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11Bs112/25w•OLG Innsbruck 11Bs112/25w
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B* und eine andere Beschuldigte wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24.4.2025, AZ ** (= GZ **-21 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Die über A* B* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a, b und c StPO f o r t g e s e t z t .
Dieser Haftbeschluss ist bis längstens 14.7.2025 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Untersuchungshaft darüber hinaus wird eine weitere Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO genannten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck behängt zum AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen Erstbeschuldigten A* B* und die am ** geborene Zweitbeschuldigte C* jeweils wegen „§ 28 (2) SMG“. Aufgrund gerichtlich bewilligter Anordnung der Staatsanwaltschaft (ON 3) wurde der Erstbeschuldigte am 8.4.2025, 08.35 Uhr, an der Meldeadresse der Zweitbeschuldigten (**) festgenommen (ON 4) und über ihn nach Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) und gerichtlicher Vernehmung (ON 7) mit Beschluss vom 10.4.2025 (ON 9) die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a, b und c StPO mit einer Wirksamkeit bis längstens 24.4.2025 verhängt. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 20) setzte das Landesgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss die Untersuchungshaft aus den bisherigen Haftgründen mit einer Wirksamkeit bis längstens 26.5.2025 fort.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, vom Verteidiger ausgeführte Beschwerde des Erstbeschuldigten, die sowohl den vom Erstgericht angenommenen dringenden Tatverdacht als auch die Haftgründe bestreitet und behauptet, gelindere Mittel würden als Haftsurrogat ausreichen und die Fortsetzung der Untersuchungshaft sei unverhältnismäßig (ON 23).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Das Oberlandesgericht hält den Beschwerdeführer - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - für dringend verdächtig, er habe in ** vorschriftswidrig Suchtgift
I.
in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er zu einem derzeit noch nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jänner 2025 nach vorheriger telefonischer Bestellung 3 kg Cannabiskraut (beinhaltend zumindest 11,4 g THC und 234 g THCA) und 250 g Kokain (beinhaltend zumindest 172,75 g Cocain) von der zu ** der Staatsanwaltschaft Innsbruck abgesondert verfolgten D* geliefert bekam, übernahm und in der Folge besaß;
II.
anderen überlassen, und zwar
1. zu einem derzeit noch nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Dezember 2024 und Jänner 2025 der abgesondert verfolgten E* zu deren ausschließlichem persönlichen Gebrauch im Zuge eines Treffens wiederholt an diesem Tag jeweils eine geringe Menge an Kokain für deren „Probierkonsum“;
2. in wiederholten Verkaufshandlungen ab Herbst 2024 der Zweitbeschuldigten C* Cannabiskraut und Kokain im Ausmaß von insgesamt zusammen 5 g.
Der Beschwerdeführer machte bis dato sowohl vor der Kriminalpolizei als auch dem Landesgericht von seinem Recht Gebrauch, die Aussage zu den Tatvorwürfen zu verweigern und gab gegenüber der Kriminalpolizei lediglich an, dass er in der Wohnung der Zweitbeschuldigten (die dort ihrerseits aber selbst nicht wohnt) in der ** wohne und an seiner alten Adresse in unmittelbarer Nähe noch gemeldet sei und die im Zuge der Festnahme und Durchsuchung der Wohnung (der Zweitbeschuldigten) sichergestellten Suchtgifte (ca 35 g Kokain [brutto], ca 2,2 g Kokain [brutto] und ca 12,75 g Cannabiskraut [brutto]) zwei Feinwaagen mit Suchtgiftanhaftungen sowie das sichergestellte Bargeld in Höhe von EUR 1.487,87 ihm gehören (vgl ON 6.4, 4 f).
