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10R10/25h•OLG Innsbruck 10R10/25h
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Gosch als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag.a Pfisterer als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Poduschka Anwalts GmbH in 4020 Linz, wider die beklagten Parteien 1. B* GmbH Co KG, und 2. D* AG, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, wegen EUR 21.945,37 s.A., über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 10.1.2025, **-128, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 1.639,60 (darin enthalten EUR 273,27 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
[1]Die klagende Partei begehrt (als Hauptbegehren) die Aufhebung des zwischen ihr und der Erstbeklagten abgeschlossenen Kaufvertrags über den Ankauf eines PKWs und die Verpflichtung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 21.945,37 s.A. Zug um Zug gegen Rückgabe dieses Fahrzeugs. Am 8.7.2017 habe sie dieses Fahrzeug bei der Erstbeklagten erworben. In diesem sei ein 2,0 l TDI-Motor der neuesten Generation , der von der Zweitbeklagten für dieses Fahrzeug entwickelt worden sei, verbaut. Dieser Dieselmotor E (Nachfolgemodell des F) sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen, zumindest die Stickoxidwerte (NOx) entsprächen nicht den Angaben im Typenschein. Von der Zweitbeklagten sei er vorsätzlich in die Irre geführt und geschädigt worden, da deren Angaben zum Fahrzeug bewusst unrichtig gewesen seien. Aufgrund dieses schädigenden Verhaltens habe sie ein Fahrzeug erworben, welches sie bei Kenntnis der wahren Umstände keinesfalls gekauft hätte. Gegenüber der Erstbeklagten werde das Klagebegehren weiters auf Irrtum und Gewährleistung gestützt.
[2]Die beklagten Parteien beantragen Klagsabweisung und wenden ein, dass im Motortyp E* keine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz komme. Das Fahrzeug sei mangelfrei. Die klagende Partei habe keinen Kaufpreis, sondern lediglich Leasingentgelte geleistet.
[3]Die klagende Partei stellte einen Antrag auf Verfahrensunterbrechung. Zur Begründung führte sie aus, dass nicht der Fahrzeughersteller, sondern der Motorenhersteller geklagt worden sei. Die Frage, ob auch der „Nichtfahrzeughersteller“, der Inhaber einer Systemgenehmigung sei und den Motor hergestellt habe, Adressat der europarechtlichen Immissionsvorschriften sei oder nur der Fahrzeughersteller, sei am 27.9.2024 vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien dem EuGH vorgelegt worden. Dort werde diese Frage unter der Geschäftszahl C-751/24 geführt.
[4]Die beklagten Parteien sprachen sich mit der Begründung, dass kein Schadensnachweis und insbesondere kein Nachweis, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut sei, gegen eine Unterbrechung aus. Die Unterbrechung des Verfahrens führe nur zu einer Verzögerung. Der vom Fahrzeughersteller verschiedene Motorenhersteller sei auch nicht Adressat des Schutzgesetzes, was mittlerweile ständige Rechtsprechung des OGH sei.
[5]Mit dem angefochtenen Beschluss unterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren C-751/24 des EuGH. Begründend führte das Erstgericht aus, dass der Motorenhersteller, der vom Fahrzeughersteller verschieden sei, geklagt worden sei. Daher sei zu prüfen, ob dieser Adressat der EU-Schutzgesetze sei. Ob ein Schaden eingetreten sei, sei erst in zweiter Linie zu prüfen und daher für die Frage der Unterbrechung nicht relevant. Die zu beurteilende Frage sei eine europarechtliche Frage und daher primär durch den EuGH zu entscheiden. Nachdem bei diesem bereits ein Verfahren zur Klärung dieser Frage anhängig sei, sei das Verfahren zu unterbrechen.
[6]Gegen diesen Beschluss richtet sich der fristgerechte Rekurs der beklagten Parteien unter Geltendmachung des Rekursgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wobei der Antrag gestellt wird, den angefochtenen Beschluss aufzuheben (gemeint: ersatzlos aufzuheben) und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
[7]Die klagende Partei stellt in ihrer Rekursbeantwortung den (erkennbaren) Antrag, dem Rekurs der Gegenseite keine Folge zu geben.
