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7Bs77/25v•OLG Innsbruck 7Bs77/25v
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 24.2.2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h t zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und die aus Anlass dieser Verurteilung widerrufene bedingte Entlassung zu ** des Landesgerichts Innsbruck im Ausmaß von vier Monaten und 23 Tagen Freiheitsstrafe. Die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit wurde (nach Stichtagsänderung) zuletzt mit unangefochten gebliebenem Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht zu ** abgelehnt. Am 29.5.2025 werden die zeitlichen Voraussetzungen für den Drittelstichtag erfüllt sein, das urteilsmäßige Ende ist der 18.3.2026 (Vollzugsinformation).
Im Zuge amtswegiger Prüfung der bedingten Entlassung beantragte der Strafgefangene die bedingte Entlassung mit der Begründung, seine Taten zutiefst zu bereuen, die Vergangenheit auf sich ruhen lassen und sich eine straffreie Zukunft aufbauen zu wollen (ON 2.3).
Die Anstaltsleitung attestierte dem in der Hauswerksstätte beschäftigten Strafgefangenen eine sehr gute Arbeitsleistung, jedoch mit Blick auf "drei" Ordnungswidrigkeiten nur ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten und äußerte aufgrund des Umstands, dass sich der Strafgefangene von 3.11.2024 bis 20.11.2024 auf der Flucht befunden habe, Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.2).
Die Staatsanwaltschaft stimmte einer bedingten Entlassung aus spezialpräventiven Gründen nicht zu (ON 4).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag unter Hinweis auf sein strafrechtlich getrübtes Vorleben ab (ON 6).
Dagegen richtet sich eine rechtzeitig erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, die er fristgerecht schriftlich ausgeführt hat. Mit dem Vorbringen, seine Fehler zu bereuen, unter schwierigen Verhältnissen aufgewachsen zu sein, nunmehr sein Leben ändern, eine Familie gründen, ein Antigewalttraining und eine Alkoholsuchtprävention nutzen zu wollen, mündet die Beschwerde mit dem Hinweis, in der Haft eine sehr gute Führung zu haben, an Resozialisierungsmaßnahmen teilzunehmen, schließlich über eine gesicherte Wohn- und Arbeitsmöglichkeit sowie familiäre Unterstützung zu verfügen, erkennbar in den Antrag, die bedingte Entlassung zu bewilligen (ON 7.1).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, kommt keine Berechtigung zu.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist zum Drittelstichtag die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen (Jerabek/Ropper aaO Rz 15).
Die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist neun Eintragungen auf, wovon jeweils zwei Verurteilungen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen, sodass von sieben zählbaren Verurteilungen auszugehen ist. Diesen liegen sowohl Delikte gegen fremdes Vermögen als auch gegen Leib und Leben wie auch Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz zugrunde. Über den Strafgefangenen wurden wiederholt Geldstrafen (Nr 2, 3, 4 und 5 der SA) und Strafenkombinationen nach § 43a Abs 2 StGB (Nr 1, 6 und 8 der SA) und eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt (Nr 7 der SA). Wiederholt wurden infolge fortlaufender Delinquenz bedingte Strafnachsichten und zwei bedingte Entlassungen nach Probezeitverlängerung widerrufen und wurde insgesamt bereits fünfmal Bewährungshilfe angeordnet. Beim derzeitigen Vollzug handelt es sich nunmehr um die vierte Hafterfahrung des Strafgefangenen, sodass es sich bei ihm - in Übereinstimmung mit der Ansicht des Erstgerichts - um einen rückfallslabilen Straftäter handelt, weshalb die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Legalprognose nicht zu rechtfertigen ist und die Spezialprävention den Vollzug auch über den Drittelstichtag hinaus erfordert. Daran ändern auch die Besserungsbeteuerungen des Beschwerdeführers nichts, der entgegen seinem Beschwerdevorbringen laut dem Merkblatt für die bedingte Entlassung lediglich ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten hat, das durch zwei Ordnungswidridkeiten (vom 4.11.2024 und 16.2.2024) getrübt ist und an keinerlei Therapie/Aus- und Fortbildungen teilnimmt (ON 2.2).
Damit drang die Beschwerde nicht durch.
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