OLG Innsbruck 7Bs125/25b

7Bs125/25bCourt of AppealJun 26, 2025

Full text

OLG Innsbruck 7Bs125/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0070BS00125.25B.0626.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 14.3.2025, GZ **-23, und über die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen einen Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO nach der am 26.6.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Fuchs, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft EOStA Mag. Kuznik, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Christoph Rasner öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und der Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe wird nicht Folge gegeben.

Der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe wird teilweise Folge gegeben und die Strafe in weiterer Anwendung des § 39a Abs 1a StGB und gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 2.6.2025, AZ B*, rechtskräftig seit 6.6.2025, als Zusatzfreiheitsstrafe verhängt.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

II.beschlossen:

Infolge Abänderung des Strafausspruchs wird der Beschluss nach § 494a StPO aufgehoben und nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO die bedingte Strafnachsicht zu C* des Landesgerichts Feldkirch widerrufen.

Mit ihren Beschwerden werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Feldkirch auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene Angeklagte A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (I./) und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (II./) schuldig erkannt.

Demnach habe der Angeklagte

I.

am 23.12.2024 in ** den D* vorsätzlich am Körper verletzt und dabei eine (US 4) an sich schwere (Körper-)Verletzung oder (US 4) eine über 24 überdauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit herbeizuführen versucht, indem er ihm einen kräftigen Fußtritt in das Gesicht versetzte, wodurch D* eine unverschobene Nasenbeinfraktur erlitt;

II.

am 28.11.2024, 16.32 Uhr in *, versucht, einem Verfügungsberechtigten des Geschäftes Firma E fremde bewegliche Sachen, nämlich diverse Lebensmittel (Krapfen/Desperados/Leberkäsesemmeln) im Wert von EUR 19,25 mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Hiefür verhängte die Einzelrichterin über den Angeklagten nach § 84 Abs 4 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten und verurteilte ihn gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.

Unter einem beschloss die Einzelrichterin vom Widerruf der dem Angeklagten zu C* des Landesgerichts Feldkirch gewährten bedingten Strafnachsicht (Freiheitsstrafe von 16 Monaten) nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre nach § 494a Abs 6 StPO abzusehen.

Zu den Personalien des Angeklagten und seiner Vorstrafenbelastung traf das Erstgericht nachangeführte Urteilsannahmen:

Der ** geborene Angeklagte ist österreichischer Staatsbürger und ledig. Er ist derzeit ohne Beschäftigung und bezieht Notstandshilfe in Höhe von EUR 600,00 monatlich. Er hat kein Vermögen, Schulden in der Höhe von EUR 2.000,00, resultierend aus BH-Strafen, und keine Sorgepflichten.

Der Angeklagte ist einschlägig vorbestraft. Die österreichische Strafregisterauskunft des Angeklagten (ON 2.6) weist insgesamt 10 Eintragungen auf, wobei 2 davon im Verhältnis zu §§ 31, 40 StGB stehen, sodass von 8 zählbaren Vorstrafen auszugehen ist. Alle 8 Vorstrafen sind als einschlägig zu den gegenständlichen Straftaten zu werten. Den Eintragungen der Strafregisterauskunft liegen mit zwei Ausnahmen (§§ 27 ff SMG sowie § 105 StGB) Delikte gegen fremdes Vermögen zugrunde, wobei diese Straftaten vom Angeklagten teilweise unter Anwendung von Gewalt begangen wurden.

