OLG Innsbruck 7Bs115/25g

7Bs115/25gCourt of AppealJun 26, 2025

Full text

OLG Innsbruck 7Bs115/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0070BS00115.25G.0626.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 9.1.2025, GZ **-27, nach der am 26.6.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag.a Fuchs, BA, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft EOStA Mag. Kuznik, des Privatbeteiligtenvertreters RA Mag. Michael Kathrein, des Verteidigers RA Dr. Paul Hagele sowie des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche wird n i c h t Folge gegeben.

Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird F o l g e gegeben und über den Angeklagten nach Ausscheidung des § 43a Abs 3 StGB und in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen à EUR 15,--, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie eine gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt.

Die Vorhaftanrechnung nach § 38 Abs 1 Z 1 StGB bleibt hiervon unberührt.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Ein Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck erkannte mit dem angefochtenen Urteil den am ** geborenen Angeklagten A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig.

Demnach habe er am 23.8.2023 in ** die B* durch Versetzen zumindest eines massiven Faustschlags in deren Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch eine an sich schwere Körperverletzung der Genannten herbeizuführen versucht, wodurch diese eine geringfügig [US 9: ohne wesentliche Verschiebungen] dislozierte Nasenbeinfraktur erlitt.

Hiefür verhängte der Einzelrichter über den Angeklagten nach § 84 Abs 4 StGB eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, sah hievon gemäß § 43 [zu ergänzen: a] Abs 3 StGB einen Teil von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach, rechnete gemäß § 38 Abs 1 [zu ergänzen: Z 1] StGB die erlittene Vorhaft aktenkonform vom 23.8.2023, 18.17 Uhr bis 19.13 Uhr auf die ausgesprochene Strafe an, verurteilte ihn nach § 366 Abs 2 erster Satz iVm § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von EUR 500,-- an die Privatbeteiligte B* binnen 14 Tagen und verpflichtete ihn nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.

Gegen dieses Urteil richtet sich eine rechtzeitig angemeldete Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (ON 25), die in der Folge fristgerecht schriftlich wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe ausgeführt wurde (ON 28.2).

Unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrunds nach §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 StPO trägt das Rechtsmittel darauf an, das angefochtene Urteil abzuändern und einen Freispruch zu fällen, in eventu die Strafsache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe die vom Erstgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe schuldangemessen herabzusetzen und gänzlich bedingt nachzusehen (ON 28).

Während die Staatsanwaltschaft auf die Erstattung von Gegenausführungen ausdrücklich verzichtet hat (ON 1.17), beantragt die Privatbeteiligte in ihren Gegenausführungen, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben (ON 29).

Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung keine Berechtigung zukomme.

Die Berufung dringt im spruchgemäßen Ausmaß durch.

Dem Aktenwidrigkeit (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO) hinsichtlich des (dem Erstgericht ersichtlich infolge eines Schreibfehlers) festgestellten Datums der Vorverurteilung durch das Bezirksgericht Innsbruck zu ** vom 25.3.“2024“ (richtig: 2004) behauptenden Berufungsvorbringen ist zu erwidern, dass Feststellungen niemals aktenwidrig sein können. Damit verfehlt die Rüge den Bezugspunkt der Anfechtung auf Begründungsebene (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 465).

Soweit die Mängelrüge unter weitwändiger Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs bestreitet, dass es bei B* zu einer schweren Körperverletzung gekommen sei, zeigt sie damit keinen Begründungsmangel im Sinn des §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 StPO auf, sondern argumentiert vielmehr auf Basis einer an dieser Stelle unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0106588 [T1]; Ratz aaO Rz 431).

Der weiteren Rechtsmittelargumentation zuwider wurden die Feststellungen zur inneren Tatseite mit Blick auf die Erwägungen des Erstgerichts in US 9 auch nicht offenbar unzureichend begründet (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO). Der Rechtsmittelwerber verkennt dabei, dass der vom Erstgericht (unter anderem auch) herangezogene Schluss vom objektiven Tatgeschehen auf die innere Tatseite unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, sondern vielmehr bei einem – wie hier bereits die objektive Tatseite – leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen ist (Ratz aaO Rz 452; RIS-Justiz RS0116882, RS0098671). Darüber hinaus ist der zur Überzeugung eines Tatrichters von der Glaubwürdigkeit eines Verfahrensbeteiligten aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RIS-Justiz RS0106588; Ratz aaO Rz 491).

