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4R195/24m•OLG Wien 4R195/24m
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* B*, geb. *, , Belgien, vertreten durch die Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wider die beklagte Partei C D a.d. E, **, Serbien, vertreten durch Dr. Christoph Naske, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 34.000 nach § 56 Abs 2 JN, EUR 20.000 nach RATG) und Widerruf/Veröffentlichung (Streitwert EUR 1.000), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 17. Oktober 2024, **33, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I./ durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Falmbigl und Mag. Viktorin:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
II./ durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Viktorin und den Kommerzialrat DI Fida:
Im Übrigen wird der Berufung Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig.
Begründung:
Der Kläger ist ein österreichischer Politiker. Er ist seit 2019 Mitglied des Europäischen Parlaments und Leiter der F*-Delegation im EU-Parlament. Der Kläger war für das Europäische Parlament als Wahlbeobachter bei einer serbischen Wahl im Dezember 2023 tätig.
Die Beklagte ist ein serbisches Medienunternehmen mit Sitz in G*. Sie tritt im Internet unter der Adresse ** auf und veröffentlichte dort am 26.12.2023 einen Artikel in serbischer Sprache über den Kläger und seine Ehegattin, den sie von der Website H* übernahm. Die Beklagte behauptete darin, der Kläger und seine Ehegattin würden verdächtigt, im Auftrag ihrer Partei große Summen aus dem Budget für medizinische Einrichtungen in I* veruntreut zu haben.
Die deutsche Übersetzung lautet (./C):
„BS GATTIN IM MITTELPUNKT EINES SKANDALS VON 1,2 MILLIARDEN EURO: J und A* sind in I* als „Händler politischer Verträge" bekannt.
D* online
A* B*, einer der internationalen Wahlbeobachter während der Wahlen in Serbien, wurde zum Hauptstar der von der Opposition kontrollierten Medien, nachdem er den Wahlprozess in unserem Land kritisiert hatte.
In seinem eigenen Land, Österreich, sind B* und seine Gattin jedoch in einem etwas anderen Licht bekannt.
J* K*, die Gattin des EU-Abgeordneten A* B*, der internationaler Beobachter der Wahlen in Serbien war, wird in Österreich als Hauptakteurin in einer der größten Korruptionsaffären des Landes bezeichnet. Dieses Paar wurde in den österreichischen Medien als „HÄNDLER PARTEIPOLITISCHER VERTRÄGE" genannt.
Dynastie B* https://** -L (@M) December 26,2023
Sie stehen im Verdacht, zugunsten ihrer Partei F* enorme Geldsummen durch manipulierte Ausschreibungen für Gesundheitseinrichtungen in I* veruntreut zu haben.
J* trat Ende 2017 aufgrund einer Korruptionsaffäre um eine manipulierte Ausschreibung bei der Beschaffung von N*-Medizintechnik für das Klinikum O* als Gesundheitsstadträtin zurück.
zugunsten ihrer Partei F*, der sie beide angehören, enorme Geldsummen durch manipulierte Ausschreibungen für Gesundheitseinrichtungen in I* veruntreut zu haben. J* K* trat Ende 2017 aufgrund einer Korruptionsaffäre um eine manipulierte Ausschreibung für die Beschaffung von N*-Medizintechnik für das KlinikumO* als Gesundheitsstadträtin zurück. -L (@M) December 26,2023
Kurz danach wurde sie bei N* zur Direktorin für Zentral- und Südosteuropa ernannt.
Im Jahr 2022 hat das Gericht in I* alle umstrittenen Verträge mit N* annuliert und es ist eine umfangreiche internationale Ermittlung im Gange.
Über die Affäre, in die A* B* und seine Gattin verwickelt sind, wird von den I*er Medien rege berichtet.
Die Endrechnung für das wahrscheinlich kontroverseste Krankenhaus in I*: das Klinikum O* - bekannter als P* - kostete genau 1,262 Milliarden.
Mit der heutigen Bekanntgabe dieser Summe findet, wie Gesundheitsstadtrat Q* (F*) meinte, ein „politisch sehr heiß umfehdetes Projekt“ seinen Abschluss.
