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22Bs61/25v•OLG Wien 22Bs61/25v
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einer Angeklagten wegen §§ 156 Abs 1, 161 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 15. Jänner 2025, GZ **82.2, 18 f, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen, am 3. Februar 2025 gemeinsam mit neuerlicher Ladung zugestellten (vgl. ON 88) Beschluss verhängte das Erstgericht in dem gegen A* und C* wegen den §§ 156 Abs 1, 161 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen geführten Verfahren über den in der Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen B* eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,.
Dagegen richtet sich die per EMail eingebrachte Beschwerde des Zeugen (ON 102), die sich als unzulässig erweist.
Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, können gemäß § 84 Abs 2 StPO Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden (§ 84 Abs 2 StPO; vgl. RISJustiz RS0127859). Die Eingabe per EMail an die genannten Behörden ist jedoch unzulässig, weil diese Art der Übersendung nach § 5 Abs 1a ERV 2006 keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs darstellt (RISJustiz RS0127859 [T3]; Kirchbacher, StPO15 § 84 Rz 6; Murschetz, WKStPO § 84 Rz 12).
Darüber hinaus erweist sich die Beschwerde auch als verspätet, weil aufgrund der Zustellung des angefochtenen Beschlusses samt Rechtsmittelbelehrung (vgl. Ausfertigung in der VJ) am 3. Februar 2025 die vierzehntägige Rechtsmittelfrist am Folgetag zu laufen begonnen hatte (§ 84 Abs 1 Z 3 StPO), sodass die erst am 28. Februar 2025 erhobene Beschwerde auch nicht rechtzeitig eingebracht wurde und daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen war.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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