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8Ob47/25g•OGH 8Ob47/25g
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. TarmannPrentner als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin R* OG *, vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Rechtsanwalt in Wien, über den (richtig) Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 23. Jänner 2025, GZ 3 R 5/25t688, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 17. Oktober 2024, GZ 27 S 92/18h642, aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über den Antrag des Insolvenzverwalters auf gerichtliche Veräußerung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht bewilligte über Antrag des Insolvenzverwalters gemäß § 119 Abs 1 IO die Zwangsversteigerung der der Schuldnerin gehörenden Liegenschaftsanteile Grundbuch 6*, EZ 2* (BLNr *) und sprach aus, dass dem Insolvenzverwalter gemäß § 119 Abs 2 Z 1 IO die Stellung eines betreibenden Gläubigers zukommt.
[2] Das Rekursgericht hob diesen Beschluss wegen eines Begründungsmangels als nichtig auf und wies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über den Antrag des Insolvenzverwalters auf gerichtliche Veräußerung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
[3] Der gegen diese Entscheidung von der Schuldnerin erhobene (richtig) Rekurs ist nicht zulässig.
[4] Gemäß § 527 Abs 2 ZPO ist der Rekurs gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit dem der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt auch im Insolvenzverfahren (§ 252 IO; RS0120776).
[5] Das Rekursgericht hat keinen Rechtskraftvorbehalt iSd § 527 Abs 2 ZPO in seine angefochtene Entscheidung aufgenommen. Ohne einen solchen Ausspruch ist ein Aufhebungsbeschluss jedenfalls unanfechtbar (vgl RS0044170; RS0044096).
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