Ein Projekt, das unter anderem wegen einer enormen Kostenüberschreitung und Verzögerung bei der Baufertigstellung für so viele negative Schlagzeilen sorgte, dass es sogar umbenannt wurde, damit sein Image zurechtgerückt wird.
Was ist von den Befürchtungen verblieben? Wer Ist letztlich auf den Kosten für den kuriosen „Energiering“ um das Spital sitzen geblieben?
Um wie viel wurde das P* nunmehr teurer als geplant?
Das hängt von den herangezogenen Vergleichswerten ab. Als die F* 2005 ankündigte, dass sie das Krankenhaus bauen möchte, hieß es, es werde zwischen [...] und 300 Millionen Euro kosten. Damals wurde jedoch ein Gebäude mit 450 Betten, und nicht 785 Betten geplant. Für Letzteres wurden die Kosten später auf 825 Millionen, und danach auf 1,1 Milliarden Euro geschätzt.
Der Rechnungshof ging zuletzt sogar von einer Prognose von 1,41 Milliarden Euro aus. Im Hinblick auf dieses ziffernmäßige Chaos hat Stadtrat Q* mit seinem Amtsantritt 2018 dem Krankenanstaltenverbund eine Obergrenze von genau 1,341 Milliarden Euro gesetzt.
Der Endabrechnung zufolge wurde dies nicht überschritten - Q* kann aufatmen.
Dennoch, 1,262 Milliarden Euro sind viel mehr als geplant. R*, Generaldirektor-Stellvertreter des Krankenanstaltenverbundes, rechnete am Montag vor, dass das ursprüngliche Budget 829 Millionen Euro betragen hatte.
Dieser Summe sind jedoch die Teuerungen während der langen Bauphase hinzuzurechnen. Schätzt man den Betrag zum damaligen Zeitpunkt, liege man nun 25 Prozent über der Prognose.
Warum sind die Kosten etwas weniger als erwartet explodiert?
Weil es dem Gesundheitsverbund gelungen ist, überzogene Rechnungen und Mehrkostenforderungen (die von den Auftragnehmern mit den Bauverzögerungen begründet wurden) in Höhe von insgesamt 400 Millionen Euro abzuwenden.
In Einzelfällen konnten Korrekturen von mehr als 90 Prozent des geforderten Betrags erzielt werden, heißt es in der Mitteilung.
Ein Beispiel dafür ist ein Bauzaun, der wegen des Angebotspreises von unglaublichen 826.000 Euro Schlagzeilen machte. Tatsächlich abgerechnet wurden 38.000 Euro.“
Der Kläger begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen, die wörtliche und/oder sinngleiche Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, er werde verdächtigt, durch manipulierte Ausschreibungen für Gesundheitseinrichtungen in I* hohe Geldbeträge veruntreut zu haben. Zusätzlich begehrt er die Veröffentlichung eines Widerrufs auf der Website der Beklagten mit einem sinngleichen Inhalt. Er brachte im Wesentlichen vor, die Beklagte habe unwahre Behauptungen aufgestellt, die ihn in seinem wirtschaftlichen Fortkommen beeinträchtigen und seine Ehre beleidigen würden. Es sei nie gegen ihn wegen Untreue ermittelt worden.
Die Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts gründete der Kläger auf § 92b JN iVm § 27a JN. Gemäß § 48 Abs 2 IPRG sei österreichisches Recht anzuwenden, weil sich die ehrverletzende Wirkung in Österreich entfalte, zumal der Kläger hier seinen Lebensmittelpunkt habe. Der Beklagten sei bewusst gewesen, dass sich die Angriffe auf den in Österreich lebenden Kläger auswirken würden. Für die Beklagte sei absehbar gewesen, dass der typisch zu erwartende Schaden in Österreich eintreten werde.
Die Beklagte erhob die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit und mangelnden örtlichen Zuständigkeit. Als ein vollständig in Privatbesitz befindliches Medienunternehmen habe sie die in serbischer Sprache abgefasste Publikation ausschließlich auf Serbien ausgerichtet. Die Publikation habe daher keine Auswirkungen auf Österreich.