In Erledigung der Schuldberufung überprüfte das Berufungsgericht die entscheidenden Sachverhaltsannahmen aufgrund des in der Hauptverhandlung vorgekommenen Akteninhalts. Der Erstrichter konnte sich vom Angeklagten und den einvernommenen Zeugen einen persönlichen Eindruck verschaffen und begründete in einer auf die in der Hauptverhandlung vorgekommenen und erheblichen Verfahrensergebnisse eingehenden Beweiswürdigung (US 5 ff), weshalb er von der Glaubwürdigkeit der den Angeklagten belastenden Zeugen B*, C* und D* ausgegangen ist, während er den Darstellungen des Angeklagten und den dessen Depositionen stützenden Angaben der Zeugen E* F*, G* und H* nur teilweise gefolgt ist. Diese ausführliche Beweiswürdigung, die sich zudem auch auf die Ausführungen der gerichtsmedizinischen Sachverständigen zur Verletzungsentstehung stützen konnte, wonach die Verletzung der B* Folge einer stumpfmechanischen Gewalteinwirkung und mit einem Faustschlag zwanglos in Einklang zu bringen sei, wohingegen eine Ohrfeige als Verletzungsentstehung ausscheide, wird auch vom Berufungssenat ausdrücklich geteilt.

Soweit sich die Beweisrüge gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen zur äußeren Tatseite zunächst mit dem Argument wendet, dass die Zeugin B* die Namen der Tatzeugen D* und C* erst im Verlauf des Verfahrens und nicht umgehend beim Einschreiten der Polizei genannt habe, ist ihr zunächst zu entgegnen, dass dieser Umstand der Glaubwürdigkeit der unter Wahrheitspflicht aussagenden Zeugen nicht entgegensteht, deren Angaben zudem auch keine Aggravierungstendenzen erkennen lassen. Im Übrigen wurde auch vom Angeklagten selbst der Zeuge H* als möglicher Tatzeuge erstmals in der Hauptverhandlung vom 27.8.2024 (ON 17) genannt, sodass das spätere Bekanntwerden eines Zeugen damit auch für den Angeklagten gilt (vgl ON 17, 7).

Das weitere, die Glaubwürdigkeit des Zeugen C* in Zweifel ziehende Vorbringen, seine Angaben, wonach B* allein an ihrem Tisch gesessen sei, stehe im Widerspruch zu den Angaben der Zeugen G* und E* F*, (wonach zwei weitere Damen am Tisch mit B* gewesen seien, denen der Angeklagte das Video habe zeigen wollen), übergeht zunächst die Angaben der Begleiterinnen des Opfers. So erklärte I* F*, ab jenem Zeitpunkt, ab dem B* vom Angeklagten von einem anderen Tisch aus verbal beschimpft worden sei, aufgestanden und in das Innere des Lokals gegangen zu sein, schließlich nach 15 Minuten Schreie vom Gartenbereich des Lokals wahrgenommen zu haben, dann wieder nach draußen gegangen zu sein und gesehen zu haben, wie B* verletzt gewesen sei (ON 2.6, 4). J* wiederum verfügte aufgrund ihrer starken Alkoholisierung über keinerlei Erinnerungsvermögen mehr ab jenem Zeitpunkt, ab dem der Angeklagte das Lokal betreten habe (ON 2.7), sie wisse auch nicht, ob sie zu dem Zeitpunkt, als es zu den Tätlichkeiten gekommen sei, auch am Tisch gesessen sei (ON 4, 5). Schließlich bestätigte auch die Zeugin D*, dass B* zum Zeitpunkt der Tätlichkeiten allein an ihrem Tisch gewesen sei (ON 12, 3).

