OLG Graz 6R12/25v

6R12/25vCourt of AppealMar 24, 2025

Full text

OLG Graz 6R12/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00600R00012.25V.0324.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Maga. Fabsits als Vorsitzende und die Richterinnen Maga. Gassner und Drin. Meier als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache des Antragstellers A*, , vertreten durch Mag. Martin Mutz, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Klage gegen die B C AG, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 8. Jänner 2025, **-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er lautet:

Dem Antragsteller wird die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, b und c ZPO

b e w i l l i g t .

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit seinem am 31. Oktober 2024 beim Erstgericht eingelangten Antrag beantragt der Antragsteller, ihm die Verfahrenshilfe (damals auch noch im Umfang der Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt) zur Einbringung einer Klage gegen die B* C* AG zu bewilligen und erklärt in einer Beilage zum Verfahrenshilfeantrag vom 28. Oktober 2024, der Grund der Klage lasse sich dahin zusammenfassen, dass zwischen dem Kläger, der B* C* AG und einer weiteren Beklagten (B* D* GmbH; in Folge: Projektgesellschaft) beim Landesgericht Klagenfurt zu E* ein – mittlerweile rechtskräftig erledigtes – Verfahren anhängig gewesen sei. Dort sei der Anspruch gegen die B* C* AG auf Vertragserfüllung abgewiesen worden, weil diese die dortige Zweitbeklagte als Käuferin ernannt habe, wodurch es zu einer Vertragsübernahme durch diese Projektgesellschaft gekommen sei, die im Urteil letztlich auch zur Unterfertigung des Kaufvertrags und Kaufpreiszahlung verpflichtet worden sei. Die B* C* AG habe diese „100 %-ige mittelbare Tochtergesellschaft“ vorgeschoben, um sich damit ihren Vertragsverpflichtungen zu entledigen. Das Insolvenzrisiko der Projektgesellschaft sei evident. Der Kläger sei wegen eines von der B* C* AG veranlassten Irrtums berechtigt, seine Vorabzustimmung zur Namhaftmachung der Projektgesellschaft zu widerrufen bzw davon zurückzutreten, was letztlich dazu führe, dass die B* C* AG wiederum Käuferin laut Kaufvertrag und direkt zur Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet sei. Diese hafte zudem aufgrund der Durchgriffshaftung (Unterkapitalisierung der Projektgesellschaft) sowie wegen einer abgegebenen Patronatserklärung und eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr direkt und sei auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.

Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags, insbesondere zur Schadensberechnung sowie allfälligen Identität des Streitgegenstands zum Vorverfahren, brachte der Antragsteller ergänzend vor:

Der Verfahrenshilfeantrag werde um die Befreiung der Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt eingeschränkt, eine Klage sei mittlerweile wegen drohender Verjährung (vgl Amtsvermerk ON 2) zur Geschäftszahl F* eingebracht worden. Die Projektgesellschaft sei im zu E* des Landesgerichts Klagenfurt geführten Verfahren zur Kaufvertragsunterfertigung und Kaufpreiszahlung verpflichtet worden, verweigere die Kaufpreiszahlung jedoch mit dem Argument, dass sie keine finanzielle Ausstattung habe (das diesbezügliche Schreiben vom 18. Oktober 2024, in dem mitgeteilt worden sei, jeglicher Versuch, das Urteil gegen die Projektgesellschaft durchzusetzen, würde zu deren Insolvenz führen, werde vorgelegt). Der Vorwurf gegenüber der Beklagten werde zusammengefasst damit begründet, diese habe vorsätzlich eine Projektgesellschaft eingesetzt und diese bewusst nicht mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet, weshalb eine sittenwidrige Schädigung vorliege, weiters sei der „Tatbestand der Durchgriffshaftung“ sowie eine Schutzgesetzverletzung nach § 159 StGB erfüllt. Die Beklagte hafte wegen ihrer vorsätzlichen Schädigung für die Bezahlung des gesamten Kaufpreises. Zudem stütze der Kläger sein Begehren auf einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr sowie auf die Anfechtung der Schuldübernahme (Vertragsübernahme) von der Beklagten auf die Projektgesellschaft. Eine erfolgreiche Anfechtung der Vertragsübernahme durch die Projektgesellschaft wegen Irrtums sowie List würde dazu führen, dass diese Vertragsübernahme mit ex tunc Wirkung wegfalle und dann die Beklagte zur Kaufvertragserfüllung verpflichtet sei. Nach dessen Bezahlung könne der Kaufvertrag durchgeführt werden, wobei der Kläger bereit sei, Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises die Liegenschaft zu übergeben. Hinsichtlich der weiteren Anspruchsbegründung werde auf die ausgefertigte Klage verwiesen. Die nunmehr geltend gemachten Ansprüche seien im damaligen Verfahren zu E* des Landesgerichts Klagenfurt nicht streitgegenständlich gewesen; sie hätten sich erst aus dem Schreiben der Beklagten vom 18. Oktober 2024 ergeben. Insgesamt werde ein anderer Sachverhalt, als in der damaligen Klage geltend gemacht.

