OLG Wien 17Bs140/25z

17Bs140/25zCourt of AppealJun 25, 2025

Full text

OLG Wien 17Bs140/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0170BS00140.25Z.0625.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. SchneiderReich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder im Verfahren zur Unterbringung des A* in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 18. Juni 2025, GZ **23, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die vorläufige Unterbringung des A* in einem forensischtherapeutischen Zentrum gemäß § 431 Abs 1 StPO wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt.

Die Frist der vorläufigen Unterbringung endet gemäß §§ 431 Abs 1 iVm 175 Abs 2 Z 3 StPO am 25. August 2025.

Begründung

Begründung:

In dem von der Staatsanwaltschaft Eisenstadt zu AZ ** gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* geführten Ermittlungsverfahren wurde – nach seiner Festnahme am 4. Juni 2025, 16.30 Uhr (ON 7.5, 4 f) und seiner Einlieferung in die Justizanstalt Eisenstadt am selben Tag um 19.30 Uhr (Einsichtnahme in die integrierte Vollzugsverwaltung) - mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 5. Juni 2025 dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (ON 1.1 und ON 1.5) die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einem forensischtherapeutischen Zentrum (in der Folge: FTZ) aus den Haftgründen der Tatbegehungs und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und d StPO angeordnet (ON 12).

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde diese nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 22) aus den bisherigen Haftgründen (mit Wirksamkeit bis 18. Juli 2025) fortgesetzt.

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach dessen Verkündung erhobene (ON 22, 3), in weiterer Folge nicht näher ausgeführte Beschwerde des Betroffenen.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die vorläufige Unterbringung darf nur angeordnet oder fortgesetzt werden, wenn – neben hinreichenden Gründen für die Annahme, dass die Voraussetzungen des (hier:) § 21 Abs 1 StGB gegeben seien - der Betroffene einer bestimmten strafbaren Handlung dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami, WKStPO § 173 Rz 3 mwN). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann, ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RISJustiz RS0107304 [auch T3]).

Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht Wien seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RISJustiz RS0116421; RS0120817), ist A* dringend verdächtig, er habe unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie (ICD10: F20.0), die im Zeitpunkt der Taten einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand (§ 11 StGB) bewirkt hat,

A./am 23. Mai 2025 in **

1. /im Landhaus andere, nämlich zumindest die beiden zu diesem Zeitpunkt noch anwesenden Portiere B* und C*, mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er einen Kübel samt darin befindlichem Kanister mit der Aufschrift „Edelmetalloxid Solvat H2O2HCI, 5212g/4970ml Lösung, Index 0x92B55E84 [1249201080]“ sowie der Abbildung eines Strahlenwarnzeichens, beinhaltend eine orangefarbene Flüssigkeit, dort abstellte und die Örtlichkeit verließ;

2. /sich in einer anderen als in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichneten Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er unmittelbar vor dem Landhaus den Hitlergruß zeigte und dem unter Punkt A./1./ genannten Kanister ein Schriftstück beilegte, das neben verschiedenster Darstellungen chemischer Verbindungen, auf einer Seite auch die Darstellung eines Globus mit Hakenkreuz enthielt;

B./am 4. Juni 2025 in **

1. /Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, nämlich die Polizeibeamten D*, E* und F* an seiner Festnahme, indem er diese mit Metallstücken (darunter einem schweren Eisenamboss), Lackdosen und anderem bewarf, auf diese mit einem einen Meter langen Aluwinkel einstach und sich der Amtshandlung durch Schläge und Tritte mit Händen und Füßen gegen die vollziehenden Beamten massiv entgegensetzte;

2. /durch die in Punkt B./1./ angeführten Schläge und Tritte Beamte während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper verletzt, und zwar

a./E*, wodurch dieser am linken Handgelenk eine 3cm lange Hautabschürfung erlitt;

b./F*, wodurch dieser am rechten Unterarm eine 7cm lange Hautabschürfung erlitt.

Der solcherart für die Fortsetzung der vorläufigen Unterbringung erforderliche dringende Tatverdacht von mit Strafe bedrohten Handlungen, die ihm im Fall der Zurechnungsfähigkeit als (zu A./1./) die (zu gleichartiger Idealkonkurrenz bei der Bedrohung mehrerer Personen vgl RISJustiz RS0091371) Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 siebter Fall StGB, (zu A./2./) das Verbrechen nach § 3g Abs 1 VerbotsG, (zu B./1.) das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und (zu B./2./) die Vergehen nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB anzulasten wären und mit einer ein Jahr (im Falle des § 3g Abs 1 VerbotsG drei Jahre) übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, gründet in objektiver Hinsicht auf den Berichten der PI G* vom 26. Mai 2025 (ON 2), vom 4. Juni 2025 (ON 7) und vom 5. Juni 2025 (ON 9), insbesondere den die unter Punkt A./ genannten Tathandlungen zeigenden Lichtbilder und Videoaufnahmen (zu A./1./: ON 6.2 und ON 6.3; zu A./2./: ON 6.1 bzw ON 2.6, 7), der dem Kanister beigefügten, sichergestellten Papierbeilage, die auf Seite 12/13 einen Globus samt Hakenkreuz zeigt (ON 2.8, 6), sowie betreffend die unter Punkt B./ genannten Taten, den im Anlassbericht (ON 7.1, 3 f) und in den Amtsvermerken (ON 7.4 und ON 7.5) festgehaltenen Wahrnehmungen der einschreitenden Beamten mitsamt den dort beschriebenen Verletzungen der Beamten (ON 7.5, 3), sowie der Lichtbildbeilage, welche die nach den Beamten geworfenen Gegenstände (ON 7.6, 3 f) als auch die Verletzungen der Beamten (aaO S 13 und 17) zeigt.