Der dringende Tatverdacht ergibt sich vor allem aus den Angaben der Zeugin E* (ON 2.7). Diese schilderte zunächst, dass sie seit Mai 2024 im regelmäßigen Kontakt mit dem Beschwerdeführer stand und ihn auch öfters in der Wohnung in der ** besucht habe, wobei er ihr erzählt habe, dass nicht er, sondern die Zweitbeschuldigte, die sie nicht persönlich kenne, dort gemeldet sei und er selbst eigentlich in einem Wohnblock gegenüber wohne. Er halte sich deshalb nicht in seiner Wohnung, sondern in jener der Zweitbeschuldigten auf, weil er mit Drogen deale. Er habe weiters zu ihr gesagt, die Polizei suche immer an seiner Wohnadresse nach Drogen, weshalb er seine Drogen bei der Zweitbeschuldigten bunkere, dort auch seine Geschäfte mache und schlafe. Sie habe jedes Mal, wenn sie den Beschwerdeführer an dieser Wohnadresse besucht habe, vermutlich sieben bis acht Mal, Suchtmittel gesehen und zwar jedes Mal ein Stück Kokain und eine kleine Menge an Marihuana, Letzteres sei in einem kleinen „baggie“ verpackt gewesen. Das Kokain habe sich immer in Form eines Stückes in Größe von vermutlich zwei Würfelzucker auf einer Glasplatte befunden. Im Dezember 2024 oder Jänner 2025 habe er ihr in der Wohnung der Zweitbeschuldigten (in deren Abwesenheit) zwischen 12.00 und 18.00 Uhr drei- oder viermal Kokain überlassen, indem er ihr eine „line“ Kokain auf einem Schneidebrett vorbereitet und sie dieses jeweils durch die Nase gezogen habe, wobei es bei diesem „Probierkonsum“ an diesem Tag geblieben sei. In weiterer Folge schilderte die Zeugin detailliert die Suchtgiftbestellung des Beschwerdeführers im Jänner 2025. Demnach sei sie auch damals zu Besuch in der Wohnung der Zweitbeschuldigten (in deren Abwesenheit) gewesen und habe sie zunächst ein Telefonat mitverfolgen können, in welchem der Beschwerdeführer 3 kg Cannabiskraut und 250 g Kokain bestellt habe. Über Frage an ihn, mit wem er da telefoniert habe, habe er geantwortet, das sei sein Chef aus Albanien gewesen. Ca zwei Stunden später sei dann eine ihr unbekannte Frau mit einer Einkaufstasche in die Wohnung gekommen und ins Wohnzimmer gegangen, in welchem sich auch sie (E*) befunden habe. Diese Frau habe völlig ungeniert drei große Packungen Cannabiskraut ausgepackt, wobei eine Packung ca 50 cm x 30 cm (gehabt habe) und die Packungen vakuumiert gewesen seien. Dass es sich dabei um 3 kg gehandelt habe, könne sie damit begründen, dass der Beschwerdeführer diese zuvor telefonisch bestellt habe. Auch die bestellte Menge von 250 g Kokain habe die Frau dabei gehabt, dies sei ein weißer Stein gewesen (und denke sie) in Größe von einem Drittel eines A4Blattes. Auch der Stein sei vakuumiert verpackt gewesen. Ob er die Frau dafür bezahlt habe, dazu könne sie keine Angaben machen. Die Frau sei ca 10 bis 15 Minuten in der Wohnung gewesen und habe sie (E*) ihn danach gefragt, ob er nicht ganz „sauber“ sei, dass sie so was gesehen habe aber nichts damit zu tun haben wolle, woraufhin er gesagt habe, dass sie einfach nichts gesehen habe. Angaben zu Abnehmern udgl könne sie nicht machen, sie wisse auch nicht, ob er dealt, das sei ja nur ihre Meinung, weil das so riesen Mengen an Drogen gewesen seien, die sie selbst gesehen habe. Zum Grund für ihre Anzeigenerstattung zwei Monate nach dieser Suchtgiftübergabe gab die Zeugin E* an, sie habe Angst gehabt und fühle sich so unwohl dabei, weil sie bei der Übergabe zufällig im selben Raum gesessen sei, sie habe vier Kinder und wolle damit wirklich nichts zu tun haben. Sie müsse aber angeben, dass es bei der Meldungslegung am 17.3.2025 zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und ihr gekommen sei, weil sie der Meinung gewesen sei, dass ihr Mann bei ihm Zuhause gewesen sei. Der Streit an sich habe jedenfalls nichts mit Drogen zu tun gehabt, weil sie seit dem Vorfall nie mehr darüber gesprochen hätten. Dort (beim Streit) habe sie dem Beschwerdeführer gegenüber angegeben, dass sie ihn bei der Polizei wegen den Drogen anzeigen werde. Am Dienstag (sohin offensichtlich am 18.3.2025) habe sich der Beschwerdeführer gemeldet und gefragt, ob sie ihn wirklich anzeigen werde. Sie habe das dementiert und angegeben, dass sie das natürlich nicht machen werde.