Der Antragsteller brachte tatsächlich beim Erstgericht am 8. November 2024 zu F* eine Klage gegen die B* C* AG ein, mit welcher er als Hauptbegehren die Zahlung von EUR 3,549.840,00 samt Zinsen begehrt sowie Eventualbegehren erhebt, die zusammengefasst auf die Unterfertigung des Kaufvertrags über die Grundstücke „D*“ durch die Beklagte, in eventu die Aufhebung der Vertragsübernahme durch die D* GmbH, in eventu, die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises an die D* GmbH, gerichtet sind. Im Wesentlichen stützt er sein Begehren auf das von der B* C* AG erstellte verbindliche Kaufanbot zum Kauf der im Alleineigentum des Klägers stehenden Liegenschaft „D*“ um einen Kaufpreis von EUR 3,549.840,00, das am 8. November 2021 verbindlich angenommen worden sei. Nach Verweigerung der Gegenzeichnung sei die B* C* AG klageweise vor dem Landesgericht Klagenfurt zur Geschäftszahl E* auf Vertragszuhaltung und Kaufpreiszahlung in Anspruch genommen worden, infolge Vertragsübernahme durch die Projektgesellschaft B* D* GmbH sei das Begehren gegen die B* C* AG jedoch abgewiesen und die Projektgesellschaft zur Vertragsunterfertigung verurteilt worden. Diese verfüge nicht über die finanziellen Mittel zur Erfüllung des Urteils und habe unter anderem mitgeteilt, jeglicher Versuch einer exekutiven Durchsetzung würde unmittelbar zur Insolvenz führen. Der Beklagten sei sittenwidrige Schädigung vorzuwerfen, weil diese, nachdem sich der Kaufvertragsabschluss als unerwünschtes Rechtsgeschäft herausgestellt, sie die Frist für einen Vertragsrücktritt jedoch versäumt habe, sich einer leeren Projektgesellschaft bedient habe, um sich ihrer ursprünglichen Vertragspflicht zu entledigen. Sie habe eine Projektgesellschaft eingesetzt, die keine finanziellen Mittel zur Verfügung habe, um faktisch und wirtschaftlich der Vertragszuhaltung zu entgehen. Die Einsetzung der Projektgesellschaft als Käuferin sei rechtsmissbräuchlich erfolgt, es liege eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB vor. Niemand dürfe sich einer juristischen Person zu dem Zwecke bedienen, Dritte zu schädigen oder Gesetze zu umgehen. Die Beklagte hafte „auf Basis der Durchgriffshaftung“ für die Vertragserfüllung, sie habe nämlich bewusst und gewollt eine solche Projektgesellschaft eingesetzt, die nicht in der Lage sei, den Kaufvertrag zu erfüllen. Zudem verweigere sie bewusst die finanzielle Ausstattung ihrer Enkelgesellschaft, es liege eine qualifizierte Unterkapitalisierung vor. Der Schaden des Klägers liege im Nichterhalt des Liegenschaftskaufpreises gegen Hingabe der Liegenschaft. Im Sinne der Naturalrestitution sei er so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßem Verlauf stünde. Zudem handle es sich bei der Namhaftmachung der Projektgesellschaft als Käuferin, die kein eigenes Interesse am Eintritt in die Erfüllung des Kaufvertrags gehabt habe, bei dem es sich nach Ansicht der Beklagten um ein verlustträchtiges Geschäft handeln würde, um einen Fall der „verdeckten Einlagenrückgewähr“. Der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr mache das Rechtsgeschäft nichtig. Schließlich werde die vom Kläger vorweg erteilte Zustimmung zur Namhaftmachung der Projektgesellschaft wegen listiger Irreführung angefochten, zumal die Beklagte bereits bei Namhaftmachung gewusst habe, dass die Projektgesellschaft nicht mit ausreichenden finanziellen Mitteln ausgestattet sei und die Nominierung nur erfolge, um sich der eigenen Vertragspflicht zu entledigen.