Das erste Mal wurde der Angeklagte mit Urteil des Bezirksgerichts Feldbach zu ** vom 10.06.2009, rechtskräftig seit 16.06.2019, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 SMG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 5,00 verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz wurde er unter Bedachtnahme auf dieses Urteil wegen §§ 15, 127, 129 Abs 1, 12 3. Fall, 229 Abs 1, 12 3. Fall, 241e Abs 1 1. Fall, 15, 105 Abs 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, wobei die bedingte Nachsicht widerrufen wurde. Es folgte eine Verurteilung des Bezirksgerichts Fürstenfeld zu ** vom 05.05.2010, rechtskräftig seit 11.05.2010, wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 1 Monat. Eine weitere Verurteilung wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB folgte mit Urteil des Bezirksgerichts Feldbach zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Auch hinsichtlich dieser beiden bedingten Strafnachsichten erfolgte der Widerruf. Sodann kam es mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu ** vom 03.10.2012, rechtskräftig seit 09.10.2012, zu einer Verurteilung wegen diverser Suchtmitteldelikte, wobei über den Angeklagten eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 3 Monaten verhängt wurde.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu ** vom 05.06.2013, rechtskräftig seit 01.10.2013, wurde der Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubs nach § 142 Abs 1 StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 2. Satz 2. Fall, 15 StGB, des Verbrechens des Raubs nach §§ 15, 142 Abs 2 StGB sowie des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt (6. Eintragung). Diese Strafe wurde vom Angeklagten verbüßt (Vollzugsdatum 30.04.2023). Unter Bedachtnahme auf dieses Urteil gemäß §§ 31, 40 StGB wurde der Angeklagte mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost zu ** vom 17.01.2014, rechtskräftig seit 21.01.2014, wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel schuldig erkannt, wobei von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu ** vom 02.07.2014, rechtskräftig seit 08.10.2014, folgte eine Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Raubs nach §§ 142 Abs 1, 143 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Jahren (8. Eintragung). Auch diese Freiheitsstrafe wurde vom Angeklagten verbüßt (Vollzugsdatum 16.02.2021). Sodann wurde der Angeklagte mit Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn zu ** vom 30.09.2024, rechtskräftig seit 14.11.2024, wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,00 verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch zu C* vom 14.11.2024, rechtskräftig seit 14.11.2024, folgte schließlich eine Verurteilung wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, nämlich 16 Monate, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Im Rahmen der Strafzumessung wurden das reumütige Geständnis und die Beschränkung der Taten auf den Versuch mildernd, die einschlägige Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, der rasche Rückfall sowie die Tatbegehung während aufrechter Probezeit gewertet. Ausgehend von einem in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB erweiterten Strafrahmen von sechs Monaten bis siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe erachtete das Erstgericht die referierte Strafe als schuld- und tatangemessen und verneinte die Voraussetzungen der §§ „37“, 43 Abs 1, 43a Abs 2 und 3 StGB aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen. Der Widerruf der zu C* des Landesgerichts Feldkirch gewährten bedingten Strafnachsicht sei indes zusätzlich zur nunmehr verhängten Freiheitsstrafe nicht erforderlich, um den Angeklagten vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, die Probezeit sei allerdings auf fünf Jahre zu verlängern gewesen.

Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils rechtzeitigen angemeldeten (ON 22, 6; ON 24.1) und fristgerecht ausgeführten Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit und wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (ON 30.1) und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 29.2).

Während die Strafberufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch auf eine schuld- und tatangemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe abzielt, trägt die Berufung des Angeklagten unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach §§ 489 Abs 1 iVm 281 Abs 1 Z 10 StPO darauf an, das angefochtene Urteil in Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit bzw wegen des Ausspruchs über die Schuld „im aufgezeigten Sinn“ abzuändern und die Strafe neu zu bemessen, in eventu die Strafsache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen, in eventu die Freiheitsstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen und (teil-) bedingt nachzusehen sowie an Stelle der verhängten Freiheitsstrafe gemäß „§ 37 StGB“ eine Geldstrafe zu verhängen. In der vom Angeklagten erhobenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist auch eine Beschwerde gegen das Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu C* des Landesgerichts Feldkirch unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO impliziert (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO).

Die Widerrufsentscheidung des Erstgerichts bekämpft die Staatsanwaltschaft Feldkirch mit einer rechtzeitigen Beschwerde mit dem Ziel, den angefochtenen Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO aufzuheben und die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen (ON 24.1 und 29.2).

Der Angeklagte hat keine Gegenausführungen eingebracht (ON 29.1), die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf (ON 31).

Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass lediglich der auf Strafverschärfung abzielenden Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch Berechtigung zukomme. Zudem werde deren Beschwerde Folge zu geben sein.

Lediglich die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe ist im spruchgemäßen Umfang berechtigt.

1. / Zur Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld:

Dieser gelingt es nicht, beim Berufungssenat Bedenken gegen die Richtigkeit der im Urteil enthaltenen entscheidenden Sachverhaltsannahmen zu wecken. Die Erstrichterin konnte sich zum Schuldspruch I./ neben dem in der Hauptverhandlung vorgeführten Handyvideo, welches einen in Richtung des Gesichts des sich zu Boden beugenden Opfers ausgeführten Tritt des Angeklagten zeigt, auch auf dessen Verantwortung stützen. Dieser räumte nämlich einen Tritt in das Gesicht von D* ein (ON 22, 3). Auch die unter Miteinbeziehung des Videos und der Angaben des Angeklagten – er glaube nicht, die Nase von D* getroffen zu haben – und dessen Lebensgefährtin, wonach sie nicht denke, dass D* getroffen worden sei, angestrengten Erwägungen der Erstrichterin zur tatkausalen (leichten) Verletzung von D*, sind nachvollziehbar und werden vom Berufungsgericht geteilt. Davon abgesehen ist fallbezogen mit Blick auf die – ohnehin nicht ausdrücklich bekämpften – Feststellungen zur subjektiven Tatseite (vgl RIS-Justiz RS0131591) der tatsächliche Eintritt einer (schweren) Verletzung weder für die Schuld- noch die Subsumtionsfrage entscheidend (vgl zur Abgrenzung Versuch/Vollendung RIS-Justiz RS0122137, RS0122138), nur entscheidende Tatsachen sind aber Gegenstand der Schuldberufung (vgl Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 464 Rz 8), weshalb das Begehren des Angeklagten nach einer Ersatzfeststellung, wonach „es nicht feststellbar ist, ob Herr D* durch den Tritt des Angeklagten einen unverschobenen Nasenbeinbruch erlitt“ den Bezugspunkt der Beweisrüge verfehlt. Der erwähnte Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt im Übrigen keine negative Beweisregel dar und verpflichtet das erkennende Gericht nicht, sich bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen durchwegs für die für den Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).

Zum Schuldspruch II./ liegt eine geständige Verantwortung des Angeklagten vor. Dieser hat die Tat bereits vor der Polizei eingeräumt (ON 10.2.5) und wiederholte dieses Geständnis in der Hauptverhandlung (ON 22, 3). Sofern die Schuldberufung (im Ergebnis) auf die Feststellung von Tatsachen, welche einer anderen strafbaren Handlung – hier Vergehen der Entwendung nach § 141 Abs 1 StGB – subsumierbar wären (zur Beachtlichkeit im Rahmen der Schuldberufung: Ratz aaO Rz 10; der Sache nach auch §§ 489, 281 Abs 1 Z 10 StPO) abzielt, ist sie nicht im Recht. Inwiefern gegenständlich eine Tatbegehung aus Not vorliegen sollte, macht die Beweisrüge unter Hinweis auf die Depositionen des Angeklagten, wonach er kein Geld gehabt und deshalb die Sachen für sich und seine Freundin gestohlen habe, unter Außerachtlassung der Umstände, dass dieser Notstandshilfe bezieht und dessen Mietkosten von dritter Seite übernommen werden (ON 22, 2), nicht klar, besteht das Wesen der Not doch nicht schon in einer infolge geringfügigen Einkommens latent ungünstigen Vermögenslage, sondern vielmehr in einem als quälend empfundenen Mangel an notwendigsten Bedarfsgegenständen, mithin in einer qualitativ an Notstand heranreichenden Zwangslage (RIS-Justiz RS009441). Die weitere unsubstantiierte Behauptung, wonach die Tat auch aus Unbesonnenheit oder „aufgrund eines besonderen Gelüstes“ begangen worden sein könnte, ist spekulativ und entzieht sich mangels aktenmäßiger Indizien einer Erwiderung des Berufungsgerichts.

