The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
30Bs83/25p•OLG Wien 30Bs83/25p
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17. März 2025, GZ **9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt * eine wegen § 28 Abs 1 erster Satz, erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 und Abs 3 SMG verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren mit urteilsmäßigem Strafende 7. Dezember 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 7. Juni 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 7. Dezember 2025 erfüllt sein (ON 3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus generalpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete, in der Folge nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8, 2), die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Liegen diese Voraussetzungen vor und hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt, ist die bedingte Entlassung jedoch aus generalpräventiven Gründen zu verweigern, wenn gewichtige Umstände gegeben sind, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben und ein Absehen von der vorzeitigen Entlassung unumgänglich erscheinen lassen (Abs 2). Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potenziellen Tätern, sondern auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 16). Da bei keinem Delikt und bei keiner Tätergruppe eine bedingte Entlassung aus generalpräventiven Gründen generell ausgeschlossen ist, ist einzelfallbezogen zu beurteilen, ob die Vollstreckung der Strafe bis zur Erreichung der ZweiDrittelGrenze aus genannten Gründen geboten ist (Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 46 Rz 8).
Mag sich der seine Tat bereuende (ON 5) Strafgefangene auch erstmals im Strafvollzug befinden, ist dem Erstgericht beizupflichten, dass im konkreten Fall besondere Gründe vorliegen, die eine weitere Vollstreckung der Sanktion zur Stärkung positiver Generalprävention erforderlich machen.
Der vollzugsgegenständlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass A* mit dem Vorsatz, das Suchtgift in Verkehr zu setzen, Anfang des Jahres 2023 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer das 15Fache der Grenzmenge vielfach übersteigenden Menge, nämlich 30 kg Cannabiskraut, anbaute, indem er eine IndoorCannabisplantage betrieb und im Dezember 2023 rund 5,6 kg Kokain (enthaltend 4,6 g Reinsubstanz) in einer Bunkerwohnung verwahrte.
In dem Agieren im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, die auf die Erzielung beträchtlicher finanzieller Profite unter Inkaufnahme der Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Suchtmittelkonsumenten ausgerichtet ist, und der beträchtlichen Menge des tatverfangenen Suchtgifts manifestiert sich eine derartige Schwere der verwirklichten Verbrechen, die den weiteren Vollzug gebietet, um präsumtiven Tätern, die geneigt sind, sich durch solche Taten eine lukrative Einnahmequelle zu erschließen, vor Augen zu führen, dass sich derartige strafbare Handlungen nicht rentieren.
Aufgrund des hohen sozialen Störwerts der gegenständlichen Verbrechen gilt es auch der rechtstreuen Bevölkerung zu zeigen, dass die Strafgerichte unter Einsatz der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel bereit sind, die Gesellschaft nachhaltig vor derartigen Malversationen zu schützen, indem Straftaten entsprechend geahndet werden. Eine bedingte Entlassung vor Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe käme aufgrund der dargelegten Tatschwere einer Bagatellisierung derartiger Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz gleich und würde auf Unverständnis bei der mit den rechtlichen Werten verbundenen Bevölkerung stoßen.
Somit versagte das Erstgericht dem Beschwerdeführer eine bedingte Entlassung zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu Recht aus generalpräventiven Gründen, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.