Mit dem angefochtenen Beschluss weist das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Es trifft Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers und beurteilt die Prozessführung als offenbar mutwillig. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass der Antragsteller nach wie vor Eigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft EZ ** KG ** sei, sodass ihm nur ein Vertrauensschaden, nicht aber ein behaupteter Schaden im Ausmaß des gesamten Kaufpreises zu ersetzen wäre. Soweit der Antragsteller einen Schaden in Höhe des Kaufpreises behaupte und sich auf eine Durchgriffshaftung und verdeckte Einlagenrückgewähr stütze, gehe das Gericht davon aus, dass ein solcher keinesfalls in diesem Ausmaß bestehen könne. Eine Klagsstattgebung würde dazu führen, dass er durch den Erhalt des Kaufpreises bereichert wäre. Als Schaden käme vielmehr nur der Gewinn in Betracht, den er durch den Verkauf an die D* GmbH erzielt hätte und zu dessen Bezug er nunmehr in der Lage sei, wobei dies jedenfalls einen wesentlich geringeren Betrag als EUR 3,549.840,00 darstellen würde. Die vom Antragsteller angesprochene Patronatserklärung beziehe sich nur auf die zweite Kaufpreistranche in Höhe von EUR 1,000.000,00, nicht hingegen auf den gesamten Kaufpreis. Auch aus diesem Grunde erscheine die Einklagung des gesamten Betrags auf dieser Grundlage überhöht. Eine nicht Verfahrenshilfe beanspruchende Partei würde bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falls, insbesondere mit Blick darauf, dass der Antragsteller noch Eigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft sei, angesichts des Streitwerts und der damit verbundenen Gerichtsgebühren und Prozesskosten von der Klagsführung in diesem Ausmaß absehen.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Antragstellers aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss „aufzuheben“ und die Verfahrenshilfe zur Gänze zu bewilligen.

Die Revisorin beteiligt sich nicht am Rekursverfahren.

Der mit dem Rekurs verbundene Ablehnungsantrag betreffend den erkennenden Richter wurde mit Beschluss des zuständigen Ablehnungssenats des LGZ Graz vom 23. Jänner 2025 zu GZ ** rechtskräftig abgewiesen.

Der Rekurs ist berechtigt.

Klarzustellen ist zunächst, dass im Verfahren zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend eine beabsichtigte Klagsführung der Inhalt der, wenn auch nach Einbringung des Verfahrenshilfeantrags, bereits eingebrachten Klage selbstverständlich zu berücksichtigen ist. Dementsprechend ist der eingangs zusammengefasst dargestellte, amtskundige Inhalt der zu F* eingebrachten Klage im Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen iSd § 63 ZPO zugrundezulegen und liegen die vom Antragsteller dazu gerügten Feststellungsmängel nicht vor.

Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe soweit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Offenbar mutwillig führt Prozess, wer sich der Unrichtigkeit seines Prozessstandpunkts bewusst ist und sich in diesem Bewusstsein auf den Prozess einlässt. Sei es, weil er hofft, dennoch – zB im Vergleichsweg – Erfolg zu erzielen oder weil er zur Erzielung eines durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zwecks (Zahlungsaufschub, Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust usw) den Misserfolg seines Sachantrags in Kauf nehmen will (RIS-Justiz RS0121463; Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 63 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at] Rz 11).

