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20Bs181/25a•OLG Wien 20Bs181/25a
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Wolfrum, LL.M., in der Strafsache gegen A* wegen § 302 StGB über die Beschwerde des Ing. B* gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. Juni 2025, GZ *-4 (Punkt 2.), den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichtes für Strafsachen Wien den Antrag des Ing. B* auf Fortführung des Verfahrens gegen A* wegen § 302 StGB zurück (Punkt 1) und verpflichtete den Fortführungswerber zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von 90 Euro (Punkt 2).
Die gegen Punkt 2 des Beschlusses erhobene rechtzeitige Beschwerde des Ing. B* (ON 7) ist nicht berechtigt.
Gemäß § 196 Abs 2 StPO hat das Gericht Anträge auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird der Fortführungsantrag zurück- oder abgewiesen, hat das Gericht dem Antragsteller gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO die Zahlung eines – gesetzlich determinierten - Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen. Dieser Ausspruch ist eine zwingende Folge des erfolglosen Antrags auf Fortführung.
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