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17Bs375/24g•OLG Wien 17Bs375/24g
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Privatanklagesache des Privatanklägers Dr. A* gegen den Angeklagten B* wegen § 111 Abs 1 und 2 StGB sowie gegen die Antragsgegnerin C* GmbH wegen § 6 MedienG über die Berufung des Angeklagten und der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. September 2024, GZ ** 22, nach der am 26. März 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Abwesenheit des Privatanklägers, des Angeklagten und von organschaftlichen Vertretern der Antragsgegnerin, indes in Gegenwart des Privatanklagevertreters Mag. Volkert Sackmann und des Verteidigers und Antragsgegnervertreters Dr. Peter Zöchbauer durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Umfang der Verurteilung zur Last.
Gemäß §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG iVm § 390a Abs 1 StPO fallen der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Umfang ihres Unterliegens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger B* des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 111 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à EUR 1.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen, verurteilt sowie zum Kostenersatz im Umfang seiner Verurteilung verpflichtet. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde ein Teil der verhängten Geldstrafe im Ausmaß von 30 Tagessätzen (15 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.
Weiters wurde die Antragsgegnerin nach § 6 Abs 1 MedienG zu einer Entschädigungszahlung an den Antragsteller von EUR 3.000,--, zur Urteilsveröffentlichung und zum Kostenersatz im Umfang ihres Unterliegens verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat B* am 28. Februar 2024 in ** A* in einer Weise, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurde, eines unehrenhaften und gegen die guten Sitten verstoßendes Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, A* in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, indem er einen Artikel zum Zwecke der Veröffentlichung auf der Website ** verfasste mit dem Titel: „**“ und dem weiteren Inhalt, der wahre Skandal sei die Enthüllung, die erst nach Prozess-Ende bekannt geworden sei, nämlich dass Richter D*, der sich auf entsprechende Anträge der E*-Verteidigung zu Prozess-Beginn selbst für nicht befangen erklärt habe, in Wahrheit das Wichtigste verschwiegen habe, nämlich, dass er selbst bereits im Mai 2023 vom Oberlandesgericht Graz zu einer saftigen Disziplinarstrafe verurteilt worden sei, weil er geheime Unterlagen der Staatsanwaltschaft illegal an den Radau-Abgeordneten A* weitergegeben habe. A* habe aus den Unterlagen eine – illegale – parlamentarische Anfrage gezimmert. Und sein "Partner in Crime" sei damals keine Geringere als die Liste-A*-Abgeordnete F* gewesen, die diese Anfrage mitverfasst habe. F* stecke also mit dem Rambo-Richter D*, der ihr und A* die illegalen StA-Akten zum ** gegeben habe, unter einer Decke, wobei dieser Artikel des Angeklagten am 28. Februar 2024 auf der Website ** veröffentlicht wurde.
Dazu traf das Erstgericht wortwörtlich folgende Feststellungen und gründete sie auf nachstehende Beweiswürdigung:
Feststellungen:
Der Privatangeklagte ist Geschäftsführer der Antragsgegnerin. Er wurde am ** in ** geboren, ist österreichischer Staatsangehöriger und bezieht als Angestellter sowie als Begünstigter der G* Privatstiftung ein Einkommen von zumindest EUR 30.000,-- pro Monat. Zudem verfügt der Privatangeklagte über nicht näher feststellbares beträchtliches Immobilienvermögen und kann nicht festgestellt werden, ob er Schulden hat. Der Privatangeklagte hat weiters keine Unterhaltspflichten und weist eine einschlägige Vorstrafe auf. So wurde er mit hg Urteil vom 11.11.2021 zu AZ ** wegen des Vergehens der Üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à EUR 1.000,-- verurteilt, wobei davon eine Geldstrafe im Ausmaß von 90 Tagen unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen wurde. Mit hg Urteil vom 20.4.2022 zu AZ ** wurde der Angeklagte ebenfalls wegen des Vergehens der Üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das hg Urteil vom 11.11.2021 zu AZ ** verurteilt, wobei keine Zusatzstrafe verhängt wurde.
Der Privatankläger ist ehemaliger *, Publizist und Herausgeber des Onlinemediums H.