Neben diesen Missbrauchsfällen kennt das Gesetz noch die Mutwilligkeit, die sich aus dem Wegfall der Kostentragungspflicht entwickelt: Als mutwillig ist eine Rechtsverfolgung auch dann anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falls, besonders auch der Aussichten für die Eintreibung ihres Anspruchs, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil ihrer Forderung geltend machen würde. Mutwilligkeit kann sich (somit) auch daraus ergeben, dass eine nahezu vermögenslose Partei „völlig risikolos und mit dem ganzen Mut der Verzweiflung“ prozessiert, weil sie davon ausgeht, dass ihr Gegner auch im Fall ihres Prozessverlusts seine Kostenersatzansprüche nicht durchsetzen kann; in diesem Sinn ist zB die Einklagung einer verjährten Forderung mutwillig (Fucik in Rechberger/Klicka ZPO5 § 63 ZPO, Rz 5 mwN). Die verständige Würdigung aller Umstände hat vor allem wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe für einen extrem risikoreichen Prozess widerspricht zwar deren Regelungszweck; andererseits muss aber die Aussicht auf einen Verfahrenserfolg nur „mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit“ gegeben sein (Klauser/Kodek JN-ZPO18 § 63 ZPO, E 54; E 54/1; E 63). Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe sind keine diffizilen rechtlichen Überlegungen anzustellen, weil die Sachentscheidung insofern – abgesehen von wirklich offenkundigen Fällen – nicht vorweggenommen werden soll (EFSlg 132.164).

Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung, deren Erfolglosigkeit schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel erkannt werden kann, wie etwa in Fällen der Klage gegen eine vermögenslose und gelöschte GmbH, einer (nicht behebbaren) Unschlüssigkeit des Begehrens oder eines unbehebbaren Beweisnotstands. Bei der Annahme von Aussichtslosigkeit ist (ebenfalls) größte Zurückhaltung angebracht, weil sonst durch die Verfahrenshilfeentscheidung bereits die Sachentscheidung vorweggenommen würde; eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt (Fucik aaO, Rz 6 mwN; RS0116448; RS0117144). Die Aussichtslosigkeit ist objektiv zu beurteilen (Klauser/Kodek aaO, E 58/2).

Im konkreten Fall behauptet der Antragsteller eine Haftung der B* C* AG für den gesamten Kaufpreis über mehrere Argumentationswege. Er stützt sich auf Schadenersatz wegen sittenwidriger Schädigung und rechtsmissbräuchlichem Einsatz der Projektgesellschaft (womit er die Durchgriffshaftung begründet) und möchte im Übrigen die Vertragsübernahme durch die Projektgesellschaft anfechten (Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr; Arglist; Irrtum).

Allem voran stützt er seine Klage auf eine sittenwidrige Schädigung durch die B* C* AG, wobei er im Ergebnis mit seinem Hauptbegehren letztlich auf die Durchführung des Kaufvertrags mit der Erstbeklagten hinaus möchte. So begehrt er – hier im Wege der Naturalrestitution – von dieser die Zahlung eines Betrags in Höhe des Kaufpreises und erklärt sich bereit, Zug um Zug die Liegenschaften zu übertragen. Die sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB begründet er zusammengefasst damit, die B* C* AG habe rechtsmissbräuchlich die nominierte Projektgesellschaft als Käuferin eingesetzt, die nicht mit den finanziellen Mitteln für den Kauf ausgestattet gewesen sei und selbst kein Interesse am Kauf gehabt habe; dies habe die B* C* AG mit der Absicht getan, faktisch und wirtschaftlich der eigenen Vertragszuhaltungspflicht zu entgehen und den Kläger dadurch zu schädigen. Damit behauptet er schlüssig ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der B* C* AG. Fraglich ist, worin der ihm dadurch verursachte Schaden liegen soll.

