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6Bs176/25w•OLG Innsbruck 6Bs176/25w
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und eine weitere Angeklagte wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der A* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 03.06.2025, GZ **7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und A* ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Gegen die am ** geborene A* und eine weitere Angeklagte brachte die Staatsanwaltschaft Feldkirch einen Strafantrag wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB ein (ON 3).
Mit Antrag vom 02.06.2025 begehrte A* die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (ON 6).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der A* ab und führte dazu aus, zwar seien die finanziellen Voraussetzungen gegeben, es bestehe aber weder notwendige Verteidigung noch liege eine schwierige Sach- und/oder Rechtslage vor.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Angeklagten mit dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (ON 11), worin sie ausführt, sie leide auch an einer schizoaffektiven Erkrankung. Dazu verwies sie auf den beigelegten Arztbrief des Landeskrankenhauses B* vom 08.07.2024.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist berechtigt.
Ist ein Beschuldigter außer Stande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten gemäß § 61 Abs 2 erster Satz StPO zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil (§ 393 Abs 1a StPO) zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
Nach § 61 Abs 2 Z 4 StPO ist die Beigebung eines Verteidigers in diesem Sinne jedenfalls bei schwieriger Sach- oder Rechtslage erforderlich. Was als schwierige Sach- oder Rechtslage anzusehen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert, sondern dem Gericht einen Spielraum zur sachgerechten Einzelfallbeurteilung eröffnet. Bei der Ausfüllung dieses Spielraums muss sich das Gericht vor allem am Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung orientieren (Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WKStPO § 61 Rz 66 mwN).
Im vorliegenden Fall sind im Hauptverfahren die Einvernahmen der Angeklagten und ihrer Mitangeklagten, die sich gegenseitig belasten, sowie zweier Zeugen zu erwarten. Zudem hat sich die Österreichische Gesundheitskasse dem Verfahren gegen A* als Privatbeteiligte angeschlossen (ON 9). Mit Blick auf diese Umstände sowie die bescheinigte schizoaffektive Störung der Beschwerdeführerin (ON 11 AS 3 ff) sieht das Beschwerdegericht die Schwierigkeit der Sachlage gegeben.
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers sind – wie bereits das Erstgericht ausführte – erfüllt, zumal die Beschwerdeführerin Pension in Höhe von EUR 1.683,59 bezieht (ON 6 AS 21).
In Stattgebung der Beschwerde war daher ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben.
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