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10Bs70/25g•OLG Graz 10Bs70/25g
begründung:
Dem gegen A* zum AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz geführten Strafverfahren schloss sich B* als Privatbeteiligter an und ließ sich anwaltlich vertreten.
Mit Urteil vom 15. November 2024 wurde (auch) der genannte Angeklagte mehrerer strafbarer, auch gegen B* gerichteter Handlungen schuldig gesprochen, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe und zur Begleichung der privatrechtlichen Ansprüche (etwa) des B* (in der Höhe von EUR 500,00) verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Das Urteil (ON 111) erwuchs in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 7. Jänner 2025 beantragte der erwähnte Privatbeteiligte die Bestimmung der ihm nach § 393 Abs 4 StPO zu ersetzenden Kosten nach § 395 Abs 1 StPO (ON 120) mit dem Betrag von EUR 2.142,36. Nach Zustellung dieses Antrags an den (Wahl-)Verteidiger des Angeklagten (vgl ON 15.2), der keine Äußerung erstattete, erfolgte mit dem angefochtenen Beschluss die begehrte Kostenbestimmung antragsgemäß. Der Beschluss wurde am 28. Jänner 2025 dem Verteidiger zugestellt. Er erhob keine Beschwerde. Der Verurteilte (selbst) erhob am 4. März 2025 die Beschwerde gegen den „Bescheid vom 27. Jänner 2025“, wobei er um eine Minderung „der verhängten Strafe“ bittet (ON 132.1).
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Das Rechtsmittel ist verspätet.
Gemäß § 88 Abs 1 StPO ist die Beschwerde binnen 14 Tage ab Bekanntmachung […] schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Gericht einzubringen. Beschwerden, die verspätet eingebracht wurden, hat das Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO).
Der angefochtene Beschluss wurde – entsprechend § 83 Abs 4 StPO – dem Verteidiger des Verurteilten zugestellt. Der Zustellungszeitpunkt gemäß § 89d Abs 2 GOG war am 28. Jänner 2025 (ON 120.4, 1). Ab diesem Tag lief die 14-tägige Rechtsmittelfrist.
Die Beschwerdeerhebung mit dem am 4. März 2025 überreichten Schreiben vom 3. März 2025 ist damit verspätet und das Rechtsmittel daher gemäß § 89 Abs 2 StPO zurückzuweisen.
Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die mit dem angefochtenen Beschluss bestimmten Kosten keine Strafe darstell(t)en, weshalb sie auch einer Minderung durch das Gericht nicht zugänglich wären.
Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
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