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16R172/23s•OLG Wien 16R172/23s
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Ingemarsson und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A*, , vertreten durch Mag. Hannes Huber, Dr. Georg Lugert, Rechtsanwälte in Melk, wider die beklagten Parteien 1.) Dr. B, 2.) Dr. C, beide **, beide vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen EUR 70.000 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 31.5.2023, **30, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28.6.2023, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 4.167,39 (darin enthalten EUR 694,56 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagten sind Tierärzte und betreiben die Tierklinik D* in Form einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht. Die Klägerin war Eigentümerin des Sportpferdes „E*“.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage vom 4.8.2022 von den Beklagten die Zahlung von EUR 70.000 sA aus dem Titel des Schadenersatzes. Die Behandlung des Pferdes „E*“ sei nicht lege artis erfolgt. Im Zuge der Operation sei der Darm nicht lege artis zusammengenäht worden. Darüber hinaus wären die beim Pferd aufgetretenen Komplikationen bei entsprechender Nachbetreuung vermeidbar gewesen. Ein operiertes Pferd sei so schnell als möglich zu mobilisieren und es sollten Antibiotika, entzündungshemmende, antiendotoxische Medikamente und Plasma verabreicht werden, um die Giftstoffe zu bekämpfen, die das Pferd bei Koliken freisetze. Eine durchgehende Infusionstherapie sei nicht verabreicht worden.
Die Beklagten beantragten die Klagsabweisung und wendeten – soweit im Berufungsverfahren noch wesentlich - ein, dass das Pferd am 17.11.2021 um 11.50 Uhr in ihre Klinik gebracht worden sei. Mittels Ultraschall sei ein Dünndarmverschluss diagnostiziert worden, was auch die klinischen Symptome bestätigt hätten. Die Behandlung des Pferdes sei ordnungsgemäß erfolgt. Nicht die Behandlung durch die Beklagten habe den Schaden verursacht, sondern die Erkrankung des Pferdes an sich.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz. Es legte seiner Entscheidung neben dem oben wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt noch folgende Feststellungen zugrunde, wobei die mit der Berufung bekämpften Feststellungen durch Fettdruck hervorgehoben sind:
„Nachdem am Morgen des 17.11.2021 beim Pferd durch die örtliche Tierärztin Mag. F* eine Kolik diagnostiziert worden war, wurde es in die Tierklinik der Beklagten gebracht, wo es um 11.50 Uhr eintraf. Aufgrund einer rektalen Untersuchung und per Ultraschall wurde zutreffend ein Dünndarmverschluss diagnostiziert. Ein derartiger Verschluss kann nur operativ behandelt werden kann, weswegen um 12.40 Uhr mit dieser Operation begonnen wurde.
Bei dieser Operation wurden etwa 4,5 m nekrotischer Dünndarm reseziert, die Darmenden mit Einzelknopfnähten verbunden, die Anastomose auf Durchgängigkeit überprüft und danach die Bauchdecke des Pferdes verschlossen. Diese Operation wurde lege artis und ohne Fehler ausgeführt.
Nach der Operation wurde das Pferd in einer videoüberwachten Box untergebracht und um 17.00, 18.00, 21.00, 23.00, 0.00, 3.00, 6.00 und 9.00 Uhr klinisch und durch Erstellung eines Blutbildes untersucht und durchgehend medikamentös mit Antibiotika und Schmerzmittel, intermittierend durch Infusionen behandelt, wobei sein Zustand zunächst stabil war. Bei der letzten Untersuchung traten erneut Anzeichen einer Kolik auf.
Auf Wunsch der Klägerin wurde das Pferd am Vormittag des 18.11.2021 ein weiteres Mal operiert. Die Anastomose war dabei unauffällig und durchgängig, danach befand sich jedoch ein etwas über 0,5 m langer Darmabschnitt, der spastisch kontrahierte. Da in der übrigen Bauchhöhle keine weitere Ursache gefunden werden konnte, wurde dieser Darmteil entfernt, die Darmenden erneut miteinander vernäht, die Anastomose auf Durchgängigkeit geprüft und die Bauchdecke vernäht. Auch diese Operation wurde lege artis durchgeführt.
