OLG Wien 14R177/24p

14R177/24pCourt of AppealMar 25, 2025

Full text

OLG Wien 14R177/24p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01400R00177.24P.0325.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Dr. Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*, *, vertreten durch die Steiner - Satovitsch Rechtsanwälte GesbR in Baden bei Wien, wider die beklagte Partei Dr. B, **, vertreten durch die Kuhn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 50.000,-- sA und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,--; Gesamtstreitwert EUR 55.000,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vom 24.10.2024, GZ **38, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.732,42 (darin EUR 622,07 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist pensionierter Zahnarzt.

Im Juli 2020 wurde dem Kläger in der Privatklinik C*, **, rechts eine Hüftgelenksprothese eingesetzt, und der Kläger bei dieser Operation mit Staphylokokken (Krankenhauskeim) infiziert.

In weiterer Folge wurde in zwei Operationen vergeblich versucht, diese Infektion samt Fistulation operativ zu beseitigen.

Am 10.9.2020 führte der Beklagte am rechten Hüftgelenk eine (dritte) Revisionsoperation mit dem Ziel der Sanierung des chronischen Infekts durch. Nach dieser Operation traten beim Kläger im rechten Bein Sensibilitätsstörungen und ein Schwächegefühl auf.

Mit der am 7.9.2023 eingelangten Klage begehrte der Kläger EUR 50.000,-- Schmerzengeld und die Feststellung der Haftung des Beklagten für Dauer- und Folgeschäden sowie für zukünftige Schäden aus der Operation.

Er brachte dazu zusammengefasst im Wesentlichen vor, die Operation sei nicht sach- und fachgerecht durchgeführt worden, weil dabei der IschiadicusNerv in seiner rechten Hüfte verletzt worden sei, woraus ein Taubheitsgefühl im rechten Fuß und immer wieder auftretende schwere Schmerzen resultierten. Diese Nervenläsion stehe in keinem Zusammenhang mit der Protheseninfektion, und sei keine typische Komplikation der vom Beklagten ausgeführten Operation. Über eine derartige Komplikation sei er vor der Operation nicht aufgeklärt worden.

Der Beklagte wandte im Wesentlichen ein, der operative Eingriff am 11.9.2020 sei lege artis erfolgt. Den Kläger treffe ein Mitverschulden, weil er der Aufforderung zu postoperativen Kontrollen kein einziges Mal nachgekommen sei. Er habe den Kläger auch über sämtliche möglichen Komplikationen der Operation, insbesondere über die Möglichkeit von Nervenverletzungen sowohl durch den Beklagten selbst als auch durch den Voroperateur, aufgeklärt.

Die aufgetretenen Komplikationen seien umso häufiger, je komplizierter der operative Eingriff sei. Der beim Kläger durchgeführte einseitige Austausch einer festsitzenden Hüftprothese zähle zu den kompliziertesten Eingriffen überhaupt. Der Kläger sei sich dieses Risikos insbesondere aufgrund der mehrmaligen Aufklärungsgespräche aber bewusst gewesen. Er sei über mögliche Nervenverletzungen - insbesondere des Ischiasnervs - samt möglicher - auch bleibender - Folgen schriftlich aufgeklärt, und dies mit ihm auch mündlich erörtert worden.

Vor der Entlassung aus dem Krankenhaus sei ein MRT der Lendenwirbelsäule des Klägers durchgeführt worden, bei welchem Veränderungen in Ansehung der Bandscheiben diagnostiziert worden seien, von denen jede die vom Kläger behaupteten Missempfindungen oder Schmerzen im Bereich des rechten Beins hinlänglich erklären würde.

Weiters sei nicht ausgeschlossen, dass die vom Kläger behaupteten Beschwerden ihre Ursache in den drei Voroperationen hätten, weil bei diesen Voroperationen jeweils an derselben Stelle operiert worden sei. Der Beklagte bestreite jeglichen kausalen Zusammenhang zwischen dem operativen Eingriff vom 11.9.2020 mit den vom Kläger behaupteten Beschwerden.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es ging über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus von den auf den Seiten 3 4 der Urteilsausfertigung enthaltenen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird. Rechtlich folgerte es im Wesentlichen, die Operation am 11.9.2020 sei lege artis erfolgt. Über das Risiko einer Nervenschädigung sei der Kläger vom Beklagten aufgeklärt worden, habe darüber aber aufgrund seiner eigenen Fachkenntnis als Arzt ohnehin Bescheid gewusst. Eine Haftung des Beklagten komme somit nicht in Frage.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers mit dem Abänderungsantrag, der Klage stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Als wesentlichen Verfahrensmangel rügt die Berufung (Berufung Seiten 5, 6) die unterbliebene Einholung des vom Kläger beantragten Gutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie.