Gemäß § 48 IPRG sei serbisches Recht anzuwenden, weil die Beklagte in Serbien gehandelt und keinen Bezug zum österreichischen Recht habe. Inhaltlich habe sie nur aus anderen Veröffentlichungen zitiert, was nach serbischem Recht zulässig sei.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Neben dem eingangs zusammengefasst dargestellten Sachverhalt traf es die auf der Seite 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Die sachliche Zuständigkeit gründete es auf § 51 Abs 1 Z 8b JN. Bei den zuständigkeitsbegründenden Tatsachenbehauptungen des Klägers handle es sich um „doppelrelevante Tatsachen“, die der Zuständigkeitsentscheidung auch dann zugrunde zu legen seien, wenn sie bestritten würden. Die örtliche Zuständigkeit beruhe auf § 92b JN, da der Kläger behaupte, dass die Beklagte auf ihrer Website einen rufschädigenden und ehrenbeleidigenden Text verbreitet habe. Das schädigende Ereignis sei am Lebensmittelpunkt des Klägers in I* eingetreten. Nach § 27a JN bestehe die inländische Gerichtsbarkeit ohne weitere Voraussetzungen schon dann, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts gegeben seien.
Gemäß § 48 Abs 2 IPRG sei das Recht jenes Staates anzuwenden, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden sei. Der Oberste Gerichtshof habe jedoch bereits ausgesprochen, dass auch der Ort, an dem eine im Ausland hergestellte Druckschrift, Sendung oder dergleichen im Inland einlange und dort ihre (rechtswidrige) Wirkung entfalte, als Begehungsort anzusehen sei, wobei dies auch für eine Verbreitung im Internet gelte. Eine Ausnahme vom Abstellen auf den Handlungsort werde auch in Konstellationen gemacht, in denen der Täter typischerweise mit dem Schadenseintritt außerhalb des Handlungsstaates rechnen habe müssen, etwa bei Mediendelikten oder grenzüberschreitenden Internetdelikten. Die Beklagte habe jedenfalls damit rechnen müssen, dass sich die Veröffentlichung in Österreich auf den hier als Politiker tätigen Kläger auswirken werde. Die ehrverletzende Wirkung der Handlungen der Beklagten entfalte sich an dem Ort, an dem der Kläger seinen Lebensmittelpunkt habe, weshalb die Ansprüche nach österreichischem Recht zu beurteilen seien.
Der wiedergegebene Verdacht, der Kläger solle zugunsten der F* enorme Geldsummen veruntreut haben, sei einem Wahrheitsbeweis zugänglich. Auch bloße Verdächtigungen würden unter § 1330 Abs 2 ABGB fallen. Für den angesprochenen Leser sei unzweifelhaft erkennbar, dass mit der inkriminierten Äußerung der Vorwurf erhoben werde, dass der Kläger und seine Gattin verdächtigt würden, eine strafbare Handlung begangen zu haben. Wenn eine Rufschädigung gleichzeitig Ehrenbeleidigung iSd § 1330 Abs 1 ABGB sei, so habe der Betroffene bezüglich der Ansprüche nach Abs 2 leg cit nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen. Die Richtigkeit der Tatsache bzw das Fehlen der Vorwerfbarkeit der unrichtigen Verbreitung habe der Täter zu beweisen. Die Verbreitung der Tatsachen sei unstrittig gewesen. Die Beklagte habe den Beweis, dass diese Kritik auf einem wahren Tatsachenkern beruhen würde, nicht erbracht. Das Recht auf freie Meinungsäußerung könne keinesfalls eine Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen rechtfertigen. Die Äußerungen würden nicht auf den öffentlich verfügbaren Quellen berufen, auf die sich die Beklagte berufe. Der Kläger werde in den genannten Artikeln nicht einmal genannt. Dass die Beklagte den Artikel nicht selbst verfasst, sondern ungeprüft und offenbar unreflektiert von der Website H* übernommen habe, ändere nichts an der Beurteilung. Die Berichterstattung der Beklagten verletze die Ehre des Klägers iSd § 1330 Abs 1 ABGB und die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gefährde dessen Kredit und Fortkommen zumindest abstrakt, weshalb auch der Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB erfüllt sei. Die Beklagte sei im Rahmen ihrer journalistischen Sorgfalt gehalten gewesen, eine Stellungnahme des Klägers einzuholen, weshalb auch der Anspruch auf Widerruf zu Recht bestehe.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit, der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, die Klage zurückzuweisen oder das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