Die Ableitung der inneren Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen begegnet mit Blick auf die jeweils festgestellten Tatmodalitäten in Zusammenschau mit der Verantwortung des Angeklagten keinen Bedenken des Berufungsgerichts.

Damit hatte es insgesamt bei den Feststellungen des Ersturteils zum jeweiligen äußeren und inneren Tatgeschehen zu verbleiben. Diese tragen den Schuldspruch des Angeklagten. Ihnen haftet ein Rechtsfehler nicht an.

2. / Zur Berufung wegen Nichtigkeit:

Soweit sich die gegen den Schuldspruch II./ ergriffene Subsumtionsrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 10 StPO) erneut gegen die Verurteilung unter den Tatbestand des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB wendet und eine Subsumtion der zugrunde liegenden Tathandlung unter den privilegierten Tatbestand der Entwendung nach § 141 Abs 1 StGB anstrebt, ist sie zunächst auf die Antwort zur Beweisrüge zu verweisen. Im Übrigen hat die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die auf eine (methodisch vertretbare) Ableitung aus dem Gesetz gestützte Behauptung, das Erstgericht sei bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810; Ratz aaO § 281 Rz 584, 588). Diesen Kriterien wird die Subsumtionsrüge, welche die erstrichterlichen das Vorliegen einer Notlage ausschließenden Überlegungen (US 7) außer Acht lässt, nicht gerecht. Sofern letztlich geltend gemacht wird, das Erstgericht hätte bei richtiger rechtlicher Würdigung Sachverhaltsfeststellungen dazu treffen müssen, dass der Angeklagte die Tat aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes begangen hat, ist zu erwidern, dass das Rechtsmittel auch diesfalls nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt wurde, zeigt der Angeklagte doch keine aktenkundigen Umstände auf, die auf eine der privilegierenden Tatmotivationen hingewiesen und zu entsprechenden Feststellungen Anlass gegeben hätten. Soweit sich nämlich der einschlägig vorbestrafte Angeklagte neben einer Tatbegehung aus Not (vgl dazu Ausführungen in der Beweisrüge) auch auf eine solche aus Unbesonnenheit und zur Befriedigung eines Gelüstes beruft, ist er darauf zu verweisen, dass sein sich aus der Strafregisterauskunft ergebender Hang zur Tatbegehung samt einschlägigen raschen Rückfall (rechtskräftiges Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 14.11.2024, C*, wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 131 erster Fall StGB) das Vorliegen einer Unbesonnenheit ausschließt (RIS-Justiz RS0091000 [insbesondere T2 und T10]; Salimi in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 141 Rz 54), und ferner bereits seine Angaben, die Gegenstände für sich und seine (nicht seiner Sorgepflicht unterstehenden) Lebensgefährtin gestohlen zu haben, einer Tatbegehung zur Befriedigung eines Gelüstes entgegen stehen (RIS-Justiz RS0094577; Salimi aaO Rz 61). Eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO liegt damit nicht vor.

3. / Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe:

Dieser ist voranzustellen, dass der Angeklagte zwischenzeitlich mit Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 2.6.2025, rechtskräftig seit 6.6.2025, GZ B*, wegen des Vergehens der Entwendung nach §§ 15, 141 Abs 1 StGB, begangen mit einer Mittäterin am 16.12.2024, zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt wurde. Die Entscheidung über den Widerruf der dem Angeklagten zu C* des Landesgerichts Feldkirch gewährten bedingten Strafnachsicht wurde gemäß § 494 Abs 2 StPO dem Landesgericht Feldkirch vorbehalten. Im bezirksgerichtlichen Verfahren hat sich der Angeklagte nicht geständig verantwortet.

Da das im genannten Verfahren abgeurteilte Tatgeschehen nach dem Zeitpunkt seiner Begehung am 16.12.2024 in zeitlicher Hinsicht zur Gänze vor Fällung des nunmehr angefochtenen Urteils erster Instanz liegt und daher mitabgeurteilt hätte werden können, war auf diese Verurteilung nunmehr durch das Berufungsgericht gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0090926).

