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10Bs70/25b•OLG Linz 10Bs70/25b
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 3. März 2025, Hv*-118, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 23. Jänner 2025 des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (ON 101).
Nach Zustellung der Strafvollzugsanordnung vom 28. Jänner 2025 (ON 106) beantragte er mit Schriftsatz vom 27. Februar 2025 unter Vorlage verschiedener Urkunden Haftaufschub gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG für die Dauer eines Jahres und brachte vor, dass er zwischenzeitig eine Arbeitsstelle bei der Fa. B* GmbH Co KG angetreten habe. Ein sofortiger Vollzug der Freiheitsstrafe würde zum einen den „Ausfall der Mindestversorgung seiner Ehegattin“ und zum anderen das Ende der Rückzahlung eines von den Ehegatten gemeinsam aufgenommenen Kredits bedeuten. Zudem wäre dadurch sowohl die laufende Gutmachung des aus dem Delikt entstandenen Schadens- als auch die in Aussicht genommene Absolvierung einer Therapie bei der Einrichtung „**“ gefährdet (ON 117).
Die Staatsanwaltschaft sprach sich am 3. März 2025 gegen den begehrten Haftaufschub aus (ON 1.74).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Verurteilten abgewiesen (ON 118).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Verurteilten (ON 120) mit der er – unter Vorlage diverser Dokumente – die Bewilligung des beantragten Aufschubs des Strafvollzugs anstrebt.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG ist die Einleitung des Vollzugs einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe auf Antrag des Verurteilten aufzuschieben, wenn der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint, als der sofortige Vollzug. Diesfalls darf der Aufschub für höchstens ein Jahr gestattet werden. Die gesetzmäßig vorzunehmende Abwägung zwischen den genannten Interessen aus der Sphäre des Verurteilten und den an den Strafzwecken orientierten Erfordernissen einer gegenüber der zu vollziehenden Verurteilung zeitnahen Strafverbüßung hat sich wesentlich daran zu orientieren, dass der Aufschub von Freiheitsstrafen aus anderen Gründen als aus jenem der Strafvollzugsunfähigkeit des Verurteilten vom kriminalpolitischem Standpunkt aus nur innerhalb enger Grenzen vertretbar ist und eine großzügige Praxis mithin nicht nur aus dem Blickwinkel der Generalprävention, sondern auch aus jenem der Spezialprävention verfehlt wäre, würde doch dadurch der Vollzug bis zu einem Zeitpunkt hinausgezögert, zu dem er vom Verurteilten nicht mehr als gerecht empfunden werden kann. Ein Aufschub ist somit nur wegen besonderer im Einzelfall gelegener Umstände und niemals grundsätzlich zweckmäßiger als der unverzügliche Strafantritt und stellt idR bloß eine zeitliche Verlagerung der mit dem Vollzug in jedem Fall verbundenen Nachteile dar (Pieber in Höpfel/Ratz, WK2 StVG § 6 Rz 21, 27).
Die Umstände, dass der Verurteilte - in Kenntnis seiner rechtskräftigen erstinstanzlichen Verurteilung vom 23. Jänner 2025 - eine neue Arbeitsstelle antrat und (gemeinsam mit seiner Gattin) Kreditverbindlichkeiten zu begleichen hat, sind nicht geeignet, den Voraussetzungen eines Strafaufschubs zu genügen, würde ihn ein späterer Vollzug doch ebenso aus seinem Erwerbs- und Familienleben reißen wie der sofortige. Demgegenüber steht der Verurteilte - je früher er den Vollzug antritt - umso früher seinem Arbeitgeber wieder zur Verfügung und kann sich um seine Zahlungspflichten und die Schadensgutmachung kümmern (vgl Pieber aaO Rz 28). Wegen des in der gesetzlichen Konzeption des § 6 StVG begründeten Gebots zur restriktiven Auslegung gilt gleiches für die in Aussicht genommene Psychotherapie, die für den Fall, dass sie nicht bereits im Strafvollzug angeboten wird (vgl Pieber aaO Rz 28), nahtlos dem (absehbaren) Ende des Freiheitsentzuges angeschlossen werden kann.
Da sohin der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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