I./ Zur Nichtigkeit:
1. 1 Die Beklagte behauptet, das angefochtene Urteil sei nichtig nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO. Es gebe keinen Hinweis und auch kein diesbezügliches Vorbringen, dass sich die Beklagte in ihrem Medienauftritt in irgendeiner Weise an ein in Österreich ansässiges Publikum gewandt habe. Der in Serbien in serbischer Sprache abgefasste Artikel, der sich mit den serbischen Wahlen beschäftige, richte sich an ein serbisches und nicht an ein österreichisches Publikum, sodass schon prima facie nicht nachvollziehbar sei, weshalb ein solcher Artikel die Ehre des Klägers verletzen oder sein Fortkommen in Österreich gefährden könne.
Davon ausgehend sei gemäß § 48 Abs 2 IPRG serbisches Recht anzuwenden. Die Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien oder überhaupt eines österreichischen Gerichts sei nicht gegeben.
1. 2 Die Beklagte vermengt mit diesem Vortrag die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit mit der Frage des anzuwendenden Rechts. Zur Frage einer fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit trägt sie inhaltlich jedoch nichts Substanzielles vor, sodass auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts verwiesen werden kann.
Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (BGBl I 2022/61) wurde in § 92b JN (für – wie hier – nach dem 30.4.2022 eingebrachte Klagen) ein neuer (Wahl-)Gerichtsstand geschaffen. Streitigkeiten wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts in einem elektronischen Kommunikationsnetz können seither auch bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
In den Fällen von derartigen Persönlichkeitsverletzungen ist die örtliche Zuständigkeit und damit die internationale Zuständigkeit (§ 27a Abs 1 JN) so geregelt, dass auch am Gericht des Ortes geklagt werden kann, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.
§ 92b JN setzt voraus, dass sich die Streitigkeit auf eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz bezieht, was hier unstrittig der Fall ist.
Somit konnte der Kläger die Klage auf Unterlassung sowie auf Widerruf unwahrer und herabsetzender Äußerungen sowie auf Veröffentlichung wegen der behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet (hier: Online-Artikel vom 26.12.2023) entweder vor dem (sachlich zuständigen) Gericht des Ortes, an dem der Urheber dieser Inhalte (= Beklagte) den Wohnsitz oder Sitz hat, oder vor dem (sachlich zuständigen) Gericht des Ortes, an dem sich der Mittelpunkt seiner Interessen befindet, erheben (vgl 6 Ob 30/24s). Für Zweiteres hat er sich entschieden, wodurch die Zuständigkeit des Erstgericht zur Sachentscheidung gegeben ist.
Da die Entscheidung über das anzuwendende Recht keine Nichtigkeit des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO begründen kann, war der Nichtigkeitseinwand zu verwerfen.
II./ Zur Berufung:
2. Nahezu inhaltsgleich trägt die Beklagte unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vor, serbisches Recht wäre anzuwenden gewesen. Das Erstgericht habe keine Feststellungen zum Inhalt des serbischen Rechts getroffen, was es aber von Amts wegen zu erheben und festzustellen gehabt hätte.