[8]Der Rekurs ist nicht berechtigt.
[9]Die Rekurswerber machen geltend, dass sie das Vorliegen eines Mangels bzw eines Schadens ausdrücklich bestreiten. Das Erstgericht habe übersehen, dass im Anlassverfahren zwei beklagte Parteien vorhanden seien, wobei es aus Sicht der Erstbeklagten vollkommen unerheblich sei, ob die Zweitbeklagte Adressatin der EU-Schutzgesetze sei. Damit fehle es an jeglichem Anknüpfungspunkt, um eine etwaige Schutzgesetzverletzung in Bezug auf die Verkäuferin überhaupt zu prüfen. Aus Perspektive der Zweitbeklagten könne die Frage der Herstellereigenschaft erst dann von Relevanz sein, wenn überhaupt feststehe, dass das Klagsfahrzeug eine (unzulässige) Abschalteinrichtung enthalte. Solange die klagende Partei diesen Nachweis nicht erbracht habe, bestehe kein Anlass, um sich mit der allfälligen Herstellereigenschaft der Zweitbeklagten auseinanderzusetzen. Eine Unterbrechung nach § 190 ZPO setze voraus, dass eine präjudizielle Vorfrage geklärt werden müsse. Ein solcher Klärungsbedarf sei zumindest derzeit aber nicht ersichtlich. Das Erstgericht müsse sich zunächst mit dem Einwand der Beklagten beschäftigen, wonach im Klagsfahrzeug gar keine (unzulässige) Abschalteinrichtung implementiert sei.
[10]Dazu war zu erwägen:
[11]1. Gemäß § 190 Abs 1 ZPO kann das Gericht dann, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen gerichtlichen Verfahrens ist, anordnen, dass das Verfahren auf so lange Zeit unterbrochen wird, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Bei der Beurteilung, ob zu unterbrechen ist, muss von Zweckmäßigkeitserwägungen ausgegangen werden (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 190 ZPO E 21). Voraussetzung ist, dass Präjudizialität vorliegt, also die Entscheidung zum Tatbestand der in dem gerichtlichen Verfahren zu lösenden Rechtsfrage gehört; bereits teilweise Präjudizialität und Präjudizialität gegenüber einzelnen von mehreren Streitgenossen genügt als Voraussetzung für eine Unterbrechung (Klauser/Kodek aaO § 190 ZPO E 3). Auch auf bereits anhängige gleichartige Vorlageverfahren (Art 267 AEUV) hin können Verfahren nach § 190 ZPO unterbrochen werden (Fucik in Rechberger5 § 190 ZPO Rz 7).
[12]2. Die Entscheidungen des EuGH haben keine allgemeine und generelle unmittelbare Bindungswirkung im Sinne einer materiell rechtskräftigen Entscheidung österreichischer Gerichte; es kommt ihnen aber ähnliche rechtsbildende Kraft zu. Die Vorabentscheidung (Antwort) des EuGH bindet grundsätzlich das vorliegende Gericht selbst und auch jedes andere Gericht im Ausgangsverfahren sowie andere Gerichte erster und höherer Instanz zu weiteren Rechtsgängen desselben Verfahrens (Höllwerth in Fasching/Konecny³ II/3 § 190 ZPO Rz 14). Die Vorabentscheidungen des EuGH binden – im Rahmen ihrer rechtsbildenden Kraft – auch die Gerichte in anderen nationalen Rechtsstreitigkeiten und selbst jene anderer Mitgliedsstaaten (Kohlegger in Fasching/Konecny³ II/3 Anhang § 190 ZPO Rz 351).
[13]3. Auch in Rechtssachen, in denen keine Vorlage erfolgte, ist damit von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen, ihr Ergebnis ist auch für andere als die hier unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden (RS0110583). Die Vorabentscheidung entfaltet damit über den Ausgangsrechtsstreit hinaus eine rechtliche Bindungswirkung dahingehend, dass alle Gerichte oder Mitgliedsstaaten die vom EuGH vorgenommene Auslegung oder seine Feststellung der Ungültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts zu beachten haben (RS0111726). Die Entscheidungen des EuGH schaffen damit objektives Recht (RS0110582).