Am 28.2.2024 verfasste der Angeklagte zwecks Veröffentlichung auf der Website ** einen Artikel mit dem Titel: „**“, dessen Inhalt und Aufmachung sich aus ./A ergibt, die einen Bestandteil dieses Urteils bildet. Dieser Artikel wurde am 28.2.2024 auf der Website ** veröffentlicht.
Der durchschnittliche Leser der Website ** ist keiner besonderen Bildungsschicht zugehörig und überwiegend an eher oberflächlicher Berichterstattung über das Tagesgeschehen interessiert, wobei auch ein Interesse an innenpolitischen Themen besteht.
Der Leser aus dem angesprochenen Leserkreis versteht den inkriminierten Artikel, soweit für diese Entscheidung relevant, derart, dass der Antragsteller das Gesetz mehrfach gebrochen habe, indem er zu einer gravierenden Verletzung der Amts- und Standespflichten des für den “**-Akt“ zuständigen Staatsanwalts Mag. D* beigetragen habe, indem er geheime Unterlagen bzw. Aktenbestandteile aus dem -Akt von Mag. D angenommen habe, welche dieser ihm nicht hätte weitergeben dürfen, und mithilfe dieser illegal erlangten Unterlagen eine gesetzwidrige parlamentarische Anfrage erstellt habe. Der Leser aus dem angesprochenen Leserkreis versteht den inkriminierten Artikel weiters so, dass der Antragsteller bei diesen gesetzwidrigen Handlungen gemeinsam mit dem damaligen Staatsanwalt Mag. D und der nunmehrigen ** und damaligen ** Dr. F*, die diese illegale parlamentarische Anfrage mitverfasst habe, im bewussten und gewollten Zusammenwirken agiert hätte. Der Leser aus dem angesprochenen Leserkreis versteht die Veröffentlichung zudem derart, dass Mag. D* durch diese Weitergabe von geheimen Aktenbestandteilen an den Privatankläger seine Amts- und Standespflichten in gravierender Weise verletzt habe und dafür vom Oberlandesgericht Graz zu einer empfindlichen Disziplinarstrafe verurteilt worden sei.
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte wurde Mag. D* zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er als Staatsanwalt seine ihm nach § 57 Abs 1 und 3 RstDG auferlegten Pflichten, die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten, die Pflichten seines Amtes gewissenhaft zu erfüllen und sich im Dienst so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen seines Berufsstandes nicht gefährdet wird, dadurch schuldhaft verletzt hat, dass er am 20. Dezember 2018 im Ermittlungsverfahren AZ ** der Staatsanwaltschaft Wien den Privatankläger darüber informierte, dass es eine Weisung gebe, wonach Unterlagen aus Gründen der nationalen Sicherheit an das Verteidigungsministerium zurückzustellen sind, obwohl der Privatankläger zu diesem Zeitpunkt kein Recht auf diese Information aus den Ermittlungsakten hatte (./B). Von Mag. D* wurden keine Aktenbestandteile an den Antragsteller übergeben.
Am 21. Dezember 2018 verfasste der Privatankläger eine parlamentarische Anfrage an den damaligen Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, deren Inhalt sich aus ./3 ergibt, die ebenfalls einen Bestandteil dieses Urteils bildet.
Der Privatangeklagte hielt es bei Verfassen des inkriminierten Artikels zwecks Veröffentlichung auf der Website ** ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er dem Privatankläger durch seine im Spruch angeführten Äußerungen unterstellt, dass er das Gesetz mehrfach gebrochen habe, indem er zu einer gravierenden Verletzung der Amts- und Standespflichten des aktenführenden Staatsanwalts Mag. D*, welcher dafür vom Oberlandesgericht Graz zu einer empfindlichen Disziplinarstrafe verurteilt worden sei, beigetragen habe, indem er geheime Unterlagen bzw. Aktenbestandteile aus dem -Akt von Mag. D angenommen habe, welche dieser ihm nicht hätte weitergeben dürfen, und mithilfe dieser illegal erlangten Unterlagen eine gesetzwidrige parlamentarische Anfrage erstellt habe, sowie, dass der Antragsteller bei diesen gesetzwidrigen Handlungen gemeinsam mit dem damaligen Staatsanwalt Mag. D und der nunmehrigen ** und damaligen ** Dr. F*, die diese illegale parlamentarische Anfrage mitverfasst habe, im bewussten und gewollten Zusammenwirken agiert hätte. Dabei hielt es der Angeklagte ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er dadurch den Privatankläger eines unehrenhaften und gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, diesen in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Der Privatangeklagte wusste und wollte, dass sein Artikel auf der Website **, mithin auf eine Weise veröffentlicht wird, wodurch er zahlreichen, jedenfalls mehreren tausend Lesern, zugänglich wurde.