Allerdings handelt es sich bei der Frage, ob ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre, um eine solche der Beweiswürdigung (RS0040586 [T1]). Der geltend gemachte Berufungsgrund wird daher nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht.

In seinem Gutachten hielt der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige aus dem Fachgebiet der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie, Dr. D*, MSc, im Übrigen fest, dass die Beiziehung eines (weiteren) Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie nicht erforderlich sei, weil die fachliche Beurteilung sämtlicher relevanter Fragestellungen im Zusammenhang mit der beim Kläger aufgetretenen Nervenschädigung in sein Fachgebiet der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie falle (Seite 29 im Gutachten ON 18; Seiten 6, 7 im Protokoll ON 35). Auf diese fachkundige Beurteilung des Sachverständigen durfte sich das Erstgericht verlassen.

2. Zur Tatsachenrüge:

2.1. Die Berufung wendet sich gegen die Feststellungen:

„Der Beklagte ging dann mit dem (gemeint offenbar) Kläger die einzelnen Risiken des geplanten Eingriffs anhand eines schriftlichen Aufklärungsbogens (Beil./8) durch. Er erwähnte dabei ausdrücklich auch die Möglichkeit von Nervenschädigungen.“

Ersatzweise werden folgende Feststellungen gewünscht:

„Der Beklagte ging dann mit dem Kläger zwar einzelne Risiken des geplanten Eingriffes anhand eines schriftlichen Aufklärungsbogens (Beil./8) durch. Weder im Zuge dieses Aufklärungsgespräches noch im Rahmen des ärztlichen Gesprächs mit Dr. E*, noch im schriftlichen Aufklärungsbogen (Beil./8) wurde die Möglichkeit der Schädigung des Nervus ischiadicus rechts, des Nervus suralis rechts, und des Peroneus superficialis erwähnt. Ebensowenig die daraus resultierenden oben beschriebenen massiven Dauerfolgen.

Der Kläger war daher über das letztlich verwirklichte Risiko einer Schädigung des Nervus ischiadicus rechts, des Nervus suralis rechts und des Peroneus superficialis vor der Operation vom 11.9.2020 nicht aufgeklärt worden.

Als pensionierter Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ohne spezifisches Fachwissen im Bereich der orthopädischen Chirurgie hatte der Kläger auch keine Kenntnis über die Gefahr der Schädigung des Nervus ischiadicus rechts, des Nervus suralis rechts und des Peroneus superficialis rechts infolge der gegenständlichen Hüftoperation samt daraus konkret resultierender gravierender Dauerfolgen wie Gleichgewichtsstörungen, Taubheitsgefühle und Gefühllosigkeit.“

Die geforderten Feststellungen stehen allerdings nicht im inhaltlichen Widerspruch zu den kritisierten Feststellungen, weshalb die Tatsachenrüge hier ins Leere geht: Aus den bekämpften Feststellungen geht nämlich eindeutig hervor, dass bloß allgemein auf mögliche „Nervenschädigungen“ hingewiesen wurde, nicht aber namentlich auf die mögliche Schädigung einzelner konkret bezeichneter bzw aufgezählter Nerven.

2.2. Weiters beanstandet die Berufung (Berufung Seiten 4, 5) die Feststellungen:

„Der Eingriff am 11.9.2020 wurde sodann lege artis durchgeführt.“ (Seite 3 der Urteilsausfertigung)

...

„Der Nervus ischiadicus wurde aber im Zuge der gegenständlichen Operation nicht verletzt.“ (Seite 4 der Urteilsausfertigung)

Ersatzweise werden folgende Feststellungen gefordert:

„Der Eingriff am 11.9.2020 wurde nicht lege artis durchgeführt. Der Nervus ischiadicus rechts, der Nervus suralis rechts und der Peroneus superficialis rechts wurden im Zuge der gegenständlichen Operation verletzt und dauerhaft geschädigt. Daraus resultieren beim Kläger Dauerfolgen wie Taubheitsgefühle, Gleichgewichtsstörungen und Gefühllosigkeit. Der Kläger wurde über diese Risiken ebensowenig aufgeklärt, wie über daraus resultierende Dauerfolgen und verfügte als pensionierter Zahnarzt auch nicht über entsprechendes Fachwissen aus dem Gebiet der orthopädischen Chirurgie.“

Dazu macht die Berufung im Kern geltend, das Erstgericht hätte statt des eingeholten Gutachtens ein Gutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie und Neurochirurgie einholen müssen.