Auch nach dieser Operation befand sich das Pferd zunächst in einem stabilen Zustand, wurde erneut um 13.30, 14.15, 18.00, 21.00, 0.00, 3.00 und 5.30 Uhr überwacht und untersucht und medikamentös sowie durch Infusionen intermittierend behandelt. Bei der letzten Untersuchung traten erneut Kolikzeichen auf, da die Darmtätigkeit aufgrund einer Endotoxämie zum Stillstand gekommen war. Diese war auf die Überdehnung der Darmwand noch vor der ersten Operation, die Manipulation am Dünndarm durch die Resektion des abgestorbenen Darmteiles und die darauffolgende Ausbreitung von toxischen Stoffwechselprodukten der
Darmbakterien zurückzuführen und äthiologisch (in ihrer Ursache) nicht behandelbar. Die Einschläferung des Pferdes war aufgrund der Endotoxämie und den äußerst schlechten Erfolgsaussichten einer bloß symptomatischen Behandlung indiziert.
Auch die Nachbetreuung des Pferdes nach den beiden Operationen erfolgte fachgerecht. Selbst eine noch engere Überwachung des Pferdes hätte dessen Tod nicht verhindern können.“
Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass der Tierarzt aus dem Behandlungsvertrag eine tierärztliche Leistung nach dem Stand der Veterinärmedizin schulde. Dieser Maßstab sei von den behandelnden Tierärzte eingehalten worden. Es läge weder ein Behandlungsfehler bei der Operation noch bei der Nachbehandlung vor, der die Ursache des Todes des Pferdes gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben und das erstinstanzliche Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; in eventu wird beantragt, der Berufung Folge zu geben, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragten der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1. Soweit die Klägerin moniert, dass im Kopf der Urteilsausfertigung der Zweitbeklagte fehle, wurde dies vom Erstgericht (mittlerweile) rechtskräftig mit Beschluss vom 28.6.2023 berichtigt.
Das Fehlen der notwendigen Angaben im Kopf der Entscheidung stellt selbst im Anwendungsbereich der ZPO nur dann, wenn sie die Überprüfung (oder Anwendung) der Entscheidung unmöglich macht, einen Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO dar. Soweit die Überprüfung oder Anwendung nicht unmöglich gemacht wird, handelt es sich um einen rechtlich bedeutungslosen Formfehler (RS0041876), der wie vorliegend mit einem Berichtigungsbeschluss zu beheben ist und keine im Berufungsverfahren aufzugreifende primäre Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründet.
1.2. Die Klägerin führt in der Berufung weiters ins Treffen, dass der Befund und das Gutachten des Sachverständigen Dr. G* dem Urteil nicht hätten zugrunde gelegt werden dürfen, weil der Sachverständige befangen sei. Unter einem lehnte die Klägerin den Sachverständigen ab. Mit Beschluss vom 21.12.2023 wies das Erstgericht den Ablehnungsantrag der Klägerin ab. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin gab das Berufungsgericht zu 16 R 194/24b nicht Folge.
Ausgehend davon liegt die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vor und das Gutachten des Sachverständigen Dr. G* darf im Verfahren verwertet werden.
Die Klägerin begehrt den Entfall der bekämpften Feststellungen.
Eine Tatsachenrüge, die bloß den ersatzlosen Entfall einer Feststellung anstrebt, ist nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt (4 Ob 48/19s; RS0041835 [T3]). Denn ein „ersatzloses Streichen“ relevanter Feststellungen würde zu einem sekundären Feststellungsmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO führen (Pimmer in Fasching/Konecny3 § 467 ZPO Rz 40/1). Ist das Beweisthema hingegen nicht relevant, erübrigt sich die Bekämpfung der Feststellung und die Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit einer diesbezüglichen Rüge.
Nur ergänzend wird ausgeführt, dass das Berufungsgericht im Gutachten des Sachverständigen keinen Widerspruch erkennt. Der Sachverständige führte aus, wie es seiner Ansicht nach zur Endotoxämie beim Pferd kam und weiters, dass für die Behandlung (Operation) einer Kolik nur ein Zeitfenster von 6 bis 8 Stunden bestehe.