Unter Miteinbeziehung der Strafzumessungsgründe aus dem Verfahren B* des Bezirksgerichts Dornbirn sind damit die teilweise geständige Verantwortung des Angeklagten und die Beschränkung der Taten auf den Versuch mildernd zu werten. Da D* aufgrund der zu Schuldspruch I./ abgeurteilten strafbaren Handlung allerdings eine Verletzung erlitten hat, was für die Verwirklichung des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB nicht Voraussetzung ist, nimmt dieser Umstand – in Übereinstimmung mit der Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft – dem besonderen Milderungsgrund des Versuchs nach § 34 Abs 1 Z 13 StGB einiges an Gewicht (RISJustiz RS0090934 [T2, T3]; Riffel aaO Rz 30 f).

Dem Berufungsvorbringen des Angeklagten zuwider liegt zu Schuldspruch II./ der besondere Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 7 StGB nicht vor, weil von Unbesonnenheit bei sechs auf strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen zurückzuführende Vorstrafen, gerade keine Rede sein kann. Damit liegt der Tat nicht nur eine kriminelle Neigung sondern auch eine grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde (RIS-Justiz RS0091026).

Wenn der Angeklagte ferner davon ausgeht, ihm hätte überdies der Milderungsgrund der erdrückenden Notlage nach § 34 Abs 1 Z 10 StGB zugute gehalten werden müssen, ist ihm zu erwidern, dass dieser Milderungsgrund nur dann zum Tragen kommt, wenn die ins Treffen geführte Notlage einen Mangel an notwendigem Unterhalt bewirkt, daher dann nicht, wenn der Angeklagte – wie gegenständlich (ON 22, 2) – Ansprüche auf Sozialleistungen hat (Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 24).

Mit Blick auf den besonderen Milderungsgrund der Beschränkung der Tat zu Punkt II./ auf den Versuch, ist der vom Angeklagten ins Treffen geführte „geringe Schaden“ nicht zusätzlich mildernd (RIS-Justiz RS0091266 [T1]).

Soweit sich der Angeklagte in Ansehung des Schuldspruches I./ auf den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 8 StGB beruft, lassen sich weder dem Urteil noch dem Akt Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sthenische oder asthenische Affekte in einem solchen Maß aufgetreten sind, dass sie auch starke sittliche Hemmungen zu überwinden vermochten und der Angeklagte nur unter ihrem Einfluss den Tatentschluss gefasst hat, ohne dass ihm draus ein sittlicher Vorwurf gemacht werden könnte (RIS-Justiz RS0091042). Indem der Angeklagte letztlich die Nichtbeachtung des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 11 StGB moniert, in diesem Zusammenhang auf eine Tatausführung nach vorangegangenen Streit hinweist und darüber hinaus ausführt, er habe nur versucht das Opfer hinauszudrängen und sich zu verteidigen, ist ihm zu erwidern, dass nach den unbedenklichen Urteilsannahmen nicht von Umständen auszugehen ist, die einem Rechtfertigungsgrund nahekommen. Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem Akt. Insbesondere ist auf dem Video (ON 3) ersichtlich, dass der Angeklagte trotz grundsätzlicher Möglichkeit die Tür zu schließen dem bereits außerhalb der Wohnung befindlichen und sich zu Boden beugenden Opfer einen Fußtritt versetzte.

Erschwerend waren das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen, das Vorliegen von sieben einschlägigen Vorstrafen (die 9. und 10. Eintragung in der Strafregisterauskunft stehen richtigerweise im Verhältnis §§ 31 Abs 1, 40 StGB zueinander), die Tatbegehungen im raschen Rückfall (RIS-Justiz RS0090981) und während aufrechter Probezeit (RIS-Justiz RS0090954) sowie die am 16.12.2024 und am 23.12.2024 erfolgten Tatbegehungen mit Blick auf die im gegenständlichen Verfahren durchgeführte Beschuldigteneinvernahme am 28.11.2025 (ON 10.2.5) während anhängigen Strafverfahrens (RIS-Justiz RS0091096 [T5]) zu berücksichtigen.