3. 1 Der Kläger macht in Bezug auf eine Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung eine deliktische Haftung der Beklagten geltend. § 48 IPRG bestimmt als Auffangregel für die nicht von der Rom-II-VO erfassten Fälle (wie dieser Fall) das Deliktsstatut für die schadensrechtliche Verantwortlichkeit, die nicht auf einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung beruht. Darunter fallen insbesondere Ansprüche aus der Verletzung der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte. Von § 48 Abs 1 IPRG erfasst sind alle Haftungsarten, gleichgültig, ob es sich um Verschuldens-, Gefährdungs- oder Risiko-(Erfolgs-)Haftung handelt (Neumayr in KBB7 § 48 IPRG Rz 1).
Die Grundsatzanknüpfung des § 48 Abs 1 IPRG verweist auf den Ort, an dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist, somit den Handlungsort (RS0121351). Das ist bei Delikten durch aktives Tun jener Ort, an dem sich die Beklagte als Täter schädigend verhalten hat. Bei Unterlassungsdelikten ist an jenen Ort anzuknüpfen, wo eine Handlungspflicht des Verursachers bestanden hätte (RS0121126).
Jedoch enthält § 48 Abs 2 Satz 2 IPRG eine Ausweichklausel (RS0087550). Anstelle der lex loci delicti commissi kommt ausnahmsweise ein anderes Recht zum Tragen, wenn für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben Staates besteht. Dabei müssen die haftungsrelevanten Beziehungen der Parteien zum anderen Recht so deutlich überwiegen, dass die Verbindungen zum Handlungsort nur nebensächlich und zufällig erscheinen (7 Ob 238/05h ua).
Eine Ausnahme vom Abstellen auf den Handlungsort wird auch in Konstellationen gemacht, in denen der Täter typischerweise mit dem Schadenseintritt außerhalb des Handlungsortes rechnen musste (RS0077491). Wenn der Schädiger typischerweise mit der Schädigung jenseits der Grenzen des Handlungsstaats rechnen musste, besteht eine stärkere Beziehung zum Recht des Erfolgsorts, was etwa bei Mediendelikten oder bei grenzüberschreitenden Internetdelikten sein kann (vgl Neumayr aaO Rz 3). Das IPRG definiert nicht, welchen Ort es als denjenigen ansieht, an dem die "Verletzungshandlung gesetzt" wurde. Aus der Rechtsordnung (§ 67 Abs 2 StGB; § 40 Abs 2 MedG; § 83 c Abs 3 JN) ergibt sich aber, dass für den Gesetzgeber auch der Ort, an dem eine im Ausland hergestellte Druckschrift, Sendung oder dergleichen im Inland einlangt und dort ihre (rechtswidrige) Wirkung entfaltet, als Begehungsort - auch im Sinne des § 13 Abs 2 IPRG - anzusehen ist (RS0076835). Der OGH hat bereits mehrfach diesen Ort als Begehungsort angesehen (zB bei einer Verbreitung im Internet [6 Ob 106/14b]).
3. 2 Ausgehend davon lässt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts aus dem festgestellten Sachverhalt zunächst keine offensichtlich stärkere Beziehung beider Parteien im Sinne des § 48 Abs 2 Satz 2 IPRG zum Recht von Österreich ableiten. Es ist aufgrund des Sachverhalts auch nicht davon auszugehen, dass die Internetveröffentlichung der Beklagten in irgendeiner Form nach Österreich ausgerichtet gewesen und dort auch eingelangt wäre, um ihre (rechtswidrige) Wirkung zu entfalten, nämlich den Kläger in seinem Lebensmittelpunkt zu treffen; dies auch nicht vor dem Hintergrund, dass der Kläger – sichtlich – davon Kenntnis erlangt hat, was schon aus der Klageerhebung geschlossen werden kann.
Auch wenn es nicht explizit festgestellt wurde, hat die Beklagte den Artikel in serbischer Sprache unter der serbischen Internetadresse ** veröffentlicht. Anlass war, dass der Kläger als Wahlbeobachter des Europäische Parlaments für die im Dezember 2023 abgehaltenen Wahlen in Serbien öffentlich Zweifel an der korrekten Abwicklung dieser Wahlen geäußert hat.
