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21Bs15/25x•OLG Wien 21Bs15/25x
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Sanda in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen § 142 StGB und anderer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 5. Dezember 2024, GZ **-110, den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde und aus deren Anlass wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Kosten der Vertretung des Privatbeteiligten B* mit 4.349,52 Euro und verpflichtete A* und C* zur ungeteilten Hand, dem Privatbeteiligten diese Kosten zu ersetzen.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des A*, in der er darauf hinwies, dass der Vertreter des Privatbeteiligten offenbar irrig Kosten nach AHK verzeichnet habe, diesem jedoch ausschließlich Kosten nach dem RATG zustünden und beantragte, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Kostenersatzanspruch des Privatbeteiligten mit 0 Euro festzusetzen, in eventu diesen Kostenersatzanspruch mit einem jedenfalls 4.349,52 Euro erheblich unterschreitenden Betrag festzusetzen, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen und jedenfalls dem Privatbeteiligten zum Ersatz der Kosten des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens zu verpflichten.
Die Beschwerde ist im Sinn des Aufhebungsbegehrens berechtigt.
Gemäß § 86 Abs 1 StPO hat ein Beschluss Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten, wobei in der Begründung die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen auszuführen sind, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Der vorliegende Beschluss enthält zwar einen Spruch und eine Rechtsbelehrung, es fehlt jedoch jegliche Begründung, sodass mangels Feststellungen auch eine Überprüfung der rechtlichen Überlegungen nicht möglich ist. Der erstgerichtliche Beschluss war daher auch in Ansehung des C*, der selbst keine Beschwerde erhob, aufzuheben (vgl Tipold WK-StPO § 89 Rz 17 zweiter Absatz, aA Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde, 193).
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht mit nachvollziehbarer Begründung neuerlich über den Kostenbestimmungsantrag zu entscheiden und sich auch damit auseinanderzusetzen haben, nach welcher Bestimmung dem Privatbeteiligten die Kosten seiner Vertretung zustehen.
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