Der Privatankläger wurde vor Veröffentlichung des inkriminierten Artikels nicht von Seiten des Angeklagten oder der Antragsgegnerin kontaktiert, um ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben.
Es kann nicht festgestellt werden, dass durch die Veröffentlichung des inkriminierten Artikels der Kredit, der Erwerb oder das berufliche Fortkommen des Privatanklägers geschädigt oder gefährdet wurde.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Privatangeklagten beruhen auf dessen in diesem Zusammenhang völlig glaubwürdigen Angaben sowie der eingeholten Strafregisterauskunft ON 8. Die Feststellungen zum Einkommen des Angeklagten beruhen auf einer konservativen Schätzung welche unter Zugrundelegung des hg Urteils vom 11.11.2021 zu AZ ** sowie des notorischen Umstands erfolgte, dass der Privatangeklagte sehr wohlhabend ist.
Die Feststellungen zum Privatankläger beruhen auf dessen Angaben, welche unstrittig waren.
Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen waren unstrittig und gestand der Angeklagte unumwunden zu, den inkriminierten Artikel verfasst zu haben. Zudem ergibt sich dies auch schon zweifelsfrei aus der unbedenklichen ./A.
Die Feststellungen zum Wortlaut und zum Bedeutungsinhalt des inkriminierten Artikels auf der Website ** beruhen auf der wörtlichen und grammatikalischen Interpretation des in klaren und unmissverständlichen Worten abgefassten Artikels. Dass der Leser aus dem angesprochenen Leserkreis diese Veröffentlichung nur derart verstehen kann, dass der Privatangeklagte dem Privatankläger das in den Feststellungen festgehaltene ehrenrührige Verhalten vorwirft, ergibt sich schon aus der Verwendung der Worte „Skandal; illegale parlamentarische Anfrage; Partner in Crime; unter einer Decke stecken“ in Zusammenschau mit der Information, dass der Richter Mag. D* vom Oberlandesgericht zu einer saftigen Disziplinarstrafe verurteilt worden sei, was beim Leser aus dem angesprochenen Leserkreis unweigerlich den Eindruck entstehen lässt, dass der Privatankläger mehrfach das Gesetz gebrochen habe und an einer gravierenden Verletzung des Amts- und Standespflichten des Mag. D* mitgewirkt habe, indem er die geheimen Unterlagen angenommen habe und damit eine gesetzwidrige parlamentarische Anfrage gestellt habe. Für ein anderes Verständnis lässt der Artikel keinen Interpretationsspielraum.
Die Feststellungen zur Verurteilung des Mag. D* durch das Oberlandesgericht Graz ergeben sich aus der unbedenklichen ./B bzw. ./1. Dass keine Aktenbestandteile von Mag. D* an den Privatankläger übergeben wurden, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Privatanklägers in der Hauptverhandlung sowie dem Umstand, dass keinerlei gegenteilige Beweisergebnisse vorlagen. Zudem wurde dies auch vom Privatankläger gar nicht behauptet.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite ergeben sich aus dem äußeren Geschehen, das keinen anderen vernünftigen Schluss zulässt. Es wäre absurd, anzunehmen, dass der Privatangeklagte es nicht ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er den Privatankläger durch den von ihm verfassten Artikel, von der er wusste, dass er auf der Website ** veröffentlicht wird, eines unehrenhaften und gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Der Privatangeklagte hat auf das Gericht einen intelligenten und gebildeten Eindruck gemacht. Seine inkriminierte Aussage ist grammatikalisch und logisch simpel gehalten. Ein vernünftiger Grund, warum und inwiefern er durch seine Äußerung etwas anderes ausdrücken hätte wollen, als er tatsächlich geschrieben hat, ist nicht erkennbar. Der Privatangeklagte gab in der Hauptverhandlung an, der Begriff Partner