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13Os22/25x (13Os31/25w)•OGH 13Os22/25x (13Os31/25w)
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Rechtspraktikantin Boyer LL.M. (WU), LL.M. in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) StGB, AZ 21 Hv 132/22p des Landesgerichts Feldkirch, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil jenes Gerichts vom 20. Februar 2023 (ON 17) und einen Vorgang in jenem Verfahren erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Schreiber LL.M., zu Recht erkannt:
In der Strafsache AZ 21 Hv 132/22p des Landesgerichts Feldkirch verletzen die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils am 20. Februar 2023 in Abwesenheit des Angeklagten § 427 Abs 1 erster Satz StPO.
Das Abwesenheitsurteil (ON 17) wird aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Feldkirch verwiesen.
Gründe:
[1] In der Strafsache AZ 21 Hv 132/22p des Landesgerichts Feldkirch führte die Einzelrichterin die Hauptverhandlung am 20. Februar 2023 in Abwesenheit des (ordnungsgemäß geladenen [ON 13]) Angeklagten durch (ON 16).
[2] Mit Abwesenheitsurteil vom selben Tag (ON 17) erkannte die Einzelrichterin den Angeklagten (strafantragskonform) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) StGB schuldig.
[3] Das Urteil blieb unbekämpft.
[4] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils in Abwesenheit des Angeklagten mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[5] Gemäß § 427 Abs 1 StPO darf die Hauptverhandlung in Abwesenheit des nicht erschienenen Angeklagten nur dann durchgeführt und in jener das Urteil gefällt werden, wenn es sich – neben anderen Voraussetzungen – um ein Vergehen (§ 17 Abs 2 StGB) handelt.
[6] Vorliegend wurde der Angeklagte jedoch eines Verbrechens (§ 17 Abs 1 StGB) schuldig erkannt.
[7] Indem die Einzelrichterin des Landesgerichts Feldkirch dennoch die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durchführte und in dieser das Urteil fällte, verletzte sie – wie sie im Übrigen selbst in der Begründung der schriftlichen Urteilsausfertigung erkannte (US 7 f) – somit § 427 Abs 1 StPO.
[8] Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die aus dem Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).
[9] Vom aufgehobenen Urteil rechtslogisch abhängige weitere Entscheidungen und Verfügungen gelten damit gleichermaßen als beseitigt (RISJustiz RS0100444).
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