The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
13Os23/25v•OGH 13Os23/25v
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Rechtspraktikantin Boyer LL.M. (WU), LL.M. in der Strafsache gegen * U* wegen Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten * Z* und * H* gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 27. September 2024, GZ 26 Hv 74/24y28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * U* mehrerer Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB (1) und des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB (2) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in F*
a) am 4. Mai 2023 im Verfahren AZ 5 Cg 67/21i sinngemäß behauptete, * L* führe keine Behandlungen an Patienten durch, * Z* sei von Dr. * S* behandelt worden, ferner
b) am 29. August 2023 im Verfahren AZ 43 Cg 31/22a sinngemäß behauptete, er habe von der Behandlung des * H* „step-by-step“ Fotos gemacht, deshalb könne er sagen, dass * H* von Dr. * S* behandelt worden sei, * L* habe diesem nur assistiert, sowie
a) durch die zu 1 a beschriebene Aussage * Z* im Betrag von 59.561,16 Euro samt Zinsen sowie an Prozesskosten in der Höhe von 35.250,98 Euro und
b) durch die zu 1 b beschriebene Aussage * H* im Betrag von 60.497,25 Euro samt Zinsen sowie an Prozesskosten in der Höhe von 34.528,14 Euro.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung (ON 27 S 28) seines Antrags auf Einholung eines bildtechnischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass es sich bei der auf dem vorgelegten Video ersichtlichen Person „auf Sekunden 22 und 30“ um * H* handle und „dass entsprechende Behandlungen“ dieses Patienten durch den Zahnarzt Dr. * S* stattgefunden hätten, insbesondere „am 03. 03. 2020, wo die Komplettversorgung des Gebisses stattgefunden hat“ (ON 27 S 26), nicht in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt.
[5] Dass Dr. * S* den Zeugen * H* zumindest in einem Fall zahnärztlich behandelt hat, sah das Erstgericht ohnehin als erwiesen an (US 9 f).
[6] Weshalb die Begutachtung einer wenige Sekunden dauernden Videosequenz (ON 24.16 f) den Nachweis erwarten lasse, dass sämtliche zur Anspruchsbegründung herangezogenen Behandlungen nicht * L*, sondern Dr. * S* durchgeführt habe, ließ der Antrag offen (siehe aber RISJustiz RS0118444; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).
[7] Die Abweisung (ON 27 S 28) des Antrags auf Einholung eines zahnmedizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die zahnmedizinischen Behandlungen bei * Z* und * H* in der Ordination der E* GmbH „lege artis“ durchgeführt worden und daraus in keiner „rechtswidrig kausalen Form“ Schmerzen entstanden und Sanierungskosten angefallen seien (ON 27 S 26 f), erfolgte gleichfalls zu Recht, weil auch dieser Antrag nicht erkennen ließ, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erbringen sollte und er daher ebenso auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet war (RISJustiz RS0118444). Vor dem Hintergrund der in der Hauptverhandlung verlesenen Urteile des Landesgerichts Feldkirch vom 24. Jänner 2024, AZ 5 Cg 67/21i, und vom 15. Februar 2024, AZ 43 Cg 31/22a (ON 97 und 121), in welchen auf der Basis eingeholter zahnärztlicher Sachverständigengutachten (ON 97 S 11 f und ON 121 S 12) – wenn auch für das Strafverfahren rechtlich nicht verbindlich – ausdrücklich festgestellt wurde, dass die Kläger vom nicht in die Liste der Zahnärztekammer eingetragenen Beklagten * L* nicht nach den Regeln ärztlicher Kunst behandelt worden waren, was zu Schmerzzuständen führte und Sanierungen erforderlich machte (ON 97 S 12 und 15 sowie ON 121 S 18), hätte es unter dem Aspekt prozessordnungskonformer Antragstellung hier im Übrigen auch einer Begründung dafür bedurft, warum von einer neuerlichen Begutachtung ein konträres Ergebnis zu erwarten gewesen wäre.