in Crime sei ein „Hollywood-Begriff“. Dies ist nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig, zumal der Privatangeklagte Geschäftsführer eines periodischen elektronischen Mediums mit einer sehr hohen Reichweite ist und auch anhand seiner Vorverurteilungen durchaus ein Bewusstsein für ehrenrührige Behauptungen in der Öffentlichkeit hat. Hätte der Privatangeklagte etwas anders ausdrücken wollen, hätte er dies ohne weiters mit anderen Worten tun können. Für die subjektive Tatseite ist es zudem irrelevant, ob der Privatangeklagte der Meinung war, dass seine Aussage inhaltlich richtig war, da die Unwahrheit der Äußerung nicht Teil des Tatbestandes nach § 111 Abs 1 StGB ist, und es zur Strafbarkeit auch nicht erforderlich ist, dass sich der Vorsatz des Täters darauf richtet, jemandem etwas Unwahres zu unterstellen (vgl. Rami, WK StGB² § 111 Rz 14, 15 und 24 mwN). Dass der Privatangeklagte gewusst und gewollt hat, dass sein Artikel auf der Website ** veröffentlicht wird, hat er selbst zugestanden und entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Dass er als Geschäftsführer eines Onlinemediums mit einer derart hohen Reichweite wusste, dass die Veröffentlichung des inkriminierten Artikels auf eine Weise geschieht, wodurch er zahlreichen, jedenfalls mehreren tausend Lesern, zugänglich wurde, ergibt sich ebenfalls aus der allgemeinen Lebenserfahrung bzw. war dies auch nicht strittig.
Die Feststellungen zur vom Privatankläger verfassten und gestellten parlamentarischen Anfrage vom 21. Dezember 2018 ergeben sich aus der unbedenklichen ./3.
Die Festellungen, wonach der Privatankläger vor Veröffentlichung des inkriminierten Artikels nicht von Seiten des Angeklagten oder der Antragsgegnerin kontaktiert wurde und ihm keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben wurde, beruhen auf den diesbezüglich absolut glaubwürdigen Angaben des Privatanklägers in der Hauptverhandlung. Zudem musste auch der Angeklagte zugestehen, dass er nicht wisse, ob der Privatankläger kontaktiert worden bzw. ob ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei, sondern diese Information von der Redaktion erhalten habe (Seite 6f des Protokolls vom 2.9.2024) bzw. zugestand, dass der Privatankläger nicht über mit diesem Kommentar konfrontiert wurde (Seite 10 des Protokolls vom 2.9.2024).
Dass nicht festgestellt werden kann, dass durch die Veröffentlichung des inkriminierten Artikels der Kredit, der Erwerb oder das berufliche Fortkommen des Privatanklägers geschädigt oder gefährdet wurde, ergibt sich aus dem Umstand, dass hiefür keinerlei Beweisergebnisse vorlagen. Auch der Privatankläger musste im Rahmen der Hauptverhandlung zugestehen, dass er nicht wisse, ob ihm durch die Veröffentlichung ein finanzieller Schaden entstanden sei (S 17 des Protokolls vom 2.9.2024).
Die restlichen vorgelegten Urkunden konnten keinen entscheidungsrelevanten Beitrag leisten.
Abweisung der Beweisanträge:
Der Antrag auf Beischaffung des Akts ** der Staatsanwaltschaft Eisenstadt wurde abgewiesen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern der Umfang der Einvernahme der Staatsanwältin Mag. I* für die Entscheidung der Schuldfrage von Relevanz sein soll und dies auch nicht dargelegt wurde. Der Antrag auf Einvernahme der Zeugin Mag. I* wurde abgewiesen, weil es nach Ansicht des Gerichts für die Schuldfrage völlig irrelevant ist, ob es zwischen dem Privatankläger und Mag. D* ein Naheverhältnis (samt Telefonkontakt und regem Informationsaustausch) gibt oder gegeben hat und zudem nicht dargelegt wurde, weshalb die Zeugin dazu Wahrnehmungen haben sollte. Genauso irrelevant für die Schuldfrage ist der Umstand, ob Mag. D* damals