Fest steht, dass die erste Operation am 17.11.2021 um 12.40 Uhr begann. Wenn nun die Klägerin ausführt, dass unter der Annahme, dass die Kolik am Morgen des selben Tages aufgetreten sei, die Operation dann innerhalb des Zeitfensters erfolgt sei und damit eine Endotoxämie als Todesursache auszuschließen sei, so führt sie damit – wie sie selbst erkennt – nur Mutmaßungen ins Treffen. Fest steht, dass am Morgen des 17.11.2021 beim Pferd durch die vor Ort anwesende Tierärztin bereits die Kolik festgestellt wurde. Beweisergebnisse dazu, wann bzw zu welchem genauen Zeitpunkt das Pferd erkrankte, kann die Klägerin in ihrer Tatsachenrüge nicht ins Treffen führen. Wenn die Klägerin nun in der Berufung meint, die Diagnose der vor Ort anwesenden Tierärztin sei zeitnah mit dem Beginn der Erkrankung erfolgt und eine Todesursache durch Endotoxämie deshalb auszuschließen, wäre es Sache der Klägerin gewesen, entsprechendes Vorbringen zu erstatten und den Sachverständigen dazu im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung zu befragen.
Das Berufungsgericht übernimmt daher den festgestellten Sachverhalt und legt ihn seiner weiteren Entscheidung gemäß § 498 Abs 1 ZPO zugrunde.
3.1. Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert – wie für das Revisions- (§ 506 Abs 2 ZPO) und Rekursverfahren (§ 520 Abs 2 ZPO) ausdrücklich angeordnet – die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint, wobei von den getroffenen Feststellungen auszugehen ist.
Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]).
3.2. Die Klägerin moniert, dass das Erstgericht nicht festgestellt habe, wer die Operationen durchführte. Diese Feststellung sei relevant, weil die Klägerin schon aufgrund der Beauftragung des Zweitbeklagten davon ausgehen habe dürfen, dass dieser auch tatsächlich ihr Pferd operieren werde. Tatsächlich sei das Pferd aber von der Zeugin Dr. H* operiert worden. Diese habe aufgrund ihres Alters und der erst kürzlich abgeschlossenen Ausbildung keineswegs über Spezialkenntnisse zu derartigen Kolik-Operationen verfügt. Die Beklagten hätten gegen den abgeschlossenen Behandlungsvertrag verstoßen und durch die „Weitergabe“ der Operationstätigkeit an die Zeugin Dr. H* ihren Vertragsteil nicht ordnungsgemäß erfüllt. Hätten die Beklagten die Klägerin darüber informiert und somit aufgeklärt, dass die unerfahrene Operateurin Dr. H* die Operation(en) vornehmen werde, hätten sie die Tierklinik D* nicht beauftragt.
Diesem erstmals in der Berufung behaupteten Sachverhalt steht das Neuerungsverbot im Weg. Eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei bzw die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunkts bei der rechtlichen Beurteilung ist zwar auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern die dazu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden (RS0016473 [T1, T12]); soweit der neuen rechtlichen Argumentation einer Partei oder der Geltendmachung einer neuen Anspruchsgrundlage aber neu vorgebrachte Tatsachen zugrunde liegen, verstoßen die Rechtsmittelausführungen insoweit gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO (vgl RS0016473 [T10, T13]). Überhaupt verfügt § 482 ZPO ein Verbot des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweismittel zum Anspruch, also ein Neuerungsverbot in Ansehung des Stoffes für die Entscheidung der in erster Instanz gestellten Sachanträge (RS0041965).
3.3. Die Klägerin führt ihre in der Tatsachenrüge ausgeführten Argumente auch in der Rechtsrüge als Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel ins Treffen. Es sei „beweismäßig unstrittig“, dass das genannte Zeitfenster zwischen ersten Kolik-Anzeichen und Operationsbeginn jedenfalls eingehalten worden sei. Dennoch sei der Sachverständige im Rahmen der Gutachtenserörterung bei der von ihm genannten Todesursache, die aber nach seiner eigenen Darlegung erst dann auftrete, wenn das Zeitfenster bereits geschlossen sei, geblieben. Damit stehe die Todesursache gar nicht fest und es könne keine Aussage darüber erfolgen, ob die Operationen lege artis erfolgt sei.
Die Rechtsrüge scheitert hier daran, dass die Feststellungsgrundlage - wie ausgeführt - nur dann mangelhaft ist, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Werden aber zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (RS0053317 [T3]). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht aber Feststellungen zur Todesursache des Pferdes getroffen, sodass keine sekundären Feststellungsmängel vorliegen.
Der Berufung war daher insgesamt nicht Folge zu geben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.
5. Die Revision war gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil erhebliche Rechtsfragen nicht zu lösen waren.
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