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11Bs161/25a•OLG Innsbruck 11Bs161/25a
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Privatbeteiligten B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 20.5.2025, GZ **-11, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Landesgericht Innsbruck das gegenständliche Strafverfahren gegen den Angeklagten A* gemäß § 203 Abs 1 iVm § 199 StPO vorläufig unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren mit der Begründung ein, dass die Voraussetzungen dafür vorlägen und der Angeklagte mangels Bekanntgabe der Bankdaten durch die Privatbeteiligte B* den aufgetragenen Schadenersatz nicht habe leisten können.
Nachdem die Staatsanwaltschaft Innsbruck am 21.5.2025 auf ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss verzichtet hatte (ON 1.8), wurde der - damit bereits rechtskräftige - Beschluss den weiteren Verfahrensbeteiligten und dabei auch der Privatbeteiligten B* zugestellt (erneut ON 1.8).
Die gegen den Einstellungsbeschluss von der genannten Privatbeteiligten selbst verfasste Beschwerde (ON 12), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Äußerung enthielt, ist unzulässig, weil nach § 209 Abs 2 dritter Satz StPO (der im Übrigen gegenüber § 67 Abs 6 Z 3 iVm § 87 Abs 1 StPO eine lex specialis darstellt [vgl § 87 Abs 1 StPO „… soweit das Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt.“]) gegen einen derartigen Beschluss „nur der Staatsanwaltschaft Beschwerde zu[steht]“. Dem Opfer (Privatbeteiligten) steht demnach kein Mittel zur Bekämpfung einer diversionellen Verfahrenserledigung zur Verfügung (Schroll/Kert, WK-StPO § 209 Rz 6).
Die Beschwerde war daher gemäß § 89 Abs 2 zweiter Fall StPO ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig zurückzuweisen.
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