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11R45/25f•OLG Wien 11R45/25f
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Einberger und die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Berka in der Rechtssache der klagenden Partei A* eGen, FN **, *, vertreten durch die LEEB WEINWURM Rechtsanwälte GmbH in Neunkirchen, wider die beklagte Partei B, geboren am **, **, vertreten durch die Goldsteiner Rechtsanwalt GmbH in Wiener Neustadt, wegen EUR 30.155,65 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27.1.2025, GZ **-44, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.138,12 (darin enthalten EUR 523,02 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin räumte dem Beklagten in den Jahren 1976, 1980 und 1982 sukzessive drei Kontokorrentkredite über ein Volumen von insgesamt ATS 400.000 ein. Die Kreditverhältnisse wurden anfangs über zwei getrennte Konten (Nr. C* und Nr. D*) abgewickelt, später aber auf ein einziges Konto zusammengelegt.
Mit Klage vom 6.6.2023 begehrte die Klägerin nach ordentlicher Kündigung der Kreditverträge EUR 30.155,65 s.A. Das Kontokorrentkreditkonto des Beklagten sei nach der Fusion unter der Nummer E* fortgeführt worden und habe per 31.5.2023 einen offenen Saldo in Höhe des Klagebegehrens aufgewiesen. Die Tilgungseinrede des Beklagten sei nicht berechtigt. Sie beziehe sich auf ein anderes Kreditverhältnis, nämlich einen im Jahr 1994 gewährten und im Jahr 2009 ausbezahlten Abstattungskredit, der zu F* geführt worden sei. Auch die vom Beklagten eingewandte Gegenforderung bestünde nicht zu Recht. Sie gründe auf angeblichen Malversationen betreffend sein Pensionskonto, die tatsächlich nicht stattgefunden hätten.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und replizierte im Wesentlichen, die Kontokorrentkredite seien auf das Konto F* zusammengeführt und von ihm zur Gänze beglichen worden, sodass kein Außenstand mehr bestehe. Zudem habe er im Jahr 2018 feststellen müssen, dass es von 2008 bis 2010 zu mehreren von ihm nicht autorisierten Behebungen und Überweisungen iHv gesamt EUR 18.252,56 gekommen sei. Die Klägerin schulde ihm gemäß § 67 ZaDiG die Erstattung dieses Betrags, der compensando eingewandt werde.
Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht die Klagsforderung als zu Recht bestehend, die Gegenforderung hingegen als nicht zu Recht bestehend fest und gab der Klage statt. Es stellte zusammengefasst fest, die drei Kontokorrentkreditverträge seien zuletzt [F1] über das Konto E* abgewickelt worden, das [F2] per 31.5.2023 einen offenen Saldo von EUR 30.155,65 aufgewiesen habe. [F3] Der Beklagte habe immer wieder gemahnt werden müssen, wenn er den Kreditrahmen überschritten habe. Die Kündigung sei ausgesprochen worden, weil der Beklagte zuletzt nicht mehr bereit gewesen sei, die Überziehung abzudecken. [F4] Vom Beklagten nicht autorisierte Bargeldbehebungen oder Überweisungen hätten weder in den Jahren 2008 bis 2010 noch sonst wann stattgefunden, er habe jedoch wegen vermeintlicher Malversationen im Jahr 2018 Strafanzeige gestellt. Rechtlich folgerte das Erstgericht, die Klägerin sei zur Kündigung berechtigt gewesen und habe diese wirksam ausgesprochen. Die Rückzahlung des offenen Saldos sei daher fällig. Die Gegenforderung des Beklagten bestehe nicht zu Recht, weil die behaupteten Malversationen nach den Feststellungen nicht stattgefunden hätten.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Der Berufungswerber ficht zunächst den oben als F1 bis F3 gekennzeichneten, zusammengehörigen Feststellungskomplex an. Er begehrt dazu Ersatzfeststellungen des wesentlichen Inhalts, die Kontokorrentkredite seien auf das Konto F* zusammengelegt worden. Dessen Außenstand habe er zur Gänze abgedeckt, sodass zum 31.5.2023 auch kein offener Saldo betreffend diese Kredite bestanden habe. Die Mahnungen der Klägerin und die schlussendlich ausgesprochene Kündigung hätten daher keine tatsächliche, sondern nur eine vermeintliche Überschreitung des Kreditrahmens betroffen.
