bereit zu sein, ein „normales“ (straffreies) Leben zu führen und sich um seine Familie insbesondere seine sechs Kinder, kümmern zu wollen, steht vor allem die erneute Tatbegehung am Ende der Verbüßung eines zweieinhalb jährigen Strafblocks entgegen, die er trotz familiärer Verantwortung vornahm.
Aus diesen Faktoren ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung (trotz familiärer Anbindung, bisher in der Strafhaft erbrachter Arbeitsleistung (ON 2.3, 2) sowie bestehender Kompetenzen für eine erfolgreiche Vermittlung am Arbeitsmarkt (ON 2.6), weiterhin ein beträchtlich gesteigertes Rückfallrisiko vor allem in Aggressionsdelinquenz – zumal Anhaltspunkte für eine bereits erzielte nachhaltige günstige Persönlichkeitsentwicklung, die über die dargestellte Absichtserklärung hinaus geht fehlen – das einer bedingten Entlassung entgegensteht (§ 46 Abs 4 StGB).
Die dargestellten Negativfaktoren können in Ansehung der ausgeprägten Straffälligkeit wegen Aggressionsdelinquenz auch durch Maßnahmen nach den §§ 50 bis 52 StGB derzeit nicht ausgeglichen werden.
Bei diesen Gegebenheiten ist bei Gesamtwürdigung aller für das Prognosekalkül maßgebenden Umstände der weitere Strafvollzug aktuell (ohne Bearbeitung der bestehenden Aggressionsproblematik) als deutlich spezialpräventiv wirksamer anzusehen als es die bedingte Entlassung wäre.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
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