darauf Wert gelegt habe, die Einvernahme des Privatanklägers selbst vorzunehmen. Der Umstand, ob Mag. D* von sich aus den Privatankläger darüber informierte, dass es eine Weisung des damaligen damaligen ** Mag. J* gegeben hat, Aktenteile aus Gründen der nationalen Sicherheit an das das Ministerium für Landesverteidigung zurückzustellen, oder ob dies vom Privatankläger ausgegangen ist, ist nicht von Relevanz, weil Thema des Wahrheitsbeweises ist, ob Aktenbestandteile von Mag. D* an den Privatankläger übergeben wurden und nicht, ob dieser lediglich über die Existenz einer Weisung informiert wurde, wonach Aktenbestandteile an das Bundesministerium für Landesverteidigung zurückzustellen seien. Ob der Privatankläger über diesen Umstand überrascht war, ist für die Schuldfrage ebenfalls ohne Relevanz. Auch die Umstände, ob der Privatankläger tatsachenwidrig bei seiner Einvernahme als Zeuge im Verfahren ** der Staatsanwaltschaft Eisenstadt behauptet habe, dass bei dem Gespräch mit Mag. D* kein Dritter zugegen gewesen sei, ferner, ob er behauptet habe, dass ihm die Information bereits zuvor bekannt gewesen sei, er aber immerhin zugestanden habe, dass es die Information von Mag. D* gewesen sei, die ihn zur parlamentarischen Anfrage (Beilage ./3) motiviert habe, sind nicht entscheidungsrelevant. Nur der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle ausgeführt, dass es der Glaubwürdigkeit des Privatanklägers im gegenständlichen Verfahren keinen Abbruch tut, sollte er im Verfahren zu AZ ** der Staatsanwaltschaft Eisenstadt tatsächlich behauptet haben, dass niemand Dritter zu diesem Zeitpunkt anwesend gewesen sei, zumal er in der Hauptverhandlung glaubwürdig darlegen konnte, dass sich die Zeugin Mag. I* zunächst mit den Kriminalbeamten aus dem Zimmer entfernt habe und zu einem späteren Zeitpunkt wieder hereingekommen sei (S 13ff des Hv-Protokolls vom 2.9.2024), sodass es schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus nachvollziehbar ist, dass der Umstand, wann genau eine Person wieder einen Raum betritt, während man sich gerade in einem Gespräch mit einer anderen Person befindet, nicht sehr einprägend ist.
Der Antrag auf Einholung der TÜ-Protokolle zum Beweis dafür, dass der Privatankläger und Antragsteller unmittelbar – und zwar ca. 30 Minuten - vor Einbringung der parlamentarischen Anfrage Beilage ./3, noch mit dem Richter Mag. D* telefonierte, wurde abgewiesen, da auch dies einen für die Schuldfrage nicht relevanten Umstand betrifft.
Der Antrag auf Einvernahme des Zeugen Mag. K* wurde abgewiesen, weil es für die Schuldfrage völlig unerheblich ist, ob ab dem Jahr 2015 vermutet worden sei, dass sich Mag. D* mit dem Privatankläger ausgetauscht habe, zumal eine Vermutung nicht tauglich ist, einen Umstand mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit zu beweisen.
Der Antrag auf Einvernahme des Zeugen Mag. D* wurde abgewiesen, weil der Umstand, dass sich der Privatankläger noch unmittelbar vor der Einbringung der parlamentarischen Anfrage (Beilage ./3) mit Mag. D* über den Umstand und Inhalt der Weisung zur Versicherung der Richtigkeit der Beilage ./3 telefonisch unterhalten hat, nicht entscheidungsrelevant ist. Wie bereits weiter oben ausgeführt, ist der Umstand, ob Mag. D* von sich aus den Privatankläger darüber informierte, dass es eine Weisung des damaligen damaligen ** Mag. J* gegeben hat, Aktenteile aus Gründen der nationalen Sicherheit an das Ministerium für Landesverteidigung zurückzustellen, oder ob dies vom Privatankläger ausgegangen ist, nicht von Relevanz. Ob dieser Umstand dem Privatankläger zu diesem Zeitpunkt bekannt war, ist ebenfalls nicht entscheidungsrelevant.