Ausgehend von seinem Klagsvorbringen erachtet der Antragsteller die Nichtabwicklung des Kaufvertrags als Schaden: Dass er nach wie vor grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ **, KG ** ist, bestreitet er nicht. Wie sich aus seinem Vorbringen in Gesamtheit ergibt, sieht er seinen Schaden gerade darin, dass er nach wie vor über die Liegenschaft verfügt, an Stelle den gewünschten Kaufpreis erhalten zu haben.

Ganz allgemein kann im Besitz eines unerwünschten Vermögenswerts ein Schaden liegen; der Umstand, dass man beispielsweise ein von einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffenes Fahrzeug oder nicht den Erwartungen entsprechendes Anlageprodukt im Eigentum hat, steht der Bejahung eines durch dessen Erwerb erlittenen Schadens in Höhe des Kaufpreises nicht entgegen (vgl RIS-Justiz RS0129706). Im Anlassfall stellt sich der Sachverhalt nun insoweit anders dar, als der Antragsteller nicht den Erwerb eines nicht seinen Vorstellungen entsprechenden Objekts behauptet, sondern sich offenbar durch das Eigentum an der – auch zuvor bereits in seinem Eigentum befindlichen – Liegenschaft beschwert erachtet, die er durch Abwicklung des Kaufvertrags gegen Bezahlung des damals vereinbarten Kaufpreises aus seinem Eigentum entfernt haben möchte. Dafür hat er zwar bereits einen Titel erwirkt; konkret verfügt er über ein Urteil, mit dem die Projektgesellschaft zur Vertragsunterfertigung und Kaufpreiszahlung an ihn rechtskräftig verurteilt wurde. Dieser Titel ist seinem Vorbringen nach jedoch nicht durchsetzbar, weil ihm von der Projektgesellschaft mitgeteilt worden sei, dass sie nicht in der Lage sei, ihrer Verpflichtung nachzukommen: Weder verfüge sie derzeit über die aktuellen Mittel, noch könne sie diese durch einen Kredit aufbringen; jeglicher Versuch, das Urteil exekutiv durchzusetzen, führe unmittelbar zur Insolvenz der D* GmbH; die B* C* AG sei nicht verpflichtet, die Projektgesellschaft finanziell auszustatten (vgl Schreiben der Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte als damalige Vertreter der B* C* AG vom 18. Oktober 2024, Anlage zu ON 3).

Fraglich ist nun, ob der Kläger einen Schaden erlitten haben kann, obwohl er nach wie vor über die Liegenschaft verfügt und zudem einen Titel gegen die Projektgesellschaft in Händen hält.

Indem der Antragsteller behauptet, die B* C* AG habe bei Namhaftmachung der Projektgesellschaft bewusst und in der Absicht gehandelt, ihn zu schädigen und sich rechtsmissbräuchlich ihrer Vertragsverpflichtung zu entziehen, wirft er dieser konkret eine Schadensverursachung dahingehend vor, durch ihr sittenwidriges rechtsmissbräuchliches Verhalten habe sie verursacht, dass der Kaufvertrag über die Liegenschaft nicht mit ihr umgesetzt werden konnte und er nun bloß einen Titel gegen eine nicht zahlungsfähige Projektgesellschaft habe. Eine – für die Bejahung eines Schadens erforderliche – Beeinträchtigung der Vermögenslage des Antragstellers kann ausgehend davon nicht auf den ersten Blick ausgeschlossen werden. Er verfügt über einen offenbar nicht durchsetzbaren Titel, an den er nach derzeitiger Aktenlage gebunden ist; es steht ihm daher aktuell nicht zu, frei über die Liegenschaft zu verfügen, diese beispielsweise anderweitig zu verkaufen, zumal nach rechtskräftigem Urteil, das im Verfahren E* ergangen ist, der Kaufvertrag mit der Projektgesellschaft aufrecht ist und diese verpflichtet ist, diesen abzuwickeln. Ein Nachteil am Vermögen liegt auch dann vor, wenn infolge des schädigenden Ereignisses zwar eine Forderung entstanden ist, diese aber mit erheblichem Einbringungsrisiko behaftet oder höchstwahrscheinlich schwer durchzusetzen ist (Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1293 Rz 5).