Am selben Tag der Zeugenvernehmung meldete sich die Zeugin E* erneut bei der Kriminalpolizei und gab an, die Suchtgiftlieferantin als D* identifiziert zu haben, indem sie die Freundesliste des Beschwerdeführers auf Facebook durchforscht habe. Die Zeugin übermittelte daraufhin der Kriminalpolizei ein Lichtbild von D* (ON 2.7, 9).
Die Angaben der Zeugin E*, die sich dadurch (betreffend den wiederholten „Probierkonsum“) auch selbst belastete, sind äußerst detailliert und entgegen der Beschwerde keineswegs widersprüchlich. Soweit das Rechtsmittel diesbezüglich behauptet, die Zeugin habe einmal ausgesagt, „A* dealt nämlich mit Drogen“, und einmal, „ich weiß auch nicht ob er dealt, ….“, verkennt es, dass die erste Aussage nicht auf eigenen Wahrnehmungen beruhte, sondern auf Erzählungen des Beschwerdeführers, weil die Zeugin explizit ausführte: „Er hat zu mir gesagt, dass die Polizei immer an der Wohnadresse nach Drogen suchen würde, weshalb er seine Drogen bei C* bunkern, dort auch seine Geschäfte machen und schlafen würde.“ Hinsichtlich der zweiten Aussagepassage ist auszuführen, dass die Zeugin dazu explizit ausführte, dass das ja nur ihre Meinung sei, weil das so riesen Mengen an Drogen gewesen seien, die sie selbst gesehen habe. Der behauptete Widerspruch liegt daher nicht vor und „offenbart“ demnach auch nicht „Zweifel an der Verlässlichkeit der Angaben dieser Belastungszeugin“.
Dass die Anzeige der Zeugin am 17.3.2025 anlässlich eines Streits mit dem Erstbeschuldigten erfolgte, räumte die Zeugin bei ihrer kriminalpolizeilichen Vernehmung selbst ein und schilderte auch nachvollziehbar den Grund dafür und für die Anzeige. Deshalb steht dieser Streit der Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht per se entgegen.
Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen sind auch die Angaben der Zeugin E* hinsichtlich des tatsächlichen Wohnorts des Erstbeschuldigten nicht „objektiv widerlegt“, weil diese ausschließlich auf den Behauptungen des Beschwerdeführers ihr gegenüber beruhen.
Weshalb die Wahrnehmungen der Zeugin E* zur Suchtgiftlieferung im Jänner 2025 aufgrund des „Probierkonsums“ an einem anderen Tag im Dezember 2024 oder Jänner 2025 erheblich beeinträchtigt gewesen sein sollten, vermag die Beschwerde nicht ansatzweise nachvollziehbar aufzuzeigen.
Dass die Zeugin E* keine Wahrnehmungen zu einem allfälligen Bezahlvorgang bei der Lieferung durch D* gemacht habe, steht der Beschwerde zuwider dem dringenden Tatverdacht nicht entgegen. Dasselbe trifft auf den - mit Blick auf die Schilderungen der Zeugin zur Lieferung und der vorherigen telefonischen Bestellung - völlig lebensfremden Einwand zu, die Zeugin E* habe mit keinem Wort geschildert, dass die von ihr angeblich wahrgenommenen Suchtgifte auch tatsächlich beim Beschwerdeführer verblieben seien, weshalb das Schicksal dieser vermeintlichen Suchtgifte ungeklärt und daher nicht einmal ein Besitz begründet sei.
Weil den detaillierten und widerspruchsfreien Angaben der Zeugin E* auch keine anderen Verfahrensergebnisse entgegenstehen, insbesondere verweigerten sowohl der Beschwerdeführer als auch die abgesondert verfolgte D* im Verfahren ** die Aussage, erblickt das Beschwerdegericht trotz des von der Zeugin E* geschilderten Streits derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass sie den Beschwerdeführer zu Unrecht falsch belastet hätte.