Rechtlich erachtete der Erstrichter, dass der Vorwurf, der Privatankläger habe zu einer gravierenden Verletzung der Amts- und Standespflichten eines aktenführenden Staatsanwalts in einem clamorosen Verfahren beigetragen, indem er illegal geheime Aktenbestandteile angenommen habe, die der aktenführende Staatsanwalt ihm nicht hätte übergeben dürfen, um damit eine gesetzwidrige parlamentarische Anfrage zu stellen, sowie er habe dabei im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem damaligen Staatsanwalt und der nunmehrigen ** gesetzwidrig agiert, den Tatbestand des § 111 Abs 1 StGB erfülle. Der Wahrheitsbeweis sei nicht erbracht, weil die inkriminierte Behauptung in ihrem tragenden Kern nicht wahr sei, als der geschilderte Vorwurf deutlich gravierender und nicht kongruent sei mit dem Vorwurf der bloßen Kenntnisnahme der Information, es habe seitens des Justizministeriums eine Weisung gegeben, wonach Aktenbestandteile an das Verteidigungsministerium zurückzustellen seien.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht mildernd keinen Umstand und erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und erachtete ausgehend von einem Strafrahmen bis zu 720 Tagessätzen in Geldstrafe oder einem Jahr Freiheitsstrafe die verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen und die Höhe des Tagessatzes aus den Einkommensverhältnissen des Privatangeklagten ergebend. Die Entschädigungshöhe wurde nach Maßgabe des Umfangs, des Veröffentlichungswerts und der Auswirkungen der Veröffentlichung, insbesondere auch der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums bestimmt, wobei auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz der Medieninhaberin Bedacht genommen wurde.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (PS 25 in ON 21), in weiterer Folge zu ON 25 ausgeführte Berufung des Angeklagten und der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, der keine Berechtigung zukommt.
Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe anlangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (vgl Ratz in WKStPO § 476 Rz 9).
Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO machen die Berufungswerber die Abweisung ihrer Beweisanträge auf Beischaffung des Aktes ** der Staatsanwaltschaft Eisenstadt (im Verfahren gegen den Staatsanwalt Mag. D*) und dessen zeugenschaftliche Vernehmung geltend und zwar zu folgenden Beweisthemen:
1. ) zum Beweis dafür, dass es ein Naheverhältnis des Privatanklägers zum Richter Mag. D*, früherer Staatsanwalt, gegeben habe, dass er laufende Telefonate mit diesem geführt und regen Informationsaustausch betrieben habe, dass Staatsanwalt D* damals selbst darauf Wert gelegt habe, die Vernehmung des Privatanklägers am 20.12.2018 selbst, und nicht durch einen Kollegen, durchzuführen;
2. ) zum Beweis dafür, dass nach der Vernehmung des Privatanklägers und Antragstellers als Zeugen durch den damaligen Staatsanwalt Mag. D* dieser – im Beisein der Oberstaatsanwältin Mag. I* - von sich aus den Privatankläger darüber informiert habe – und zwar von seinem Desktop herunter lesend – dass es eine Weisung des damaligen ** Mag. J* gegeben habe, Aktenteile aus Gründen der nationalen Sicherheit an das Verteidigungsministerium zurückzustellen, worüber der Privatankläger und Antragsteller überrascht gewesen sei und entsprechende Notizen verfasst habe;
3. ) zum Beweis dafür, dass der Privatankläger und Antragsteller unmittelbar vor Einbringung der parlamentarischen Anfrage Beilage ./3, noch mit dem Richter Mag. D* telefoniert habe;
4. ) zum Beweis dafür, dass der Privatankläger und Antragsteller bei seiner Vernehmung als Zeuge im Verfahren ** der Staatsanwaltschaft Eisenstadt tatsachenwidrig behauptet habe, dass bei dem Gespräch mit Mag. D* kein Dritter zugegen war;
5. ) [Anm.: ein entsprechendes Beweisthema ist nicht aktenkundig!] zum Beweis dafür, dass Mag. D* nach der Vernehmung des Privatanklägers als Zeugen am 20. Dezember 2018 die bei der Vernehmung anwesenden Kriminalbeamten ersucht habe, den Raum zu verlassen, weil er mit dem Privatankläger noch etwas „zu besprechen“ habe.
Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO liegt dann vor, wenn über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Berufungswerbers überhaupt nicht, also weder positiv noch negativ, erkannt wurde oder wenn durch einen entgegen seinen Antrag oder Widerspruch gefällten Beschluss im Sinne des § 238 StPO (und nicht bloß durch eine prozessleitende Verfügung des Vorsitzenden) Gesetze oder Verfahrensgrundsätze hintangesetzt oder unrichtig angewendet wurden, deren Beachtung durch ein Grundrecht oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung oder die Verteidigung sichernden fairenden Verfahrens geboten sind (Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 37 f).