Dazu ist zu sagen, dass der Sachverständige aus dem Fachgebiet der Orthopädie und orthopädische Chirurgie zu diesem Thema aber ausführlich darlegte, dass die Beurteilung der Ursache einer Nervenschädigung nach Implantierung einer Hüftprothese und einer Revisionsoperation im Hüftbereich eindeutig in sein Fachgebiet falle, und keinesfalls in das Fachgebiet eines Neurologen, der bloß beurteilen könnte, ob eine Nervenschädigung vorliege, aber keinesfalls den Operationsvorgang einer Hüftoperation beurteilen könne, und daher auch nicht, ob bei einer Hüftoperation ein Behandlungsfehler aufgetreten sei (Seite 29 im Gutachten ON 18; Seiten 6, 7 im Protokoll ON 35). Bezogen unter anderem auf die Beil./K und ./L führte der Sachverständige aus, es ändere sich durch diese nichts an seiner gutachterlichen Einschätzung (Seite 6 im Protokoll ON 35).

Das Erstgericht durfte sich auf die fachkundige Expertise des Sachverständigen, die Beurteilung der Ursache der aufgetretenen Nervenschädigung falle in sein Fachgebiet, verlassen, und hatte daher keine Veranlassung, zusätzlich noch ein Gutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie einzuholen.

Die Tatsachenrüge ist somit nicht stichhältig.

3. Zur Rechtsrüge:

3.1. Die Berufung macht hier im Kern geltend, entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts habe der Beklagten die ärztliche Aufklärungspflicht verletzt, weil er den Kläger über die Möglichkeit spezifischer Nervenschädigungen samt deren Dauerfolgen konkret informieren hätte müssen.

3.2. Diese Ansicht ist unzutreffend:

Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht besteht nur dann, wenn sich genau jenes Risiko verwirklicht hat, auf das der Arzt den Patienten hinweisen hätte müssen (3 Ob 131/03s, 4 Ob 137/07m, 5 Ob 231/10x).

Nach der Rechtsprechung ist der Patient - ausgehend von seiner konkreten Situation - über das gerade für ihn typische Risiko der Operation aufzuklären (vgl 5 Ob 231/10x) - daher etwa über eine bei ihm vorliegende Erhöhung des Risikos einer Implantatlockerung durch eine bei ihm bereits (vor-)bestehende Osteoporose (5 Ob 231/10x).

Ein Risiko, über das aufgeklärt werden muss, kann aber immer nur ein solches sein, das dem Arzt - als Fachmann - ex ante auch erkennbar ist.

Im vorliegenden Fall steht allerdings – unbekämpft - fest, dass sich durch die Operation eine im Zeitpunkt der Operation noch unbekannt und symptomlos gewesene, durch frühere degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule verursachte vorbestehende Nervenschädigung verstärkte, was erst nach der Operation erstmals zu Symptomen dieser vorbestehenden Nervenschädigung führte.

Weiters steht fest, dass die Abklärung (Untersuchung) der Wirbelsäule vor der Implantation einer Hüftprothese (nach der medizinischen Wissenschaft) nicht erforderlich ist.

Aus dieser Sachlage ergibt sich aber, dass der Beklagte den Kläger über das beim Kläger konkret vorgelegene typische Risiko einer möglichen operationskausalen Verstärkung einer bereits existenten Nervenschädigung der Lendenwirbelsäule nicht aufklären musste, zumal der Beklagte von diesem persönlichen Risiko des Klägers keine Kenntnis hatte, und auch nicht haben musste, weil eine Untersuchung der Wirbelsäule vor der Implantierung einer Hüftprothese fachlich (medizinisch) als nicht zweckmäßig und nicht erforderlich erachtet wird, also nicht der medizinischen Kunst und Wissenschaft entspricht.

Beim Kläger hat sich daher – durch die Verstärkung eines Vorschadens, der vor der Operation noch unbekannt war, und auch nicht bekannt sein musste - ein konkretes persönliches Risiko verwirklicht, über das präoperativ aber nicht aufzuklären war.

Der Beklagte hat daher keine Verletzung der Aufklärungspflicht zu vertreten.

Das Erstgericht hat die Klage somit zutreffend abgewiesen.

Auf einen Behandlungsfehler kommt die Berufung nicht mehr zurück.

4. Der unberechtigten Berufung war der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Eine Bewertung des Feststellungsbegehrens war nicht erforderlich, da bereits der damit im tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehende in Geld bestehende Teil des Entscheidungsgegenstands den für die Beurteilung der Revisionszulässigkeit maßgeblichen Betrag übersteigt (RS0042258 [T2], RS0042287).

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war.

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