Ausgehend von dieser Sachlage kann dem behaupteten Schadenersatzanspruch wegen behaupteter sittenwidriger bzw rechtsmissbräuchlicher Schädigung nicht von vorneherein jegliche Erfolgsaussicht abgesprochen werden und ist die Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig zu qualifizieren. Einem diesbezüglichen Gerichtsverfahren zur näheren rechtlichen Prüfung und Überprüfung der erhobenen Vorwürfe darf im Wege der Verfahrenshilfeüberprüfung nicht vorgegriffen werden.

Der nunmehr beabsichtigten Rechtsverfolgung steht auch nicht Rechtskraft des Vorverfahrens entgegen, weil die hier zur Begründung der Haftung der B* C* AG vorgebrachten Umstände damals nicht verfahrensgegenständlich waren. Das Landesgericht Klagenfurt hat mit Urteil vom 30. Jänner 2024 entschieden und die Projektgesellschaft zur Vertragserfüllung verpflichtet, das auf Vertragserfüllung und Feststellung ihrer Haftung gerichtete Begehren gegenüber der B* C* AG hingegen abgewiesen. Das Oberlandesgericht Graz bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 23. Mai 2024. Die im Akt erliegende Mitteilung von Seiten der B* C* AG, wonach die B* D* GmbH nicht über die Vermögenswerte verfüge und eine Vollstreckung des Urteils nicht durchsetzbar sei, aus welcher der Antragsteller das nunmehr behauptete haftungsbegründende Verhalten ableitet, stammt erst vom 18. Oktober 2024. Es handelt sich daher um neue Tatsachen, die nicht Gegenstand der früheren Entscheidung sein konnten. Der Antragsteller stützt sich hier dezidiert auf eine direkte Haftung der B* C* AG wegen behaupteter sittenwidriger Schädigung und arglistigem Verhalten, also auf einen selbstständigen Haftungsgrund neben bzw an Stelle der Verletzung von Pflichten aus dem von der Gesellschaft abgeschlossenen Vertrag (vgl 9 ObA 125/08k sowie allgemein zur Durchgriffshaftung RIS-Justiz RS0009098).

Da sich bereits aus diesen Überlegungen der angefochtene Beschluss als korrekturbedürftig erweist, muss auf die übrigen behaupteten Anspruchsgrundlagen und den im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung zur Patronatserklärung behaupteten Verfahrensmangel nicht eingegangen werden.

Anzumerken ist bloß:

Das Vorbringen des Antragstellers zur Irrtumsanfechtung bzw Arglist erweist sich als ergänzungsbedürftig, weil unklar bleibt, worin eine kausale Täuschung durch die B* C* AG liegen solle: Laut Klage habe die Beklagte deswegen die wirtschaftlich nicht leistungsfähige Projektgesellschaft namhaft gemacht, weil es sich beim Kaufvertrag um ein zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gewünschtes Geschäft gehandelt habe und sie sich ihrer Vertragsverpflichtung entziehen habe wollen. Eine für die Anfechtung der vorab erteilten Zustimmungserklärung (nicht der „Namhaftmachung“) relevante Täuschungshandlung der B* C* AG gegenüber dem Antragsteller müsste jedoch, um kausal für einen allfälligen beachtlichen Irrtum (worüber, ist derzeit ebenfalls unklar) zu sein, vor der von ihm erteilten Zustimmung am 8. November 2021 erfolgt sein. Hätte sie danach arglistig gehandelt, kann dieses nachträgliche – also nach Erteilung seiner Zustimmung zur Namhaftmachung einer Projektgesellschaft – Verhalten sich nicht kausal auf seine „Vorabzustimmung“ ausgewirkt haben. Insoweit erweist sich das Vorbringen des Antragstellers derzeit als nicht schlüssig und ergänzungsbedürftig.