Darüber hinaus wurden im Zuge der Festnahme und Hausdurchsuchung auch die bereits oben angeführten Suchtgifte (ca 35 g Kokain [brutto], ca 2,2 g Kokain [brutto] und ca 12,75 g Cannabiskraut [brutto]) und zwei Feinwaagen des Beschwerdeführers sichergestellt. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ausführt, „beachtenswert“ seien auch die Ergebnisse der Hausdurchsuchung, bei welcher nur „kleine Mengen“ Suchtgift sichergestellt worden seien, ist zu erwidern, dass von kleinen Mengen keine Rede sein kann, überschreitet doch das sichergestellte Suchtgift bereits die Grenzmenge des § 28b SMG. Die Sicherstellung dieser erheblichen Menge an Suchtgift ist daher ganz im Gegenteil mit den Angaben der Zeugin E* sehr gut in Einklang zu bringen.
Soweit die Beschwerde behauptet, das Erstgericht habe im Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft ausgeführt, dass aus dem „Ermittlungsverfahren gegen D*“ bekannt sei, dass diese auch tatsächlich in ** wiederholt aufhältig gewesen sei, sich „diese Feststellung“ aber dem Akt nicht entnehmen ließe, sind ihr die Ergebnisse der Rufdatenrückerfassung im Ermittlungsverfahren zu ** gegen (die in ** wohnhafte) D* entgegenzuhalten, wonach sich diese zumindest am 1.12.2024 (nachdem sie zuvor in ** war) sowie am 7.12.2024, am 28.12.2024 und am 31.12.2024 in ** aufgehalten habe (ON 8.2, 3 im auch vom Erstgericht angesprochenen Ermittlungsakt **).
Dass keine Verpackungsmaterialien und auch keine Vakuumiermaschine sichergestellt worden seien, steht der Beschwerde zuwider dem dringenden Tatverdacht ebenfalls nicht entgegen.
Dasselbe trifft auf die von der Beschwerde ins Treffen geführten Angaben der Zweitbeschuldigten C* zu, wonach sie von den Vorwürfen gegenüber dem Beschwerdeführer enorm überrascht gewesen sei, sie ihn seit 25 Jahren kenne und niemals größere Mengen Suchtgift bei ihm wahrgenommen habe. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Zweitbeschuldigte nach ihren Angaben bereits längere Zeit bei ihrem Freund in ** wohnhaft ist und nicht mehr in ihrer Wohnung in der ** in **. Darüber hinaus schilderte die Zweitbeschuldigte jedoch, dass sie vom Beschwerdeführer mehrmals Gras und Koks im Ausmaß von insgesamt 5 g bekommen und dafür auch bezahlt habe (ON 6.3).
Die beim Beschwerdeführer sichergestellten Suchtgifte wurden durch die GMI ausgewertet (ON 27) und ergaben einen Wirkstoffgehalt beim Kokain von durchschnittlich 72,4 % (69,1 bis 75,7 %) an reinem Cocain bei der Substanzprobe 1 und durchschnittlich 85,2 % (81,4 bis 89,0 %) an reinem Cocain bei der Substanzprobe 2 sowie beim Cannabiskraut von durchschnittlich 0,40 % (0,38 bis 0,42 %) THC und durchschnittlich 8,7 % (7,8 bis 9,6 %) an THCA. Da die ausgewerteten Suchtgifte beim Beschwerdeführer sichergestellt wurden, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auch davon auszugehen, dass die dem dringenden Tatverdacht zugrundeliegenden Suchtgiftquanten zumindest diese Reinheitsgrade aufwiesen, wobei zugunsten des Beschwerdeführers ohnehin von den niedrigsten Werten, sohin beim Kokain von 69,1 %, beim THC von 0,38 % und beim THCA von 7,8 % ausgegangen wurde.
