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31Bs83/25w•OLG Wien 31Bs83/25w
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Weber LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen § 165 Abs 2 zweiter Fall StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. März 2025, GZ **-36, den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und Antrag des A* vom 5. März 2025 auf Leistung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 393a StPO zurückgewiesen.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. Feber 2025 wurde A* von der gegen ihn erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 26.1).
Zuvor war dem Angeklagten am 19. November 2024 ein Amtsverteidiger beigegeben worden, dessen Kosten er zu tragen hatte (ON 1.13.1). Über einen Antrag des Angeklagten (ON 20) beschloss das Erstgericht jedoch am 26. November 2024 die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (ON 1.13). Der zunächst als Amtsverteidiger bestellte Dr. Burkhard Mötz (ON 19) war in der Folge als Verfahrenshilfeverteidiger tätig (ON 21.1).
Am 5. März 2025 beantragte der Angeklagte über seinen Verfahrenshilfeverteidiger, „dem Antragsteller gem. 393a StPO einen Beitrag zu den Barauslagen und den Kosten der Verteidigung in der Höhe von EUR 5.979,92 und zwar im Ausmaß von EUR 5.979,92 zu leisten“, wobei er eine Kostennote anschloss, die den genannten Betrag als „Verdienst“ und keine Barauslagen verzeichnete (ON 30).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht gemäß § 393a Abs 1 StPO den vom Bund zu ersetzenden Beitrag mit 1.000 Euro.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 39.2).
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund (unter anderem) einem in einem offiziosen Strafverfahren freigesprochenen Angeklagten auf dessen Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der – neben den nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen – auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst, dessen sich der Angeklagte bedient.
Da der Verfahrenshilfeverteidiger keinen Honoraranspruch gegen den (hier:) Angeklagten hat (Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 61 Rz 87), können letzterem auch keine Verteidigungskosten entstanden sein. Daher war der Antrag unzulässig.
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