[14]4. Im Verfahren 22 C 278/20y (22 C 289/20z, 22 C 270/20x) hat das Bezirksgericht für Handelssachen Wien dem Gerichtshof der Europäischen Union (C-751/24 [Gebrüder Weiss]) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
[15]„Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 5. Juni 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl L 263/1 vom 9.10.2007) iVm Art 5 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Immission von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zur Reparatur und Wartungsinformation für Fahrzeuge (ABl L 171/1 vom 29.6.2007) im Lichte des Urteils vom 31.3.2023, G* (C-100/21, EU:C:2023:229) dahin auszulegen, dass sie die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dem Hersteller des in diesem Fahrzeug verbauten Motors schützen, wenn dieser Motor von seinem Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art 5 Abs 2 der Verordnung Nr 715/2007 ausgestattet worden ist, jedoch der Hersteller des Fahrzeugs im Sinne von Art 3 Nr 27 der RL 2007/46 nicht der Hersteller des Motors, sondern eine zu 100 % im wirtschaftlichen Eigentum des Motorherstellers stehende Tochtergesellschaft ist?“
[16]5. Auch im vorliegenden Fall sieht die klagende Partei ihren Schaden im Erwerb eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen worden sein soll, wobei Fahrzeug- und Motorhersteller nicht ident sind. Auch wenn hier nicht der Motortyp F*, sondern der Motortyp E* eingebaut sein soll, so ändert dies nichts daran, dass die Beantwortung dieser Vorlagefrage im Hinblick auf eine allfällige Haftung der zweitbeklagten Partei auch in diesem Verfahren relevant sein kann. Wie bereits oben dargelegt, ist bei einer Frage, ob eine Unterbrechung zu erfolgen hat, von Zweckmäßigkeitserwägungen auszugehen und genügt auch die Präjudizialität gegenüber einzelnen von mehreren Streitgenossen als Voraussetzung für eine Unterbrechung. Da von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Beantwortung dieser Frage auszugehen ist und die Beantwortung für andere Fälle als den unmittelbaren Anlassfall relevant ist, ist die vom Erstgericht beschlossene Unterbrechung – unter Berücksichtigung prozessökonomischer Gründe – nicht zu beanstanden (7 Ob 192/24x mwN). Eine vom Verfahren gegen die zweitbeklagte Partei getrennte Führung des Verfahrens gegen die erstbeklagte Partei würde beträchtlichen zusätzlichen Verfahrensaufwand hervorrufen und stünde deshalb im Widerspruch zu Zweckmäßigkeitsüberlegungen.
[17]6. Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen auf den Beschluss des OGH vom 19.2.2025 (7 Ob 163/24g) zu verweisen. In diesem Verfahren, in dem es um die allfällige Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung beim Motortyp E* geht, legte der Oberste Gerichtshof mehrere – unter Umständen auch für den gegenständlichen Fall relevante – Fragen gemäß Art 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vor.
[18]7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits Präjudizialität gegenüber einzelnen von mehreren Streitgenossen genügt, um eine Unterbrechung zu rechtfertigen, sofern dafür Zweckmäßigkeitsüberlegungen sprechen. Die Frage, inwieweit Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dem Hersteller des in diesem Kraftfahrzeug verbauten Motors geschützt sind, ist Gegenstand des Vorlageverfahrens zu C-751/24, wobei die in diesem Verfahren ergehende Antwort des Europäischen Gerichtshofs auch für das gegenständliche Verfahren relevant ist. Dem Rekurs der beklagten Partei kommt daher kein Erfolg zu.
[19]Tritt ein Prozessgegner im Rechtsmittelverfahren einem Rekurs der anderen Seite mittels Rekursbeantwortung entgegen, so wird damit im konkreten Rechtsmittelverfahren ein Zwischenstreit ausgelöst; in diesem sind dann (nur) die Kosten des Rechtsmittelverfahrens als Kosten des Zwischenstreits zuzusprechen (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.322). Die klagende Partei hat daher gemäß den §§ 50, 41 Abs 1 ZPO Anspruch auf ihre tarifgemäß verzeichneten Kosten der Rekursbeantwortung.
[20]Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
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