[8] Weshalb ein solches Sachverständigengutachten zur Klärung des Schädigungs- oder des Bereicherungsvorsatzes (mithin rein innerer Vorgänge) des Beschwerdeführers hätte beitragen können, wurde gleichfalls nicht dargetan.
[9] Im Rechtsmittel nachgetragenes, den Antrag ergänzendes Vorbringen ist ebenso unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618) wie Kritik an der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses (RIS-Justiz RS0116749).
[10] Soweit die Mängelrüge (Z 5) in Bezug auf den Betrugstatbestand eine Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 10 f) vermisst, die in den Entscheidungsgründen genau dazu angestellten Erwägungen des Erstgerichts (US 18 ff) aber übergeht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).
[11] Der dabei von den Tatrichtern gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf das zugrunde liegende Wollen und Wissen ist im Übrigen ohne Weiteres rechtsstaatlich vertretbar und bei einem – wie hier – leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0098671 und RS0116882; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).
[12] Auch die Ableitung der Feststellungen zu einem 5.000 Euro übersteigenden (tatbestandsmäßigen) Schädigungsvorsatz des Angeklagten (dazu Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 114 f) aus der aus den Ladungen der Zivilgerichte (US 19 f iVm ON 26.1 und ON 26.2) ersichtlichen Art („Schadenersatz/Gewährleistungsanspruch“) und der Höhe der Klagebegehren (wegen „59.561,16 Euro samt Anhang“ bzw „65.277,84 Euro samt Anhang“) widerspricht weder den Gesetzen der Logik noch grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl RIS-Justiz RS0118317).
[13] In objektiver Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass die Behandlungen der (jeweils) beklagten Partei * L* fehlerhaft und die Klagebegehren somit berechtigt waren (US 10 und 16).
[14] Dass das Erstgericht aufgrund des äußeren Tatgeschehens (US 18) nicht davon ausging, dass der Angeklagte glaubte, dass die Klagebegehren ohnehin abzuweisen gewesen wären, sondern davon, dass es dem Angeklagten darauf ankam, seinen Freund * L* durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern (US 11), indem er den verstorbenen Zahnarzt Dr. * S* zum „Sündenbock“ machen und ihm die fehlerhaften Behandlungen zuschieben wollte (US 16), ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) ebenso wenig zu beanstanden.
[15] Aktenwidrig im Sinn der Z 5 fünfter Fall ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431 [T1]). Ein solches Fehlzitat behauptet die Rüge nicht.
[16] Indem die Mängelrüge aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
[17] Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung zur Voraussetzung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist (RIS-Justiz RS0099810), wobei die Beschwerde die behauptete rechtliche Konsequenz aus dem Gesetz methodengerecht ableiten muss (RIS-Justiz RS0116565 und RS0116569).
[18] Warum es den Feststellungen des Erstgerichts zum Bereicherungsvorsatz am erforderlichen Sachverhaltsbezug fehlen sollte (RIS-Justiz RS0119090 [T2 und T3]) oder die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (US 10 f) generell den Anforderungen des § 146 StGB nicht genügen sollten, lässt die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a, zufolge Idealkonkurrenz der Sache nach Z 10) aber offen.
[19] Weshalb eine Verurteilung wegen Betrugs im (wie hier) Stadium des Versuchs (§ 15 StGB) auf der Basis der Feststellungen des Erstgerichts ausscheiden sollte, entbehrt ebenso der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116565).
[20] Hinzugefügt sei, dass Betrug im Fall unmittelbarer Täterschaft (§ 12 erster Fall StGB) versucht ist, sobald der Täter – wie hier festgestellt – ein Täuschungsverhalten auszuführen beginnt, das einen anderen in einen entsprechenden Irrtum führen und dadurch zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlassen soll (Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 123).
[21] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[22] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[23] Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.