Der dringende Tatverdacht betreffend die subjektive Tatseite ergibt sich bereits aus einer lebensnahen Betrachtung des jeweiligen objektiven Tatgeschehens. Dass der Beschwerdeführer die Vorschriftswidrigkeit des Erwerbs, Besitzes und Überlassens der genannten Suchtgifte in seinen Vorsatz aufnahm, kann schon mit Blick auf seine erhebliche und einschlägige Vorstrafenbelastung nicht strittig sein. Dass es auch hoch wahrscheinlich ist, dass er es zudem zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass die von ihm im Jänner 2025 von D* erworbene und anschließend besessene Suchtgiftmenge das 15-fache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigt und er des Weiteren mit dem zumindest bedingten Vorsatz handelte, eine solche Menge in Verkehr zu setzen, ergibt sich aus den tatverfangenen Suchtgiftquanten und der einschlägigen Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers. Weil er im Jänner 2025 von D* zumindest 17,94 Grenzmengen an Suchtgift erwarb, ist die hohe Wahrscheinlichkeit eines Inverkehrssetzungsvorsatzes in Bezug auf eine das 15-fache der Grenzmenge übersteigende Suchtgiftmenge auch unter Berücksichtigung eines Eigenkonsums gegeben. Dem erweiterten Vorsatz steht der Beschwerde zuwider auch nicht entgegen, dass keine Verpackungsmaterialien und keine Vakuumiermaschine bei der Festnahme sichergestellt wurden. Dass das sichergestellte Bargeld in Höhe von EUR 1.487,87 nicht auf einen Handel mit Suchtgift schließen lasse, mag zutreffen, die Sicherstellung des Bargelds wird aber vom Beschwerdegericht ohnehin nicht diesbezüglich in Anschlag gebracht. Dass die „Beweislage“ auch keine Hinweise auf Abnehmer offenbart habe, ist mit Blick auf die Angaben der Zeugin E* und der Zweitbeschuldigten C* schlicht unverständlich. Im Übrigen wird hinsichtlich der Lieferung vom 3 kg Cannabiskraut und 250 g Kokain im Jänner 2025 derzeit ohnehin ein dringender Tatverdacht „lediglich“ in Bezug auf den Erwerb und Besitz mit Inverkehrssetzungsvorsatz angenommen und nicht auch dazu, dass er diese Menge bereits anderen überlassen hat. Ob dem so ist, werden die weiteren Ermittlungen klären.
Im Falle der Erweislichkeit der dem dringenden Verdacht zugrundeliegenden Taten hätte der Beschwerdeführer das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (zu I.) und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 2 SMG (zu II./1.) und nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG (zu II./2.) begangen und droht ihm im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme der Privilegierung des § 28 Abs 4 zweiter Fall SMG liegen mangels Angaben des Beschwerdeführers und sonstiger Verfahrensergebnisse derzeit nicht vor. Der bloße Antrag des Beschwerdeführers vom 24.4.2025 auf Einholung eines medizinisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass es sich bei ihm um eine an Suchtmittel gewöhnte Person im Sinne des § 11 SMG handle und „um abzuklären, welche gesundheitsbezogenen Maßnahmen notwendig und zweckmäßig sowie nach den Umständen nicht offenbar aussichtslos sind, um [ihn] erfolgreich zu therapieren“ (siehe Antrag in ON 19) und die daraufhin erfolgte tatsächliche Bestellung des medizinischen Sachverständigen Dr. F* (vgl ON 22), reichen nicht aus, um bei der Haftentscheidung von der genannten Privilegierung auszugehen. Im Gegenteil ist es derzeit aufgrund der vorliegenden Verfahrensergebnisse hoch wahrscheinlich, dass die Privilegierung nicht vorliegt.
Weil bereits der dringende Tatverdacht zu I. und II./2. hafttragend ist, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die anderen von der Zeugin E* wahrgenommenen Suchtgiftmengen (Kokain und Marihuana) bei ihren sieben bis acht Besuchen des Beschwerdeführers in der Wohnung der Zweitbeschuldigten.
Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO liegt vor, weil von der Suchtgiftlieferung im Jänner 2025 (3 kg Cannabiskraut und 250 g Kokain) bis dato lediglich 37,2 g Kokain und 12,75 g Cannabiskraut sichergestellt werden konnten und daher die Gefahr besteht, der Beschwerdeführer werde dieses auf freiem Fuße vernichten und damit Spuren der Tat beseitigen. Darüber hinaus hat er bereits die Zeugin E* nach deren glaubwürdigen Angaben versucht zu beeinflussen, indem er zu ihr sagte, sie habe einfach nichts gesehen. Dieser Haftgrund wird aber nach Ablauf von zwei Monaten ab Beginn der Untersuchungshaft ohnehin entfallen (§ 178 Abs 1 Z 1 StPO).
