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17Bs26/25k•OLG Wien 17Bs26/25k
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 223 Abs 2, 224 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 2. September 2024, GZ *9, nach der am 26. März 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. SchneiderReich und des Richters Ing. Mag. Kaml, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth, LL.M. in Abwesenheit des Angeklagten A in öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird keine Rücksicht genommen. Der Berufung wegen Schuld und Strafe wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheiungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene Angeklagte A* des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, deren Vollzug gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat er am 10. September 2023 in ** eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht, indem er bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch Beamte der Polizeiinspektion ** zum Beweis dafür, einen gültigen Führerschein zu haben, der ihn zur Lenkung eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen berechtige, eine Totalfälschung eines griechischen Führerscheins mit der Nummer ** vorwies.
Dazu traf das Erstgericht folgende entscheidungswesentliche Feststellungen:
Der Angeklagte wurde am 10.09.2023 um 16:25 Uhr in **, in Fahrtrichtung **, zur Durchführung einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch eine Streife der Schnellen Reaktionskräfte der Landespolizeidirketion ** angehalten. Im Zuge der Verkehrskontrolle wies er sich mit einem griechischen Führerschein aus. Der vom Angeklagten vorgezeigte Führerschein mit der Nummer , lautend auf A, ausgestellt am 25.08.2010 in ** von der Ausstellungsbehörde B für die Klassen A und B ist eine Totalfälschung. Bei dem Dokument handelt es sich um eine weiße Kunststoffkarte, die beidseitig vollflächig im Tintenstrahldruck bedruckt wurde. Sicherheitsmerkmale wie UV-reaktive Aufdrucke, Mikrotexte, optisch-variable Farben oder Elemente fehlen oder sind nachgeahmt.
Der Angeklagte wusste, dass es sich bei dem griechischen Führerschein um eine Fälschung handelt und dass dieser eine ausländische öffentliche Urkunde war, die inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist. Als er diesen bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle vorzeigte, kam es ihm gerade auf die Verwendung dieser falschen öffentlichen Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache an, denn er zeigte diesen zum Beweis dafür vor, einen gültigen Führerschein zu haben, der ihn zur Lenkung eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen berechtigt.
Diese Feststellungen gründete das Erstgericht auf nachfolgende Beweiswürdigung:
Die wesentliche Feststellung, dass es sich bei dem Führerschein um eine Totalfälschung handelt, ergibt sich bereits aus dem Untersuchungsbericht der urkundentechnischen Untersuchung (ON 2.7). Denn Originaldrucksorten bestehen aus einer im Offsetdruck bedruckten Polycarbonatkarte, welche mittels Lasergravur personalisiert wird. Dagegen handelt es sich bei dem vom Angeklagten vorgezeigten Dokument um eine weiße Kunststoffkarte, die beidseitig vollflächig im Tintenstrahldruck bedruckt wurde. Sicherheitsmerkmale wie UV-reaktive Aufdrucke, Mikrotexte, optisch-variable Farben oder Elemente fehlen oder sind nachgeahmt (S. 4 in ON 2.7).
Die Feststellungen zum Ablauf der Lenker- und Fahrzeugkontrolle sowie dass der Angeklagte den Führerschein bei der Kontrolle vorzeigte, folgten aus dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion ** (ON 2.2), die zudem mit den Angaben des Angeklagten im Einklang standen. Dass der Angeklagte den gefälschten Führerschein vorzeigte, wurde von ihm nicht bestritten (S. 1 in ON 9). Die Angaben des Angeklagten, dass er nicht gewusst habe, dass der Führerschein gefälscht sei, waren völlig unglaubwürdig. Sein pakistanischer Führerschein wurde nach seinen eigenen Angaben ebenfalls eingezogen (S. 2 in ON 9) und zwar als er diesen auf einen österreichischen Führerschein umschreiben habe wollen. In der griechischen Datenbank scheine er nicht auf (S 3 in ON 9).