Es liegt nahe, dass mit diesem Artikel vor allem der Kläger und nur „nebenbei“ auch dessen Ehegattin diffamiert werden sollten. Jedoch war diese Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung wegen der Wahlen in Serbien an das serbische Leserpublikum (in Serbien) gerichtet. Eine Ausrichtung auf Österreich, auch wenn in Österreich auch serbische Staatsangehörige leben, kann so - ohne einem weiteren Vorbringen - nicht in einer Weise unterstellt werden, dass für die Beklagte bei der Veröffentlichung die Bindung an das österreichische Recht stärker gewesen wäre als zum serbischen Recht, zumal nicht feststeht, dass die Beklagte überwiegend beabsichtigt hätte, damit die Klägerin in Österreich treffen zu wollen. Dass der Kläger davon erfahren hat, weil jede Veröffentlichung im Internet nahezu weltweit auffindbar ist, bedeutet nicht gleichzeitig, dass die Beklagte ihren Artikel nicht primär und überwiegend auf die Leser in Serbien ausgerichtet hat. Eine Verbindung nach Österreich und/oder zu Lesern in Österreich erscheint in diesem Zusammenhang nicht das überwiegend bedeutsame Ziel der Beklagten gewesen zu sein. Eine andere Sicht würde bedeuten, dass jede im Internet verbreitete Äußerung automatisch die Anwendung des Rechts jedes (beliebigen) Staats bewirken würde, sofern ein Angehöriger dieses Staats sich durch diese Äußerung als beschwert erachtet.
Es hätte eines konkreten Vorbringens des Klägers bedurft, aufgrund welcher Umstände die Beklagte durch den Inhalt der Veröffentlichung auch mit einem Schadenseintritt in Österreich rechnen hätte müssen. Er brachte lediglich vor, dass der Beklagten „vollkommen bewusst“ gewesen sei, dass es sich beim Kläger um einen Österreicher handle und sich die Angriffe auf den in Österreich lebenden Kläger auswirken würden. Die Angriffe seien gerade aufgrund der Tatsache erfolgt, dass der Kläger „der österreichische Wahlbeobachter“ sei. Für die Beklagte sei es absehbar gewesen sei, dass der typisch zu erwartende Schaden in Österreich eintreten werde. Das ist aber als Anknüpfungspunkt nach § 48 Abs 2 Satz 2 IPRG nicht ausreichend.
3. 3 Aus Sicht des Berufungsgericht ist der Sachverhalt materiell-rechtlich nach serbischem Recht zu beurteilen. Ist fremdes Recht maßgebend, so ist es nach § 3 IPRG von Amts wegen anzuwenden (RS0040189, RS0009230).
Wird das fremde Recht nicht entsprechend den Vorgaben des § 4 IPRG ermittelt, liegt darin ein Verfahrensmangel besonderer Art. Für das Rechtsmittelverfahren folgt daraus, dass die allfällige unrichtige Lösung der Rechtsanwendungsfrage im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache gegebenenfalls auch gegen den Willen der Parteien wahrzunehmen ist (vgl RS0040031, RS0045126). Voraussetzung ist nur, dass überhaupt in die rechtliche Beurteilung einzutreten ist, das heißt dass eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vorliegt (RS0120307 = 1 Ob 163/05k; 4 Ob 122/06d, 9 Ob 68/13k, 3 Ob 104/17s), was hier der Fall ist. Ungeachtet dessen, dass die Beklagte ohnedies die Anwendung des serbischen Rechts thematisiert hat.
Zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung (vgl 6 Ob 112/97g) und zur Erörterung der Rechtslage nach serbischem Recht ist die Entscheidung aufzuheben (vgl RS0116580), um den Parteien Gelegenheit zu geben, dazu entsprechend inhaltlich vorzubringen.
4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
5. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof war zuzulassen, weil – soweit überblickbar – zu einer näheren Abgrenzung eines „Rechnenmüssens mit einem Schadenseintritt außerhalb des Handlungsstaates“ bei einer Veröffentlichung auf einer ausländischen Internetseite in ausländischer Sprache in Bezug auf die Ausweichklausel des § 48 Abs 2 Satz 2 IPRG keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.
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