Die dem dringenden Tatverdacht zu I. zugrundeliegende Tat stellt mit Blick auf das Überschreiten der 15-fachen Grenzmenge des § 28b SMG eine solche mit schweren Folgen dar. Der Beschwerdeführer wurde bereits sechsmal strafgerichtlich verurteilt, dabei lagen fünf Verurteilungen Suchtmitteldelikte zugrunde und der sechsten das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB aF, welches ebenfalls als einschlägig zu werten ist. Ausgehend von dieser massiven und einschlägigen, wenn auch schon mehr als zehn Jahre zurückliegenden Vorstrafenbelastung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der dringenden Verdachtslage über derart intensive Kontakte in der Suchtgiftszene verfügt, dass er innerhalb von zwei Stunden eine Lieferung von 3 kg Cannabiskraut und 250 g Kokain organisieren kann, ist die konkrete Gefahr gegeben, er werde auf freiem Fuß trotz des gegen ihn behängenden Verfahrens erneut strafbare Handlungen mit schweren Folgen, insbesondere erneut Suchtmitteldelinquenz im die Grenzmenge bei weitem überschreitenden Ausmaß begehen, weshalb der Beschwerde zuwider auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO vorliegt.
Entgegen der weiteren Beschwerde haben sich die Verhältnisse, unter denen die dem Beschwerdeführer angelasteten Taten begangen worden sind, durch die bloße Möglichkeit der Wohnsitznahme bei seiner Mutter, nicht derartig geändert, dass sich die Gefahr der erneuten Tatbegehung dadurch soweit vermindert hätte, dass der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nicht mehr vorliegen würde (§ 173 Abs 3 letzter Satz StPO).
Auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten gelinderen Mittel nach § 173 Abs 5 Z 9, 5, 4 und Z 7 StPO sind derzeit nicht geeignet, die Haftgründe zu substituieren. Soweit er ausführt, er würde die Weisung befolgen, sich in Österreich umgehend einer stationären Entwöhnungstherapie zur Bekämpfung seiner Drogensucht unterziehen und er habe bereits eine Therapieeinrichtung kontaktiert und sei darüber hinaus über seinen Antrag ein psychiatrisch-medizinisches Sachverständigengutachten zur Klärung der Voraussetzungen des § 39 SMG bestellt worden, ist ihm zu erwidern, dass das Gutachten noch nicht vorliegt, er sich bis dato infolge Aussageverweigerung selbst noch gar nicht darauf berief, suchtmittelkrank zu sein und vor allem derzeit noch keine Therapieplatzzusage zum sofortigen Antritt der stationären Therapie vorliegt. Auch die weiteren gelinderen Mittel, die der Beschwerdeführer anstrebt, nämlich die Weisungen, sich in bestimmten Abständen bei der Kriminalpolizei oder anderer Stelle zu melden, keine Drogen zu nehmen und auch keinen Alkohol zu trinken, vorläufige Bewährungshilfe in Anspruch zu nehmen, an der Adresse seiner Mutter Wohnsitz zu nehmen, sich an feste Ausgehzeiten zu halten und den Umgang mit Mitbeschuldigten in jeglicher Form zu unterlassen, sind bei realitätsbezogener Betrachtung nicht geeignet, den vorliegenden Haftgründen wirksam entgegenzutreten.
Soweit die Beschwerde die Unverhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Untersuchungshaft damit argumentiert, dass der dringende Tatverdacht nicht vorliege, ist sie einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich und auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts zum dringenden Tatverdacht zu verweisen. Mit Blick auf die tatsächlich vom Beschwerdegericht angenommene dringende Verdachtslage und die involvierten hohen Suchtgiftquanten sowie die drohende Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren steht aber die Fortsetzung der erst seit 10.4.2025 andauernden Untersuchungshaft weder zur Bedeutung der Sache noch zu der im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Strafe außer Verhältnis.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen und die über den Erstbeschuldigten verhängte Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a, b und c StPO fortzusetzen.
Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft löst eine neue Haftfrist von zwei Monaten aus (§ 176 Abs 5 zweiter Satzteil iVm § 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; § 84 Abs 1 Z 5 StPO).
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