Die erfolgreiche Geltendmachung des Nichtigkeitsgrunds der Z 4 erfordert unter anderem, dass der abgewiesene Beweisantrag erhebliche Tatsachen (§ 254 Abs 1 StPO) betrifft. Darunter sind jene zu verstehen, die nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht gänzlich ungeeignet sind, den Ausspruch über eine entsprechende Tatsache, also eine für den Schuldspruch oder die Subsumption relevante Tatsachenfeststellung zu beeinflussen. Das Beweismittel muss überdies geeignet sein, das angestrebte Ergebnis zu erreichen; es ist eine Konnexität zwischen Beweismittel und Beweisthema erforderlich. Der unter Beweis zu stellende Umstand muss mit Blick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse in der Lage sein, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen (Kirchbacher aaO Rz 40).
Im Lichte dieser Grundsätze hat das Erstgericht die Anträge auf Beischaffung des genannten Aktes ebenso wie die zeugenschaftliche Vernehmung des damaligen Staatsanwalts Mag. D* mit vorbildhaft ausführlicher Begründung zu Recht abgewiesen, weil die oben dargestellten Beweisthemen keine erheblichen Tatsachen betreffen und sich zum Thema des Wahrheitsbeweises nicht kongruent verhalten. Inwieweit ein Naheverhältnis des Privatanklägers zu Mag. D* besteht, wie die Vernehmung des Privatanklägers im Verfahren abgelaufen ist und ob der Staatsanwalt von seinem Laptop ablesend diesen über eine Weisung informiert hat, ist nämlich einerseits bereits insb durch das Disziplinarerkenntnis gegen den Staatsanwalt (Beil./B), erwiesen: Demnach hat dieser nach Beendigung der Vernehmung und Verabschiedung des Schriftführers die Kriminalbeamten ersucht, den Raum zu verlassen, damit er mit Dr. A noch etwas besprechen könne. Die Kriminalbeamten entfernten sich daraufhin ebenso wie Mag. I. Als sie später zurückkehrte, saß Mag. D* vor seinem Computerbildschirm, auf dem eine Datei geöffnet war. Dr. A* befand sich gegenüber und machte sich Notizen. Mag. D* erwähnte, dass nunmehr geklärt werden könne, wie mit jenen Aktenteilen umzugehen sei, die dem Bundesministerium für Landesverteidigung zurückzustellen seien. Auf die Frage des Dr. A*, warum er die Aktenteile zurückgeben wolle, antwortete der Staatsanwalt, dass es eine Weisung gebe. Dr. A* reagierte erstaunt und mit Interesse, worauf Mag. D* offenbarte, dass Unterlagen aus Gründen der nationalen Sicherheit an das Verteidigungsministerium zurückzustellen seien. Weder folgte er die gegenständliche Weisung oder eine Ausfertigung/Kopie aus, noch gewährte er Dr. A* Einblick in diese. Weitere Details aus der Weisung gab er nicht bekannt. Mag. D* wurde wegen fahrlässiger Dienstpflichtverletzung verurteilt.
Andererseits sind die genannten Beweisanträge zum Beweis der Wahrheit der inkriminierten Behauptungen in dem vom Erstgericht zutreffend festgestellten Bedeutungsinhalt irrelevant bzw nicht geeignet. Nicht einmal die Berufungswerber selbst stützen sich auf die Wahrheit ihrer Behauptung eines Rechts- und Gesetzesbruchs des Privatanklägers als Bestimmungs- oder Beitragstäter zu massiven strafbaren Verletzungen der Amtspflicht durch den Staatsanwalt, nämlich durch illegale Weitergabe geheimer Unterlagen bzw Akten, woraus er mit einer weiteren Mittäterin, der derzeitigen ** Dr. F*, eine illegale parlamentarische Anfrage gezimmert habe. Die unter Beweis gestellten Umstände (eines Naheverhältnisses, der Preisgabe geheimer bis dahin unbekannter Information und deren Nutzung für eine parlamentarische Anfrage) sind bereits bewiesen und die Beweisthemen nicht kongruent zu der inkriminierten Behauptung im obigen Sinn.
