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14Ns18/25w•OGH 14Ns18/25w
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M. in der Strafsache gegen * A*, wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB, AZ 33 Hv 151/24i des Landesgerichts Salzburg über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Der Umstand, dass der Angeklagte nunmehr in Wien wohnhaft ist und sich durch die Delegierung an das Landesgericht für Strafsachen Wien Kosten ersparen würde, stellt mit Blick auf den Wohnsitz mehrerer von der Staatsanwaltschaft beantragter Zeugen in Salzburg keinen nichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht (vgl RISJustiz RS0053539).
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