Die Oberstaatsanwaltschaft zeigt in ihrer Stellungnahme zutreffend auf, dass neben den Rückfallsvoraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB auch jene nach § 39 Abs 1a StGB vorliegen. Die sechste Eintragung in der Strafregisterauskunft hatte unter anderem die Verurteilung wegen Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, die achte Eintragung wiederum eine solche wegen schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Satz StGB zum Inhalt. Im Raub manifestiert sich die gleiche schädliche Neigung des Täters wie bei vorsätzlichen Körperverletzungen (RIS-Justiz RS0091978; Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 71 Rz 8). Aufgrund des gleichen Charaktermangels der Gewalttätigkeit beruhen ferner Körperverletzung und räuberischer Diebstahl (vgl 10. Eintragung in der Strafregisterauskunft), die sich gleichermaßen gegen die körperliche Integrität des Opfers richten, auf der gleichen schädlichen Neigung (RIS-Justiz RS0091978 [T1]. Damit liegen aber jene von § 39a Abs 1 StGB verlangten Vortaten wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (im Übrigen auch gegen die Willensfreiheit) vor. Das Vorliegen beider Fälle der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB bildet zwar keinen zusätzlichen und eigenständigen Erschwerungsgrund, verstärkt aber das Gewicht des besonderen Erschwerungsgrunds nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB.

Ausgehend davon sowie unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien nach § 32 StGB und nach gedanklichem Abzug der bereits im Vor-Urteil verhängten Freiheitsstrafe erachtet das Berufungsgericht eine (Zusatz-) Freiheitsstrafe von 24 Monaten für schuld- und tatangemessen. Diese reflektiert den Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten hinreichend und trägt sämtlichen Aspekten der Täterpersönlichkeit wie auch präventiven Strafbemessungskriterien ausreichend Rechnung.

Mit Blick auf das massiv einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten kommt weder eine gänzlich bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB noch eine Strafteilung nach § 43a Abs 3 StGB in Betracht. Die geforderte Anwendung des § 37 Abs 1 StGB scheitert an der Strafhöhe.

Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.

Zur (implizierten) Beschwerde des Angeklagten und jener der Staatsanwaltschaft:

Infolge Abänderung des Strafausspruchs war der davon logisch abhängige Beschluss nach § 494a StPO aufzuheben und hatte das Berufungsgericht darüber selbst zu entscheiden (Jerabek/Ropper in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 494a Rz 11 und § 498 Rz 8; RIS-Justiz RS0101886, RS0101859).

Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 14.11.2024, C*, wurde der Angeklagte wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 131 erster Fall StGB schuldig erkannt. Die ihm dabei gewährte Rechtswohltat einer Strafteilung nach § 43a Abs 3 StGB blieb jedoch wirkungslos, beging er doch nur 14 Tage später jene zu Schuldspruch II./ abgeurteilte strafbare Handlung und – während anhängigen Strafverfahrens – überdies die vom Bezirksgericht Dornbirn zu B* sowie die zu Schuldspruch I./ abgeurteilten Taten, nachdem er zuletzt am 30.4.2023 einen Strafenblock von über zehn Jahren Freiheitsstrafe vollzog. Diese aktenkundige (einschlägige) Rückfallslabilität erfordert zusätzlich zur Aburteilung in diesem Verfahren und der hier verhängten (Zusatz-) Freiheitsstrafe von 24 Monaten in spezialpräventiver Hinsicht auch den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu C* des Landesgerichts Feldkirch, um den Angeklagten in Zukunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB). Ein Absehen vom Widerruf würde jegliche Warnfunktion beim rückfallslabilen Angeklagten verfehlen.

Mit ihren Beschwerden waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Feldkirch auf diese Entscheidung zu verweisen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.