Eine Äußerung ist nur dann wahr, wenn sie in ihrem tragenden Kern (in ihrem wesentlichen Inhalt) mit den Tatsachen übereinstimmt. Das bedeutet, dass eine Äußerung auch dann unwahr ist, wenn sie zwar – isoliert betrachtet – wahr ist, aber wesentliche Umstände verschwiegen werden, die das Opfer entlasten; eine Äußerung ist dann wahr, wenn sie lediglich in unwesentlichen Einzelheiten falsch ist (siehe Rami in WK-StGB § 111 Rz 28/1 und 29 mit zahlreichen Nachweisen).
Der Wahrheitsbeweis wurde somit nicht erbracht und können die zu obgenannten Themen beantragten Beweismittel diesen auch nicht erbringen.
Das Berufungsgericht hat gegenständlich auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Lösung der Schuldfrage, weil der Erstrichter nach einem umfangreichen Beweisverfahren in seinem Urteil schlüssig und nachvollziehbar den Bedeutungsinhalt feststellte sowie aufgrund welcher Erwägungen er zur Überzeugung von der Schuld des Angeklagten in objektiver und subjektiver Hinsicht gelangt ist.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritischpsychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Mayerhofer, StPO6 § 258 E 30 f; Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Der Zweifelsgrundsatz stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht - im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen - verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RISJustiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden hat (Mayerhofer aaO § 258 Rz 45).
Der von den Berufungswerbern insinuierte Bedeutungsinhalt, der Privatankläger habe vom Staatsanwalt in illegaler Weise Informationen erhalten, die in eine unlautere parlamentarische Anfrage eingeflossen seien, wobei diese Anfrage vom Privatankläger gemeinsam mit der derzeitigen ** Dr. F* verfasst worden sei, lässt sich bei keiner Auslegungsvariante ermitteln, ist der Veröffentlichung doch wortwörtlich (im Indikativ) zu entnehmen, dass der Staatsanwalt geheime Unterlagen (illegale StA-Akten) an den Privatankläger weitergegeben habe, der illegale parlamentarische Anfragen aus diesen Unterlagen gezimmert habe, wobei bei diesem strafrechtlich relevanten Verhalten bzw dieser kriminellen Tat („Partner in crime“) die jetzige ** Dr. F* mitgewirkt habe, die diese Anfrage mitverfasst habe („stecke mit dem Staatsanwalt unter einer Decke“). Alle auch im Rahmen der Schuldberufung wiederholten bwz gestellten Beweisanträge verhalten sich nicht kongruent zu der aufgestellten Behauptung, sodass der Schuldberufung ebenso ein Erfolg zu versagen war.
Letztlich sind die unter dem materiellen Nichtigkeitsgrund des §§ 281 Abs 1 Z 9 lit a und b StPO geltend gemachten Mängel nicht vorliegend bzw nicht prozessordnungskonform ausgeführt, weil sie eben nicht von den getroffenen Feststellungen des Erstgerichts ausgehen. Dass die parlamentarische Anfrage von Dr. F* unterfertigt wurde (was das Erstgericht nicht festgestellt habe, aber unstrittig sei), ist irrelevant und der materielle Feststellungsmangel daher nicht gegeben. Insoweit die Berufungswerber neuerlich vorbringen, dass das Sachverhaltssubstrat im Sinne der Grundsätze der Meinungsäußerungsfreiheit die inkriminierten Äußerungen und die damit verbundenen Wertungen rechtfertige, weil auch der Privatankläger als „Public Figure“ mehr an Kritik hinnehmen müsse, ist neuerlich auf obige Ausführungen zu verweisen (neuerlich Rami aoo Rz 28/1 und Rz 29 mwN).
Auch die Berufung wegen Strafe nicht überzeugt nicht. Denn das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig aufgelistet und angemessen gewichtet und ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB sowie spezial- und generalpräventiver Aspekte zu einer im alleruntersten Bereich von nicht einmal 10 % des möglichen Rahmens angesiedelten Geldstrafe gelangt und hat diese - trotz einer einschlägigen Vorstrafe - zur Hälfte bedingt nachgesehen und die Höhe des Tagessatzes auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten gestützt, die Strafe ist einer Reduktion nicht zugänglich.
Ebensowenig ist der - diesbezüglich unausgeführten - Strafberufung bezüglich der Entschädigung Folge zu geben, diese ist einer Reduktion nicht zugänglich, hat das Erstgericht diese doch nach den oben dargestellten Kriterien ebenso im unterstmöglichen Bereich ausgemittelt, sodass der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung gründet auf den bezogenen Gesetzesstellen.
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