Auch den weiteren Ausführungen, dass von Faustschlägen einzig die Zeugen B* und C* berichteten und nicht einmal die Zeugin D* von Faustschlägen, sondern von zwei Ohrfeigen gesprochen habe, schließlich Ungereimtheiten zwischen den Angaben der Genannten über die genaue Art der Tatausführung bestünden und B* selbst von zwei Faustschlägen auf ihre rechte Gesichtshälfte gesprochen habe, gelingt es nicht, Zweifel an der Richtigkeit der Urteilsannahmen zu erwecken. So sprach Letztere im Zuge ihrer polizeilichen Einvernahme davon, „zweimal mit der Faust vom Angeklagten ins Gesicht geschlagen worden zu sein, der dabei vor ihrem Tisch gestanden sei“ (ON 2.8, 4), im Rahmen der vor dem Bezirksgericht durchgeführten Hauptverhandlung davon, „zwei Faustschläge auf ihre rechte Gesichtshälfte kassiert zu haben, wobei der Angeklagte „quasi gegenüber rechts von ihr“ gestanden sei (ON 4, 4), und erklärte schließlich in der Hauptverhandlung vom 27.8.2024, vom Angeklagten einen Faustschlag ins Gesicht bekommen zu haben, wobei es sich dabei um ein oder zwei Schläge gehandelt habe und alles sehr schnell gegangen sei, schließlich sie heute nicht mehr genau sagen könne, wohin sie die Schläge in diesem Bereich der Nase exakt getroffen hätten, aber die vor dem Bezirksgericht Innsbruck gemachten Angaben stimmten (ON 17, 12).

Zu konzedieren ist, dass es unter Zugrundelegung der Angaben der Zeugin B*, auf die rechte Gesichtshälfte zumindest einen Schlag bekommen zu haben, nach den Ausführungen der gerichtsmedizinischen Sachverständigen zu einer Abweichung nach links hätte führen müssen. Ein Schlag von vorne oder der linken Seite könne demgegenüber die - fallaktuell vorliegende - minimale Abweichung grundsätzlich besser erklären könnte, wobei die Sachverständige auch erläuterte, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Faustschlag ausgeführt von einer Person die rechts gegenüber der Zeugin gestanden sei, das Verletzungsbild ausgelöst habe. Damit aber sind diese Schlüsse der Sachverständigen durchaus mit den Angaben der Zeugen B* im Rahmen der bezirksgerichtlichen Verhandlung in Einklang zu bringen, wonach der Angeklagte bei Ausführen der Schläge quasi gegenüber rechts von ihr gestanden sei. Auch der Zeuge C* bestätigte unter Verweis auf die Richtigkeit seiner polizeilichen Angaben (ON 8.3) in der Hauptverhandlung vom 27.8.2024 (ON 17, 18 f), dass der Angeklagte der B* zwei Faustschläge auf die Nase versetzt habe. Die Richtigkeit der Angaben der Genannten wird schließlich auch durch das - bereits erwähnte - gerichtsmedizinische Gutachten untermauert, wonach das bei der Zeugin eingetretene Verletzungsbild Folge einer stumpfmechanischen Gewalteinwirkung sei, die durch Faustschläge in das Gesicht grundsätzlich zu erklären seien, wohingegen eine leichte Ohrfeige - wie vom Angeklagten und den Zeugen E* F* und G* geschildert - diese Verletzung nicht verursacht haben könne (ON 20, 7). Schließlich lassen sich für ein Sturzgeschehen der Zeugin B* - wie in der Berufung gemutmaßt - dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte entnehmen.