Das Erstgericht gründete die bekämpften Feststellungen auf die Beilagen ./D und ./F sowie die Aussagen der Zeugen G* und H*, Bankmitarbeiter der Klägerin, die die Genese des streitgegenständlichen Kontos und seiner Nummer (vgl insb ON 24, S 5 und S 8) schlüssig erklären konnten. Die Aussage des Beklagten hat es sorgfältig und umsichtig geprüft, wobei es aufgrund eigener Wahrnehmung und der vorgelegten neurologisch-psychiatrischen Befunde (ON 25.2) zu dem Schluss kam, er habe die beiden Kreditverhältnisse und deren (sehr ähnliche) Kontonummern verwechselt. Dabei hat es die Angaben des Beklagten auch mit den von ihm selbst vorgelegten Urkunden Beilagen ./4 bis ./6 und ./9 abgeglichen und anhand verschiedener Kontobewegungen Umstände aufgezeigt, die mit einigem Gewicht auf einen Irrtum des Beklagten hindeuten.
Mit all diesen Erwägungen setzt sich der Berufungswerber nicht auseinander und zeigt dementsprechend auch nicht auf, weshalb sie unrichtig sein sollten (vgl aber RS0041835 [T2]). Er lässt es vielmehr bei der bloßen Behauptung bewenden, durch die Beilagen ./4 bis ./6 die vollständige Tilgung der auf dem Konto F* zusammengefassten Kontokorrentkredite nachgewiesen zu haben, sodass der vom Erstgericht festgestellte Saldo nicht richtig sein könne. Weshalb sich dieser Schluss aber aus den genannten Urkunden ergeben soll, also warum die dort dokumentierte Rückzahlung eines Abstattungskredits mit der Kreditkontonummer F* ein tauglicher Beweis für die Zusammenlegung der klagsgegenständlichen Kontokorrentkredite auf diesem Konto sei, bleibt vom Berufungswerber unbegründet. Es gelingt ihm folglich nicht, Bedenken an den angefochtenen Feststellungen zu wecken.
Sodann bekämpft der Berufungswerber die oben als F4 gekennzeichnete Feststellung, an deren Stelle er die Ersatzfeststellung begehrt, in den Jahren 2008 bis 2010 habe es von ihm nicht autorisierte Bargeldbehebungen und Überweisungen auf seinen Konten iHv EUR 18.252,56 gegeben. Wegen dieser Transaktionen habe er auch Strafanzeige gestellt.
Das Rechtsmittel erschöpft sich dazu in dem Hinweis, der Beklagte habe vor Polizei und Gericht entsprechende, die Malversationen bestätigende Angaben gemacht. Gerade diese Aussage und insbesondere auch seine Angaben vor der Polizei (Beilagen ./7 und ./8) hat das Erstgericht aber einer kritischen Würdigung unterzogen und ist zu dem (anhand einzelner Vorgänge erläuterten) Schluss gelangt, dass es – der subjektiven Überzeugung des Beklagten zuwider – tatsächlich keine nicht von ihm autorisierte Vorgänge auf seinen Konten gab. Argumente, weshalb diese – offenbar auch auf den bereits zuvor vom Erstgericht erörterten Gesundheitszustand des Beklagten Bedacht nehmende (vgl insb ON 25.2, S 3) – Beweiswürdigung unzutreffend sein sollte, enthält die Berufung nicht (vgl aber wiederum RS0041835 [T2]). Es gelingt dem Berufungswerber folglich auch nicht darzulegen, warum das Erstgericht seiner Aussage doch hätte folgen müssen.
Die angefochtenen Feststellungen werden daher vom Berufungsgericht übernommen. Eine Rechtsrüge wurde nicht erhoben, sodass der unberechtigten Berufung ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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