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11R35/25k•OLG Wien 11R35/25k
Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und Dr. Berka in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren **, *, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, wider die beklagte Partei B AG **, FN **, **, vertreten durch Dr. Christian Gamauf, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 372.671,14 s.A. und Feststellung (EUR 30.000), hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. Februar 2025, GZ **-8, den
Beschluss:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO).
Begründung:
Der Kläger wurde als Fußgänger beim Überqueren eines Schutzweges am 15. März 2018 von einem PKW verletzt. Das Alleinverschulden an diesem Unfall trifft den KFZ-Haftpflichtversicherungsnehmer der Beklagten.
Mit (pflegschaftsgerichtlich genehmigter) Klage (ON 1) begehrte der Kläger näher aufgeschlüsselten Schadenersatz und die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden. Gleichzeitig beantragte er die Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren sowie der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer (§ 64 Abs 1 Z 1 lit. a und c ZPO). Er sei finanziell nicht in der Lage, das gegenständliche Verfahren „aus eigener Kraft“ zu finanzieren, er habe mit einem Prozessfinanzierer die Erfolgsbeteiligungsvereinbarung (Beilage ./B) abgeschlossen. Dieser übernehme die Verfahrenskosten aber erst nach Ausschöpfung der Rechte des Klägers auf Verfahrenshilfe. Nach einem Verbesserungsauftrag (ON 2) legte der Kläger ein Vermögensbekenntnis samt Urkunden (ON 5) vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Verfahrenshilfeantrag ab. Es stellte (auszugsweise) den Inhalt der vom Kläger mit dem Prozessfinanzierer abgeschlossenen Erfolgsvereinbarung fest und kam rechtlich zu dem Schluss, dass wegen dieser Vereinbarung der notwendige Unterhalt des Klägers durch die Führung des Verfahrens nicht gefährdet sei.
Dagegen wendet sich der Rekurs des Klägers aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Verfahrenshilfeantrag stattgegeben werde.
Die Revisorin verzichtete auf eine Rekursbeantwortung.
Die Beklagte beantragte, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Dem Kläger ist beizupflichten, dass - ausgehend von des Feststellungen des Erstgerichts - eine Kostenzahlungspflicht des Prozessfinanzierers nur subsidiär besteht, nach Ausschöpfung der Rechtsschutzdeckung und/oder Verfahrenshilfe. Damit schließt die Erfolgsvereinbarung die Gewährung der Verfahrenshilfe nicht aus (vgl OLG Wien, 11 R 81/20t und 11 R 87/20z; aA, aber nicht überzeugend, OLG Innsbruck 4 R 46/14t). Dennoch ist die Entscheidung des Erstgerichts im Ergebnis richtig.
Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist dabei derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Über den Verfahrenshilfeantrag ist gem § 66 Abs 2 ZPO auf Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden.
Aus diesem und den vorgelegten Urkunden ergibt sich folgende finanzielle Situation des Klägers: Er bezieht eine monatliche Invaliditätspension von EUR 982,28 14x jährlich, zuzüglich Ausgleichszulage von EUR 235,68. Sein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag beträgt EUR 62,12. Der Gesamtzins der Wohnung beträgt EUR 724,04, der Kläger erhält EUR 367,93 Wohnbeihilfe. Er hat keine Schulden und keine Unterhalts- und Sorgepflichten. Das Pflegegeld der Stufe 7, monatlich EUR 2.061,80, ist nicht in die Bemessungsgrundlage für die Beurteilung der Verfahrenshilfevoraussetzungen einzurechnen (Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 63 ZPO Rz 3 [Stand 9.10.2023, rdb.at]). Damit ist es dem Kläger auch bei bescheidener Lebensführung nicht möglich, einen Zivilprozess ohne Beeinträchtigung des eigenen Unterhalts zu finanzieren (vgl etwa EFSlg 165.471).
Neben dem Einkommen der Partei ist aber auch deren Vermögen zu berücksichtigen (Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 63 ZPO Rz 2 [Stand 9.10.2023, rdb.at]). Nur geringfügige und angemessene Rücklagen stehen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht entgegen. Während Ersparnisse in Höhe von EUR 2.000 der Bewilligung von Verfahrenshilfe nach der Rechtsprechung nicht entgegenstehen, wurden Ersparnisse in Höhe von EUR 6.500, EUR 7.000, EUR 8.000 hingegen nicht mehr als bloß geringfügige Rücklagen, die nicht heranzuziehen sind, qualifiziert (EFSlg 176.842). Sparguthaben dürfen grundsätzlich nicht zu Lasten der Allgemeinheit geschont werden (EFSlg 124.772). Einer Partei ist daher die Auflösung von Sparguthaben zur Bestreitung der Verfahrenskosten zumutbar, sofern es sich nicht um angemessene Rücklagen für Notfälle handelt (EFSlg 111.958, 136.085).
Der Kläger verfügt über ein Kontoguthaben von rund EUR 41.100 (Stand Jänner 2025) und damit über weit mehr als geringfügige Rücklagen. Aus derzeitiger Sicht fallen für das Verfahren erster Instanz rund EUR 9.000 an Pauschalgebühr an. Für die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens samt Erörterung ist mit maximal EUR 10.000 – 15.000 zu rechnen. Das verbleibende Kontoguthaben übersteigt auch danach noch die Geringfügigkeit, selbst angesichts der besonderen erschwerenden Begleitumstände des Einzelfalles. Dem Kläger ist daher zumutbar, einen Teil dieses Sparguthabens zur Abdeckung der Pauschalgebühr und Gebühren der Sachverständigen im Verfahren heranzuziehen.
Damit liegen die vermögensrechtlichen Voraussetzungen zur Bewilligung von Verfahrenshilfe nicht vor. Die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags war im Ergebnis zutreffend.
Dem Rekurs war der Erfolg zu versagen.
Gemäß § 72 Abs 3 3. Satz ZPO findet im Verfahren über Rekurse in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe kein Kostenersatz statt.
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