Ausgehend von den unbedenklichen Urteilsannahmen zur äußeren Tatseite gelingt es der Berufung darüber hinaus auch nicht, Zweifel an der Richtigkeit der Konstatierungen zur inneren Tatseite zu erwecken, wobei der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft zunächst wegen des Verdachts des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB einen Strafantrag beim Bezirksgericht Innsbruck eingebracht hat, daran nichts ändert. Dem von der Berufung ins Treffen geführten Argument, der Angeklagte habe keineswegs überlegt und gezielt gehandelt, sondern vielmehr im Reflex aus Überraschung und Bestürzung auf die massive Provokation der B*, ist zu erwidern, dass der Angeklagte seinen eigenen Angaben zufolge von einer fortdauernden verbalen Provokation durch die Genannte berichtete, er dann selbst über „klebrige Finger“ der B* erzählte und von sich aus - trotz augenscheinlich bereits aufgeheizter Stimmung - ihren Tisch aufsuchte (vgl ON 4, 2), sodass in Ansehung dieser Umstände die Tathandlung als Reflex auf Überraschung und Bestürzung über das Verhalten des Opfers für das Berufungsgericht nicht erklärlich ist.

Ausgehend davon hat es bei den bekämpften Urteilsannahmen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bleiben, diese tragen den Schuldspruch und haften ihnen amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeit nicht an.

Der Beantwortung der Strafberufung vorangestellt wird, dass der Einzelrichter zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagte und seiner Vorstrafenbelastung nachstehende Feststellungen getroffen hat:

Der zum Tatzeitpunkt 41-jährige Angeklagte A* ist ledig, ohne Sorgepflichten [vgl aber die Angaben des Angeklagten über Sorgepflichten für ein 8-jähriges Kind in ON 4, 1]. und bezieht als Bauwerkabdichter ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.500,-- 10-mal jährlich, in den verbleibenden Monaten des Kalenderjahres bezieht er Arbeitslosenunterstützung. Der Angeklagte hat kein Vermögen, aber Schulden in unbekannter Höhe. Die österreichische Strafregisterauskunft des Angeklagten weist bereits 4 Eintragungen überwiegend wegen Delikten gegen Leib und Leben aber auch nach dem VerbotsG sowie dem MedienG auf. So wurde er

1. mit Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 25.03.2024 [richtig: 2004], **, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB als junger Erwachsener zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen à EUR 17,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren zunächst bedingt nachgesehen und in weiterer Folge im Verfahren ** des Bezirksgerichts Innsbruck widerrufen wurde;

2. mit Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 21.09.2005, **, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 250 Tagessätzen à EUR 36,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit 125 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;

3. mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.01.2011, **, wegen des Verbrechens [richtig: Vergehens] der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB [idF vor BGBl I 2015/112] zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten sowie einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen à EUR 5,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wobei die Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren zunächst bedingt und schließlich am 17.02.2024 [richtig: 2014] endgültig nachgesehen wurde;

4. mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.10.2015, **, wegen des [richtig: der] Verbrechen[s] der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g VerbotsG 1947 iVm § 28 und § 1 Abs 1 Z 12 MedienG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten sowie einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen à EUR 4,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren zunächst bedingt und schließlich am 17.02.2024 endgültig nachgesehen wurde; verurteilt.

Im Rahmen der Strafbemessung wertete er mildernd, dass die Tat beim Versuch geblieben sei, erschwerend hingegen drei einschlägige Vorstrafen sowie den tatsächlichen Eintritt einer leichten Körperverletzung. Mit Blick auf eine bereits unter Alkoholkonsum erfolgte Vordelinquenz wurde die infolge Alkoholisierung eingeschränkte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit ausdrücklich nicht mildernd berücksichtigt, aufgrund eines längeren Wohlverhaltens über einen Zeitraum von acht Jahren die Strafenteilung nach § 43a Abs 3 StGB als schuld- und tatangemessene Sanktion erachtet.

Die vom Erstgericht herangezogenen Erschwerungs- und Milderungsgründe treffen zu, sind aber zu korrigieren und präzisieren.

Den Berufungsausführungen ist einzuräumen, dass die letzte einschlägige Vorstrafe durch das Landesgericht Innsbruck am 24.1.2011 zu ** erfolgte, sodass dieser Umstand dem Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 2 StGB einiges an Gewicht nimmt. Warum mit Blick auf die dargestellte Vorstrafenbelastung aber von einem ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten auszugehen sein sollte, mit dem die Tat in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), bleibt unverständlich.