Wenngleich der Betroffene, der sich betreffend die zu Punkt B./ genannten Taten mit einer (hier derzeit nicht indizierten) Notwehrsituation verantwortet (vgl dazu Danek/Mann, WK2 StGB § 269 Rz 68/1), ansonsten insbesondere das Vorliegen der subjektiven Tatseite abstreitet, ist der diesbezügliche dringende Tatverdacht aus dem äußeren Tatgeschehen (vgl RISJustiz RS0098671; RS0116882) abzuleiten.

Denn der Betroffene versah einen eine orange Flüssigkeit enthaltenden Kanister mit einem Strahlenwarnzeichen, obwohl von dieser keine Gefahr durch ionisierende Strahlung (vgl ON 2.10, 4) oder aus anderen Gründen (ON 2.11, 2) ausging, und verbrachte die Substanz eigens in den Eingangsbereich des Landhauses, wo er – seinem eigenen Bekunden nach (ON 11, 5) – auch den Portier wahrnahm. Nachdem er den Kübel abgestellt hatte, verließ er sogleich wieder das Gebäude (vgl hiezu die Videoaufnahmen ON 6.2 und ON 6.3). Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass er mit dem Portier gar keinen unmittelbaren Kontakt aufnahm, ist seine Verantwortung, wonach er die Menschen nur vor einer Radioaktivität habe warnen wollen, unschlüssig. Im Gegenteil ist zumindest qualifiziert anzunehmen, er habe den Kanister dort nur deshalb in der Absicht flüchtig deponiert, um die noch anwesenden beiden Portiere in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er gerade durch Anbringung des Warnzeichens eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen vorzuspiegeln beabsichtigte.

Soweit er durch seine Geste, nämlich dem Erheben der rechten Hand („Hitlergruß“), lediglich ein von ** aus ausgestrahltes Signal empfangen haben will (ON 11, 6), gestand er aber im Rahmen derselben Beschuldigtenvernehmung über weiteren Vorhalt sogleich zu, Rassist zu sein und bereits an die Gemeinde ** wegen der Ausländersituation herangetreten zu sein. In Verbund damit, dass er kurz bevor er den „Hitlergruß“ zeigte, dem abgestellten Kanister ein Schriftstück beilegte, das auch die Darstellung eines Globus mit Hakenkreuz enthielt, und er zudem im Rahmen seiner Festnahme etwa „Sieg Heil“ (ON 7.5, 2), „Heil Hitler“, „Judenschweine“ oder „Scheiß Moslems“ (ON 7.1, 3) schrie, ist jedenfalls auch auf eine nationalsozialistische Konnotation seines Handelns und einen darauf bezogenen bedingten Vorsatz, hiedurch eine der spezifischen Zielsetzungen der NSDAP zu propagieren, zu schließen.

Die Annahme zur Tatbegehung unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung stützt sich auf das schlüssige forensischneuropsychiatrische Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof.Dr. H* (ON 23). Aus diesem Gutachten, das in Einklang mit dem Vorgutachten vom 31. Mai 2020 steht (ON 5), ergibt sich zudem die hohe Wahrscheinlichkeit, der Betroffene werde unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung innerhalb von Wochen oder allenfalls Monaten weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, nämlich insbesondere (qualifizierte) gefährliche Drohungen nach § 107 Abs 1 und 2 siebter Fall StGB wie die verfahrensgegenständliche (vgl aaO S 2 [arg: „abermals“]), die insbesondere mit Blick auf die bei den Opfern ausgelöste Besorgnis, sie könnten tatsächlich ionisierenden Strahlen ausgesetzt gewesen sein, verknüpft mit der Besorgnis dadurch allenfalls schwere gesundheitliche Nachteile zu erleiden, sowie der Eignung – wie im gegenständlichen Fall – umfangreiche Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen (Errichtung umfangreicher Absperrmaßnahmen im Umkreis von 100 Metern [ON 2.9, 2]; Beiziehung von Gefahrenstoffkundigen Organen [„GKO“] und „Strahlenspürer“ [ON 2.11, 2]) als Tat mit schweren Folgen anzusehen ist (vgl RISJustiz RS0116500 zur Drohung mit dem Tod, RS0108487), oder auch schwere Körperverletzungen nach § 84 Abs 4 StGB (Nimmervoll, Haftrecht3 Z 654) begehen. Die Annahme letztgenannter Prognosetat stützt sich insbesondere auch auf die nähren Umstände der unter Punkt B./1./ und 2./ geschilderten Tathandlung, versuchte der Betroffene der Verdachtslage nach doch unter anderem auf die Beamten mit einem einen Meter langen Aluwinkel einzustechen und konnte in dessen unmittelbaren Nahbereich ein Küchenmesser (ca 25 cm Länge) griffbereit in einer Tischplatte steckend wahrgenommen werden (ON 7.5, 2).

