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6Bs72/25a•OLG Innsbruck 6Bs72/25a
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 21.02.2025, **-50 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 17.06.2024 wurde A* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 11.10.2023 zu ** in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 10,00, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Erstrichter den Antrag des Verurteilten auf Aufschub des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe von restlich 46 Tagen (= 92 Tagessätze zu je EUR 10,--) ab. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, mit welcher er einen Strafaufschub zum Zwecke der Erbringung gemeinnütziger Leistungen begehrt.
Mit Note vom 21.03.2025 teilte das Landesgericht Feldkirch mit, dass der Verurteilte zwischenzeitlich die restlich noch offene Geldstrafe in Höhe von EUR 920,-- am 13.03.2025 zur Gänze bezahlt hat. Da somit die verhängte Geldstrafe vollzogen wurde, besteht für den Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse mehr, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.
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