Einer vertieften Prüfung bedarf zudem die Frage der Passivlegitimation der B* C* AG betreffend die (Gegenstand eines Eventualbegehrens bildende) rechtsgestaltende Aufhebung der „Vertragsübernahme durch die D* GmbH“ wegen Arglist oder eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (vgl dazu RIS-Justiz RS0105535; RS0117033 [T 2]). Eine Vertragsübernahme führt grundsätzlich zum Übergang der gesamten rechtlichen Rahmenbeziehung, also auch der vertragsbezogenen Gestaltungsrechte (vgl 9 Ob 10/22v) und der Sekundäransprüche der Restpartei gegen die Altpartei; davon sind auch auf § 877 ABGB gestützte Kondiktionsansprüche der Restpartei gegen die ausgeschiedene Altpartei aufgrund einer Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts umfasst (vgl auch 3 Ob 44/22z). Andererseits stützt sich der Antragsteller hier, wie bereits erwähnt wurde, auf eine direkte Haftung der B* C* AG als selbstständigen Haftungsgrund neben bzw an Stelle der Verletzung von Pflichten aus dem abgeschlossenen Vertrag.

Ebenso zu erörtern wäre schließlich das dritte Eventualbegehren, das darauf gerichtet ist, die Beklagte solle einem Dritten, nämlich der D* GmbH, die nicht Partei des gegenständlichen Verfahrens ist, Zahlungen leisten.

Dies alles steht der Bewilligung der Verfahrenshilfe jedoch nicht entgegen. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass sich der Antragsteller der Unrichtigkeit seines Prozessstandpunkts bewusst ist oder durch die Rechtsordnung nicht geschützte Zwecke verfolgt. Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte, vielmehr zeigt das zu ON 3 vorgelegte Schreiben der damaligen Rechtsvertretung der B* C* AG, dass er tatsächlich damit konfrontiert ist, nunmehr über einen offenbar nicht durchsetzbaren Titel zur Umsetzung des Kaufvertrags zu verfügen. Eine Unschlüssigkeit der Klage ist zumindest betreffend das Hauptbegehren ohne eingehendere (rechtliche) Prüfung, die im Rahmen der Entscheidung über das Klagebegehren zu erfolgen hat, nicht begründbar. Ob die vom Antragsteller erhobenen Vorwürfe zutreffen, kann voraussichtlich erst nach der Aufnahme von Beweisen beurteilt werden; ein Beweisnotstand ist nicht ersichtlich.

Die angestellten Überlegungen zeigen, dass es sich um eine komplexe Rechtssache handelt und die Erfolgsaussichten nicht von vorneherein als aussichtslos oder offenbar derart gering eingeschätzt werden können, dass sich eine Mutwilligkeit ergeben würde, weshalb der Antragsteller als verfahrenshilfewürdig anzusehen ist.

Unter Zugrundelegung der vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Einkommensverhältnisse (Seite 4 des angefochtenen Beschlusses) ist auch von seiner Verfahrenshilfebedürftigkeit auszugehen:

Mit einem monatlichen Pensionsbezug von EUR 1.270,29 14 mal jährlich und Einkünften aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen in Höhe von EUR 150,00 monatlich, gesamt sohin – berechnet auf zwölf Monate – Einnahmen von EUR 1.632,00 monatlich ist der Antragsteller außer Stande, die Pauschalgebühr von etwa EUR 46.000,00 sowie allenfalls zu erwartende Zeugen- und Sachverständigengebühren ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts für sich zu bestreiten. Er verfügt zwar über Liegenschaftsvermögen, sämtliche Liegenschaften sind jedoch mit Pfandrechten belastet, teilweise auch mit Belastungs- und Veräußerungsverboten, daher nicht als leicht verwertbar zu erachten. Weiteres Vermögen besteht nicht, dafür Schulden in Höhe von über EUR 124.000,00, wobei es ihm nicht möglich ist, monatliche Rückzahlungen zu leisten.

Der angefochtene Beschluss war daher in Stattgebung des Rekurses im Sinne einer Bewilligung der Verfahrenshilfe im begehrten Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, b und c ZPO abzuändern.

Gemäß § 72 Abs 3 ZPO ist in Verfahrenshilfeangelegenheiten ein Kostenersatz im Rekursverfahren ausgeschlossen, Kosten wurden vom Antragsteller aber ohnehin nicht verzeichnet.

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.

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