Der Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft zuwider ist das Erstgericht zu Recht von drei einschlägigen Vorstrafen ausgegangen. Die ins Treffen geführte Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck zu ** wegen mehrerer Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 28 MedienG iVm § 3g VerbotsG 1947, der das Veröffentlichen mehrerer im Urteil detailliert genannter Bilder auf der Internetplattform „Facebook“ zugrunde lag, beruht nicht auf derselben schädlichen Neigung wie Gewaltdelikte und ist die nun gegenständliche Tat auch nicht durch die seinerzeit zum Ausdruck gebrachte Gesinnung geprägt (7 Bs 535/11a, 11 Bs 20/13y je OLG Innsbruck, in diesem Sinne auch 17 Bs 133/21i des OLG Wien).

Entgegen der erstgerichtlichen Ansicht ist der tatsächliche Eintritt von Verletzungen beim Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB kein besonderer Erschwerungsgrund, doch nimmt dieser Umstand dem angenommenen Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 13 StGB einiges an Gewicht (RIS-Justiz RS0090934 [T2, T3]).

Das eine Provokation durch das Tatopfer rekurrierende Berufungsvorbringen übergeht den Umstand, dass es der Angeklagte gewesen ist, der über die „klebrigen Finger“ der Zeugin und ein darüber bestehendes Video sprach, schließlich von sich aus ihren Tisch aufsuchte und damit den Ursprung der gegenständlichen Auseinandersetzung initiierte.

Das Vorbringen, B* sei alkoholisiert gewesen und der Angeklagte habe weder zielgerichtet noch böswillig gehandelt, spricht kein milderndes Moment an.

Ausgehend von den so korrigierten und präzisierten Strafzumessungsgründen und unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB ist vor allem in Anbetracht des Umstands, dass die Tat beim Versuch geblieben ist und die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten bereits längere Zeit zurückliegen die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren eine zu strenge Sanktion, die deshalb auf 15 Monate herabzusetzen war.

Einer Anwendung des § 37 Abs 1 StGB steht damit schon die Strafhöhe entgegen. Mit Blick auf das einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten kommt auch eine gänzlich bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB nicht in Betracht. Zu konzedieren ist, dass der Angeklagte bereits zweimal in den Genuss einer Straßenkombination nach § 43a Abs 2 StGB gekommen ist. Da diese aber bereits mehrere Jahre zurückliegen, es weder zu Verlängerungen der Probezeiten noch einem Widerruf der bedingten Strafnachsichten gekommen ist, bedarf es in Anbetracht des Schuld- und Unrechtsgehalts der konkreten Tat aber auch nicht des Vollzugs eines unbedingten Teils einer Freiheitsstrafe, um den Angeklagten oder auch andere von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Ausgehend davon konnte sohin im spruchgemäßen Umfang ein Teil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt werden (vgl zum Verschlechterungsverbot RIS-Justiz RS0090031 insbesondere 11 Os 83/20w) und der verbliebene Teil der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden, soll gerade Letztere dem Angeklagten Anreiz sein, sich zukünftig hin straffrei zu verhalten.

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit Blick auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 19 Abs 2 StGB) und unter Heranziehung der Existenzminimumtabelle 1bm mit EUR 15,-- bemessen, wobei nach den Angaben des Angeklagten von einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 2.500,-- zehnmal sowie – abweichend von den erstgerichtlichen Annahmen – einer Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind auszugehen war (vgl ON 4, 1).

Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche:

In Anbetracht der Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte der Zeugin B* zumindest einen massiven Faustschlag in deren Gesicht versetzte, wodurch diese eine Nasenbeinfraktur ohne wesentliche Verschiebung erlitt, bestehen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach keine Bedenken gegen den vom Erstgericht nach freier Überzeugung gemäß § 273 ZPO erfolgten Zuspruch von EUR 500,-- (§ 369 Abs 2 StPO; § 273 ZPO; Spenling in Fuchs/Ratz, WK StPO § 369 Rz 6 mwN).

Die Berufung drang damit im spruchgemäßen Ausmaß durch.

Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.

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