Nicht überzeugend scheint auch die Darstellung des Angeklagten, dass er in Österreich keine Genehmigung bekommen habe, die Fahrschule zu besuchen. Ebensowenig nachvollziehbar sind die Angaben des Angeklagten, dass er zwar gedacht habe, mit einem pakistanischen Führerschein fahren zu dürfen, nicht aber mit einem griechischen (S 2 in ON 9). Darüber hinaus konnte der Angeklagte im Zuge der Lenker- und Fahrzeugkontrolle weder angeben, wann er den Führerschein gemacht hat, noch für welche Klassen er eine Lenkberechtigung hat (ON 2.6). Dass der Angeklagte diese Informationen in der Hauptverhandlung parat hatte, ist nicht geeignet seine Glaubwürdigkeit zu untermauern, konnte er sich doch auf die Hauptverhandlung vorbereiten, während er bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle spontan und überraschend dazu befragt wurde. Seine Angaben waren daher als reine Schutzbehauptung zu werten. Vielmehr erweckte es den Eindruck, dass sich der Angeklagte, nachdem er keinen österreichischen Führerschein erhalten hat, einen gefälschten besorgte, um diesen zum Nachweis einen gültigen Führerschein zu haben, der ihn zur Lenkung eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen berechtigt, vorweisen zu können.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend keinen Umstand.
Gegen dieses Urteil richtet sich die im Anschluss an die Hauptverhandlung angemeldete (ON 9.3), in der Folge nicht ausgeführte „Berufung“ des anwaltlich nicht vertretenen Angeklagten, mit welcher er unmissverständlich einen umfassenden Anfechtungswillen zum Ausdruck brachte (vgl. OGH 13.2.2018, GZ 14 Os 119/17g).
Auf seine Berufung wegen Nichtigkeit ist keine Rücksicht zu nehmen, da er nicht erklärte, welche Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden (§§ 489 Abs 1, 467 Abs 2 StPO).
Der Schuldberufung kommt Berechtigung nicht zu.
Mit der Schuldberufung werden die Feststellungen des Erstgerichts in der Tatfrage (soweit sie Schuld- oder Freispruch tragen) hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Schlüssigkeit bekämpft. Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist auszuführen, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem aus der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang und aus den allgemeinen Erfahrungssätzen logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8). Selbst wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für die Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, vermag dies noch keine Zweifel an der Beweiswürdigung der unter dem persönlichen Eindruck der unmittelbaren Beweisaufnahme stehenden Tatrichterin zu wecken.
Das Erstgericht hat nach Durchführung des Beweisverfahrens unter Würdigung sämtlicher wesentlicher in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweisergebnisse schlüssig, nachvollziehbar und lebensnah in vom Gesetz geforderter gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) dargelegt, wie es zu seinen Feststellungen gelangt ist. Das Erstgericht konnte sich bei seiner Beweiswürdigung vor allem auf den Untersuchungsbericht der urkundentechnischen Untersuchung (ON 2.7) und den Abschlussbericht der Polizeiinspektion ** (ON 2.2) mit dem Amtsvermerk über die Amtshandlung (ON 2.6) stützen. In Zusammenschau mit der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 2. September 2024 (ON 9.3) sind die Schlüsse des Erstgerichts lebensnah und nicht zu beanstanden. Dem Erstgericht bei der Beweiswürdigung unterlaufene Fehler sind nicht ersichtlich, ist doch der vom erkennenden Gericht gewonnene unmittelbare persönliche Eindruck entscheidend für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der in der Hauptverhandlung Vernommenen, so auch des Angeklagten. Insgesamt bestehen an der Richtigkeit der Lösung der Schuldfrage keine Bedenken.
Ebensowenig kommt der Berufung wegen Strafe Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe vollständig erkannt und auch richtig gewichtet. Bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe (§ 224 StGB) ist die mit einem Viertel dieses Rahmens ausgemittelte Sanktion, deren Vollzug ohnedies gänzlich bedingt nachgesehen wurde, einer Reduktion nicht zugänglich.
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