Neben dem dargestellten, im Sinne des § 173 Abs 1 StPO als dringend einzustufenden Tatverdacht und den dargelegten Gründen, die die Annahme des Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB hinreichend rechtfertigen, liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in Ausformung des § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO vor.

Denn der Betroffene steht nunmehr in Verdacht – neben weiteren strafbaren Handlungen – (zu A./1./) am 23. Mai 2025 die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und bereits am 4. Juni 2025 (zu B./1./) das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB begangen zu haben. Aufgrund der kurzen zeitlichen Abfolge der inkriminierten Taten sowie insbesondere mit Blick auf die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten besteht sohin die konkrete Gefahr, der Betroffene werde auf freiem Fuß ungeachtet des aktuell wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens weitere gegen dasselbe Rechtsgut (strafbare Handlungen gegen die Freiheit) gerichtete strafbare Handlungen mit schweren (und somit auch mit nicht bloß leichten) Folgen begehen wie die ihm nunmehr zu A./1./ vorgeworfene Straftat mit schweren Folgen (gefährliche Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 siebter Fall StGB), wobei ihm nunmehr auch wiederholte Handlungen angelastet werden. Ungeachtet der unterschiedlichen systematischen Einordnung der in Betracht kommenden Tatbestände im StGB richten sich die Vergehen der gefährlichen Drohung und des Widerstands gegen die Staatsgewalt kriminologisch gesehen (RISJustiz RS0092151) nämlich gegen dasselbe Rechtsgut der Freiheit (zur Willensbildung und Willensbetätigung).

Demgegenüber erfordert der Haftgrund der Tatausführungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO) die auf Grund bestimmter Tatsachen bestehende Gefahr, der (hier:) Betroffene werde auf freiem Fuße ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens die ihm angelastete versuchte oder angedrohte Tat (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) ausführen. Dieser Haftgrund dient der Verhinderung einer konkreten Tat, wobei der Versuch oder die Androhung dieser Tat Gegenstand eben des Verfahrens ist, in dem der Haftgrund Anwendung findet. MaW ist damit die Befürchtung gemeint, der Beschuldigte werde exakt die (und nicht irgendeine ähnliche oder vergleichbare) Tat begehen, deren Versuch bzw Androhung ihm angelastet wird (Nimmervoll, Haftrecht3 Z 754).

Dieser Haftgrund könnte fallaktuell sohin nur herangezogen werden, würde die Gefahr der Ausführung der zu A./1./ angedrohten Tat bestehen. Entsprechend konkrete Hinweise dafür finden sich gegenständlich allerdings nicht, ist dem Akteninhalt doch weder eine besondere Beziehung des Betroffenen zu den Portieren zu entnehmen, sondern handelt es sich diesbezüglich um „Zufallsopfer“, noch ist begründet anzunehmen, der Betroffene wäre tatsächlich im Besitz radioaktiver Flüssigkeiten, um die Drohung wahrzumachen (vgl die insoweit bislang ergebnislos gebliebene Hausdurchsuchung [ON 1.14 und ON 1.17]).

An der Verhältnismäßigkeit der erst seit Anfang Juni 2025 andauernden vorläufigen Unterbringung (§§ 431 Abs 1 iVm 173 Abs 1 StPO) bestehen auch im Hinblick auf die Schwere der Tatvorwürfe derzeit keine Bedenken.

Taugliche gelindere Mittel im Sinne der §§ 431 Abs 1 iVm 173 Abs 5 StPO oder des § 431 Abs 2 StPO sind nicht ersichtlich, weil der krankheitsuneinsichtige (vgl etwa ON 11, 7 und ON 20.1, 15) Betroffene angesichts des ausgeprägten und unverrückbaren Gedankenkonstrukts einer strukturierten und umfassenden medikamentösen und nicht-medikamentösen Therapie bedarf, die derzeit nur im Maßnahmenvollzug sichergestellt werden kann (ON 20.1, 16 f).

Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Begrenzung der Wirksamkeit des Beschlusses gründet sich auf §§ 431 Abs 1 letzter Satz iVm 175 Abs 2 Z 3 StPO.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 89 Abs 6 StPO).

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